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ab wann muss Unterhalt gezahlt werden ...

Dies ist eine Diskussion zu ab wann muss Unterhalt gezahlt werden ... innerhalb des Forums Familienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.01.2007, 11:46
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ab wann muss Unterhalt gezahlt werden ...

bzw. läuft schon der Unterhaltschuldenberg?


Wenn man mal ein junges paar vorstellt.
man stellt sich vor beide kurz über 18 Jahre alt

person a weiblich
Person b männlich

heraus könnte kommen Kind c weiblich

b hat keine Ausbildung, jobt aber.
a lebt mit Kind 9 Monate mit und unter Aufsicht des Jugendamtes.

b verdient inzwischen bis 1200 Euro netto. (ändert sich Monatlich)

Muss B sich auf eingen Antrieb beim Jugendamt melden und sein Einkommen offen legen?
Darf er auf die Aufforderung des Amtes warten und dann offen legen?
Muss er erst zahlen wenn er offen gelegt hat?
Oder läuft vom Tag der Geburt an die Unterhaltsschuld auf?
Oder für mich der logischste Fall ist er Unterhaltspflichtig sobald er ein Einkommen hat?

Gruß
Birgit
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  #2 (permalink)  
Alt 27.01.2007, 11:56
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AW: ab wann muss Unterhalt gezahlt werden ...

Hallo Birgit,

bevor ich mich jetzt auslasse, empfehle ich der Mutter des Kindes sich beim Jugendamt zu erkundigen, denn kann oder will der Vater des Kindes nicht zahlern, so bekommt die Mutter Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Dieser wird erst ab Antragsstellung gezahlt.
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  #3 (permalink)  
Alt 27.01.2007, 15:56
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AW: ab wann muss Unterhalt gezahlt werden ...

Hallo birgit,

- b muss sich nicht selbst melden
- Unterhaltsvorschuss des JA ist ein Darlehen und wird garantiert irgendwann zurückgefordert
- Unterhaltspflicht beginnt mit Mutterschutz der KM (6 Wo vor Geburt)
- b ist gesteigert erwerbspflichtig, d.h. muss alles tun (auch europaweit), um den Unterhalt leisten zu können
- mit Geburt des Kindes beginnt zusätzlich zum Betreuungsunterhalt der Kindesunterhalt, welcher nachgefordert werden kann.

LG.
cellobogen
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  #4 (permalink)  
Alt 27.01.2007, 16:11
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AW: ab wann muss Unterhalt gezahlt werden ...

Nun, hier haben wir wieder jemanden der alles weiss.
Zitat:
Zitat von cellobogen
b muss sich nicht selbst melden
B muss sich nicht melden, er kann. Ansonsten zeigen Sie mir bitte wo dies steht.
Zitat:
Zitat von cellobogen
- Unterhaltsvorschuss des JA ist ein Darlehen und wird garantiert irgendwann zurückgefordert
Das stimmt nicht. Lesen Sie bitte das UVG und dann schreiben Sie nochmal. Oder Sie bringen mir den Gesetzestext der Ihre Aussage stützt.
Zitat:
Zitat von cellobogen
- Unterhaltspflicht beginnt mit Mutterschutz der KM (6 Wo vor Geburt)
Falsch. Unterhaltspflicht beginnt mit Anerkennung der Vaterschaft, wenn die Mutter mit dem Vater nicht in einem Haushalt wohnt.
Zitat:
Zitat von cellobogen
- b ist gesteigert erwerbspflichtig, d.h. muss alles tun (auch europaweit), um den Unterhalt leisten zu können
das ist das Einzige was stimmt. Der Unterhaltspflichtige muss alles dafür tun um seinen Unterhlatsleistungen nachzukommen.
Zitat:
Zitat von cellobogen
- mit Geburt des Kindes beginnt zusätzlich zum Betreuungsunterhalt der Kindesunterhalt, welcher nachgefordert werden kann.
Was verstehen Sie unter Betreuungsunterhalt und für wie lange kann man diesen denn nachfordern?

Erst wenn Sie ausführlich, sachlich richtig argumentieren und es belegen können, dann können Sie auch wieder antworten. Denn Ihre Antworten sind zu 75% falsch und dies kann für den Fragestellenden ziehmlich nach hinten los gehen wenn er sich auf Ihre These stützt.
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  #5 (permalink)  
Alt 27.01.2007, 19:15
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AW: ab wann muss Unterhalt gezahlt werden ...

Ups,
ich wollte hier nicht Ursache für ein Streitgespräch sein.

Rein Fiktiv, ist das Jugendamt weil sie A und Kind C unter Obhut haben eh schon mit drin.
Es gab auch schon Fragen ob und was der Vater verdient.
Für mich wäre nur wichtig oder gut den Vater nichts ins Messer laufen zu lassen?

Also wenn es dieses paar gäbe.

