Dies ist eine Diskussion zu ERwerb durch Verfügung über Vermögen im Ganzen (1365) und Weiterveräußerung innerhalb des Forums Familienrecht
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| ERwerb durch Verfügung über Vermögen im Ganzen (1365) und Weiterveräußerung E sei mit M verheiratet. E verkauft PKW (in diesem Fall Vermögen im Ganzen) an P ohne Zustimmung des M. (Fall des 1366 IV - unwirksam) P veräußert weiter an R (gutgläubiger Erwerb R gegenüber P §932). Die Hälfte unserer Cracks meint nun §1365 sei lex specialis, weil die Ehe mehr zu schützen ist und der gutgläubige Erwerb gilt gegenüber R nicht und E sei immer noch Eigentümerin. Die andere Hälfte und ich gehen davon aus, dass dies bei der Weiterveräußerung nicht gilt (würde nur bei gutgläubigem Erwerb E->P gelten) und ähnlich dem §936 III alle Rechte erlöschen. Sowie das Eigentum der E. Hab schon unsere Lehrbücher durch (sind bei uns nur 2). Allerdings sind die zu dem Thema sehr begrenzt... Was also gilt? Liebe Grüße und super-Danke Der Steuerpflichtige S |
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| AW: Erwerb durch Verfügung über Vermögen im Ganzen (1365) und Weiterveräußerung Hier gilt das Abstraktionsprinzip. Wenn gutgläubiger Erwerb vorliegt, geht das Eigentum über. Dies ist unabhängig von schuldrechtlichen oder familienrechtlichen Verpflichtungen.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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