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ERwerb durch Verfügung über Vermögen im Ganzen (1365) und Weiterveräußerung

Dies ist eine Diskussion zu ERwerb durch Verfügung über Vermögen im Ganzen (1365) und Weiterveräußerung innerhalb des Forums Familienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 28.06.2006, 23:07
Boardneuling
 
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ERwerb durch Verfügung über Vermögen im Ganzen (1365) und Weiterveräußerung

Folgendes Problem (Heute in Privatrechtsklausur aufgetreten):

E sei mit M verheiratet. E verkauft PKW (in diesem Fall Vermögen im Ganzen) an P ohne Zustimmung des M. (Fall des 1366 IV - unwirksam)
P veräußert weiter an R (gutgläubiger Erwerb R gegenüber P §932).

Die Hälfte unserer Cracks meint nun §1365 sei lex specialis, weil die Ehe mehr zu schützen ist und der gutgläubige Erwerb gilt gegenüber R nicht und E sei immer noch Eigentümerin.

Die andere Hälfte und ich gehen davon aus, dass dies bei der Weiterveräußerung nicht gilt (würde nur bei gutgläubigem Erwerb E->P gelten) und ähnlich dem §936 III alle Rechte erlöschen. Sowie das Eigentum der E.

Hab schon unsere Lehrbücher durch (sind bei uns nur 2). Allerdings sind die zu dem Thema sehr begrenzt...

Was also gilt?

Liebe Grüße und super-Danke
Der Steuerpflichtige S
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  #2 (permalink)  
Alt 29.06.2006, 04:53
V.I.P.
 
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AW: Erwerb durch Verfügung über Vermögen im Ganzen (1365) und Weiterveräußerung

Hier gilt das Abstraktionsprinzip.

Wenn gutgläubiger Erwerb vorliegt, geht das Eigentum über. Dies ist unabhängig von schuldrechtlichen oder familienrechtlichen Verpflichtungen.
__________________
Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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  #3 (permalink)  
Alt 29.06.2006, 12:49
Boardneuling
 
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AW: ERwerb durch Verfügung über Vermögen im Ganzen (1365) und Weiterveräußerung

juhu, danke.
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