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Auch Unterhaltstitel

Dies ist eine Diskussion zu Auch Unterhaltstitel innerhalb des Forums Familienrecht

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Alt 05.06.2008, 15:50
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Auch Unterhaltstitel

Hallo an alle im Forum!
Mal angenommen:
Es besteht ein Unterhaltstitel für ein minderjähriges Kind. Der Unterhaltsschuldner hat durch eine Änderungskündigung seitens des Arbeitsgebers weniger Einkommen. Ab wann kann der Unterhalt gekürzt werden?

Die 2. Frage ist:
Der Unterhaltsschuldner verlangt vom Unterhaltsempfänger, dass dieser schriftlich vom Titel zurücktritt. Gibt es die Möglichkeit den Titel lediglich abändern zu lassen möglicherweise auf den Mindestunterhalt? Wer müsste das wo beantragen? Der Unterhaltsempfänger hat die Befürchtung, wenn er erst einmal von dem Titel zurückgetreten ist, dass dann der Unterhaltsschulder erst mal gar nicht mehr zahlt und er seinem Geld hinterherrennen kann.

Danke für die Antworten.
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  #2 (permalink)  
Alt 05.06.2008, 16:26
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AW: Auch Unterhaltstitel

Zitat:
Zitat von hexe3000
Ab wann kann der Unterhalt gekürzt werden?
Erst, wenn der Titel abgeändert wurde.

Zitat:
Gibt es die Möglichkeit den Titel lediglich abändern zu lassen möglicherweise auf den Mindestunterhalt?
Dann müsste man das schriftlich vereinbaren, dass Mindest-KU gezahlt wird und ansonsten der Titel hinfällig wird und nicht mehr aus diesem vollstreckt werden kann. (Vergleich)

Zitat:
Wer müsste das wo beantragen?
Der mM nach sicherere Weg wäre eine Abänderungsklage - dann stellt der fest, welcher Unterhalt zuzumuten ist und man lässt sich nicht vorschnell auf einen unfairen Deal ein.

LG
LB
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Alt 06.06.2008, 15:00
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AW: Auch Unterhaltstitel

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Abänderungsklage? Musste m.E. vom Unterhaltsschuldner eingereicht werden. Der Unterhaltsschulder verhält sich in dem angenommen Fall folgendermaßen:

Der Unterhaltsempfänger soll schriftlich auf den Titel verzichten. (o.k. würde er auch tun, aber eben nur bis zur Höhe des Mindestunterhalts). Der Unterhaltsschulder droht damit, wenn Unterhaltsempfänger nicht unterschreibt, reicht er eine Abänderungsklage vor Gericht ein und da die Klage gerechtfertigt sei (denn er verdiene ja jetzt weniger), würde der Unterhaltsempfänger verlieren und alles bezahlen müssen (Gerichtskosten, Anwälte usw.). Stimmt das? Es sei nebenbei bemerkt, dass der Unterhaltsschulder seit fast einem Jahr aufgefordert wird, seine Gehaltsunterlagen vorzulegen, damit überhaupt ein "neuer" Unterhalt ausgerechnet werden kann. Der Unterhaltsschulder hat auch - wie geschrieben - seit fast diesem einen Jahr nur Mindestunterhalt gezahlt und nicht den, den er laut Titel zahlen müsste.

Mich interessieren aber die Gerichtskosten/Anwaltskosten bei dieser Änderungsklage.

Vielen Dank
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  #4 (permalink)  
Alt 06.06.2008, 15:10
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AW: Auch Unterhaltstitel

Das kann man schlecht vorhersagen, wenn er auf KU=0 gesetzt wird, dann hat das Kind in der Tat die Klage verloren,

wird hingegen ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, heben sich in aller Regel die Kosten gegeneinander auf - kann auch zu einer Verteilung zB 30/70 kommen...

Zitat:
Es sei nebenbei bemerkt, dass der Unterhaltsschulder seit fast einem Jahr aufgefordert wird, seine Gehaltsunterlagen vorzulegen, damit überhaupt ein "neuer" Unterhalt ausgerechnet werden kann.
Man kann auch als Mutter die Stufenklage veranlassen, also 1. Stufe Klage auf Auskunft und 2. Stufe Klage auf Unterhalt. Das muss nicht zwingend der U-Schuldner tun.
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