Gruß
Birgit
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Alt 28.01.2007, 03:52
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Unhappy AW: ab wann muss Unterhalt gezahlt werden ...

Hallo Pro,

nein, ich weiß ganz gewiss nicht alles und bin etwas erstaunt ob einer solch bösartigen Unterstellung (Begrüssung?) von einem Profi wie Ihnen.

Die erste Antwort bestätigen Sie auch, damit wären 2 von 5 richtig, m.E. 40%, macht 60% falsch, aber oki.

Das posting von birgit interpretiere ich so, dass die Vaterschaft nicht in Frage steht.

Betreuungsunterhalt ist an die KM zusätzlich zum KU als Einkommenseratz zu leisten und zwar wie beschrieben ab Mutterschutz, da Selbige wegen Kindesbetreuung nicht erwerbstätig sein kann (und muss). Mindestens bis zum vollendeten 3. Lj. des Kindes. Erst dann ist der KM u.U.(!) eine (Teilzeit)-beschäftigung zuzumuten. Eine Vollzeitbeschäftigung in etwa erst ab vollendetem 14 Lj. (Einzelfallentscheidung).
Der KU kann nachgefordert werden, da auf diesen nicht verzichtet werden darf. (bitte richtig lesen)

Mit der Anerkennung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit als richtige Antwort bestätigen Sie übrigens die Unterhaltspflicht des Vaters (wären wir übrigens bei 60% richtig oder?.

Unterhaltsvorschuss trägt diese Bezeichnung nicht aus Spass, da mich das aber nicht mehr persönlich betrifft, bezieht sich diese Antwort auf Erfahrungswerte aus dem Bekanntenkreis.

Abschließend sei mir Folgendes erlaubt: Eine Begrüßung und Verabschiedung ist unter zivilisierten Menschen m.E. selbstverständlich und an allem Geschriebenen ändern auch Ihre niedliche smylis leider nix

Mit freundlichen Grüßen
ein grübelnder Frischling

Geändert von cellobogen (28.01.2007 um 04:54 Uhr).
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  #7 (permalink)  
Alt 28.01.2007, 03:56
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AW: ab wann muss Unterhalt gezahlt werden ...

Hallo birgit,

was meinst Du denn, weshalb das JA fragt ...

Schöne Grüße!
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  #8 (permalink)  
Alt 28.01.2007, 10:53
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AW: ab wann muss Unterhalt gezahlt werden ...

Zitat:
Zitat von cellobogen
nein, ich weiß ganz gewiss nicht alles und bin etwas erstaunt ob einer solch bösartigen Unterstellung (Begrüssung?) von einem Profi wie Ihnen.
Auch ich weiß nicht alles und es tut mir leid wenn mein Ton etwas forsch war, aber die Welt lebt eben nicht allein von Erfahrungen. Man kann diese durchaus weitergeben, nur sollte man auch die Richtigkeit dieser selbst prüfen damit es für andere nicht fatal ausgeht.
Zitat:
Zitat von cellobogen
Das posting von birgit interpretiere ich so, dass die Vaterschaft nicht in Frage steht.
Es ist egal ob die Vaterschaft in Frage steht oder nicht, die Anerkennung des Vaters muss erfolgen, erst dann besteht Anspruch auf Unterhalt nach § 1601 ff BGB.
Zitat:
Zitat von cellobogen
Betreuungsunterhalt ist an die KM zusätzlich zum KU als Einkommenseratz zu leisten und zwar wie beschrieben ab Mutterschutz, da Selbige wegen Kindesbetreuung nicht erwerbstätig sein kann (und muss). Mindestens bis zum vollendeten 3. Lj. des Kindes. Erst dann ist der KM u.U.(!) eine (Teilzeit)-beschäftigung zuzumuten.
Nun, der Begriff "Betreuungsunterhalt" wird nur im allg. Sprachgebrauch angewandt, und ist der Unterhaltshaltanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt gemäß § 1615i BGB. Richtig ist, dass der Vater des Kindes auch diesen Unterhalt zahlen muss, sofern der Anspruch auch geltend gemacht wird. Da hier aber das JA die Obhut hat, die Mutter wohl auch Hartz IV bekommt, so werden sich in aller Regel die Ämter an den Vater wenden.
Zitat:
Zitat von cellobogen
Eine Vollzeitbeschäftigung in etwa erst ab vollendetem 14 Lj. (Einzelfallentscheidung)..
Auch in einer Einzelfallentscheidung ist dies hier nicht realisierbar. Denn die Gerichte haben bisher den Unterhalt nach § 1615i BGB max,. bis zum 8. Lebensjahr des Kindes bewilligt. Dabei ist nicht entscheidend ob die Mutter einer Vollzeitbeschäftigung oder einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Ab dem Zeitpunkt wo sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht, verliert sie den Anspruch. Dies ergibt sich allein aus der Anspruchsvoraussetzung nach § 1615i Abs. 2 Satz 1 BGB.
Zitat:
Zitat von cellobogen
Der KU kann nachgefordert werden, da auf diesen nicht verzichtet werden darf. (bitte richtig lesen).
Vielleicht machen Sie sich mal die Mühe und lesen ein wenig im BGB. Denn das sind solche Aussagen die ich meine, woran zu erkennen ist, dass Ihnen diese Materie völlig fremd ist. Unterhalt kann von der Mutter eben nicht zurückgefordert werden, bzw besteht diese Möglichkeit in nur wenigen Ausnahmefällen. Siehe hierzu § 1613 BGB. Der Unterhaltsvorschuss kann nur gemäß § 5 UhVorschG vom Vater zurückverlangt werden. Ansonsten eben nicht.
Zitat:
Zitat von cellobogen
Mit der Anerkennung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit als richtige Antwort bestätigen Sie übrigens die Unterhaltspflicht des Vaters
Lesen Sie bitte genau. Ich habe geschrieben das der Vater (dies ist er nur mit Anerkennung der Vaterschaft) alles dafür tun muss, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Die Unterhaltspflicht allein besteht eben erst ab dem Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung.
Zitat:
Zitat von cellobogen
Unterhaltsvorschuss trägt diese Bezeichnung nicht aus Spass, da mich das aber nicht mehr persönlich betrifft, bezieht sich diese Antwort auf Erfahrungswerte aus dem Bekanntenkreis.
Allein aus einem Namen erkennt man nicht dessen Bezeichnung. Erfahrungswerte sind gut, können aber wie hier auch nach hinten los gehen.
Zitat:
Zitat von cellobogen
Eine Begrüßung und Verabschiedung ist unter zivilisierten Menschen m.E. selbstverständlich
Ich kann in meinen Schriftzügen nicht erkennen das ich Sie beleidigt habe. Wenn Sie dies so erkannt haben, dann entschuldige ich mich natürlich. Aber bitte, von Ihren 5 Antworten die Sie gaben, sind eben nur 1 1/2 Antorten richtig, und alles ohne gesetzliche Grundlage die Ihre Thesen stützen würden. So ist niemanden geholfen.

