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Darf das Jugendamt das?

Dies ist eine Diskussion zu Darf das Jugendamt das? innerhalb des Forums Familienrecht

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Alt 23.09.2011, 12:13
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Angry Darf das Jugendamt das?

Guten Tag,

nehmen wir einmal an das eine 15jährige Jugendliche, die seit 3,5 Jahren in einer Wohngruppe für schwer erziehbare und psychisch kranke Mädchen lebt von der Wohngruppe wegen Aggressivität in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen wurde und nicht in die Wohngruppe zurück kann.

Es sind 5 Monate vergangen und das Jugendamt findet leider keine neue passende Wohngruppe und erwartet von der Mutter, die selber psychisch krank ist, dass sie ihre Tochter zu Hause wieder aufnimmt.

Darf das Jugendamt von der Mutter verlangen, dass sie ihre Tochter wieder aufnimmt obwohl sie damit total überfordert ist?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
WolfgangFritz
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Alt 23.09.2011, 13:02
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AW: Darf das Jugendamt das?

Guten Tag,

im Mittelpunkt der Jugendhilfe, bei der das Jugenamt die Federführung hat, steht das Wohl des Kindes oder Heranwachsenden.

Zitat:
§ 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Wenn in diesem fiktiven Fall Bekannte oder Verwandte des Mädchens oder die Mutter selbst begründete Bedenken haben, dass eine Unterbringung bei einer psychisch kranken Mutter eine Gefährdung für das Wohl des Mädchens darstellen kann, müssen Sie diese Bedenken beim Jugendamt schriftlich vortragen.

Zitat:
§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

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