Dies ist eine Diskussion zu Befangenheit Scheidungsanwalt innerhalb des Forums Familienrecht
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| Befangenheit Scheidungsanwalt Mal angenommen ein Ehepaar versteht sich nicht mehr, sie nimmt sich eine eigene Wohnung, geht zu einem Anwalt, reicht die Trennung ein und lässt durch ihn den Trennungsunterhalt klären. Sie war bereits vor der Ehe erwerbsunfähig und mußte sich in der Ehe ihre Rente einklagen. Er geht ebenfalls zu einen Anwalt um den Trennungsunterhalt prüfen zu lassen usw. Er hat diesen Anwalt nun 10 Monate und bisher war auch nur von Trennung die Rede. Er allerdings will nun über diesen Anwalt auch die Scheidung laufen lassen und die Streitigkeiten um den nachehelichen Unterhalt. Sein Anwalt allerdings war derjenige, der ihr erst vor Jahren zur Rente (Einkommen) verhalf und auch eine Schwerbehindertenklage für sie durchführte. Frage: Darf sein Anwalt ihn überhaupt vertreten oder käme hier nicht § 43 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 BORA in Frage. ? Um es genauer zu erklären, Sie bekam damals Rente aufgrund einer festgestellten Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der Folgen dieser PK STörungen hat sie nun im Laufe der Ehe Frührentenanspruch erworben. Sein REchtsanwalt weiß von den psychologischen Gutachten damals und könnte eine gewisse Befangenheit haben. Danke im voraus. Dagmar |
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| AW: Befangenheit Scheidungsanwalt Da es sich um 2 verschiedene, voneinander losgelöste und somit neue Verfahren handelt, kann er natürlich diesen Anwalt beauftragen.
__________________ "Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen" ~ Sokrates ~ |
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