So, nun habe ich mehr geschrieben als ich eigentlich wollte, wobei das noch nicht alles wäre. Dies ist eben nur ein kleiner Einblick in die Welt des Familienrechts, deshalb ist die Erfahrung nicht immer der klügste Rat.
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  #9 (permalink)  
Alt 29.01.2007, 11:49
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AW: ab wann muss Unterhalt gezahlt werden ...

Hallo holzschuher,

dankeschön. Ob Deiner Antwort vertraue ich meinen Kenntnissen wieder etwas mehr.

LG.
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  #10 (permalink)  
Alt 29.01.2007, 12:09
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AW: ab wann muss Unterhalt gezahlt werden ...

Sie glauben garnicht, wie ich auf Ihren Beitrag gewartet habe.
Zitat:
Zitat von Holzschuher
der Unterhalt nach § 1615 l BGB beginnt - wie cellobogen zu recht ausgeführt hat - 6 Wochen vor Geburt; natürlich brauche ich einen Vater, den ich in Anspruch nehmen kann; aber der muss rückwirkend zahlen bis eben 6 Wochen vor Geburt, das Verzugseintritt im Gesetz (für Anspruch der Mutter!)
Nach 1615i kann der Unterhalt natürlich rückwirkend gefordert werden, richtig. Nur war davon, was den Unterhalt betrifft, auch nicht die Rede davon. Wie Sie meinen Schriftzügen entnehmen können, ging es in erster Linie um den Kindesunterhalt. Siehe vorletzte Fragestellung von Birgit63, hier bin ich eben von Kindesunterhalt ausgegangen und dies spiegelt sich auch in meiner Darstellung wieder, sofern man richtig liest.
Zitat:
Zitat von Holzschuher
Der Anspruch nach § 1615 l BGB - der Mutter/des Vaters - ist zeitlich begrenzt zunächst auf derzeit 3 Jahre, mit einem Ausnahmefall vor kurzem in einer BGH-Entscheidung, worin 5 Jahre anerkannt wurden.
Was den 1615i betrifft, so muss ich nicht weiter darauf eingehen, denn nichts anderes hatte ich geschrieben. Was das Urteil betrifft, so ist dies Fallabhängig und eben nicht grundsätzlich anwendbar. Das sollten Sie wissen, denn in manchen Fällen wurden auch 8 Jahre Unterhaltspflicht angeordnet. Das sollte Sie eigentlich wissen.
Zitat:
Zitat von Holzschuher
Betreuungsunterhalt ist auch kein allg. Sprachgebrauch und zudem nicht allein eine Begrifflichkeit für Ansprüche nach § 1615 l BGB. Betreuungsunterhalt ist ist der Teil der Untererhaltsverpflichtung und -leistung des betreuenden Eletrenteils, welcher nicht monetarisierbar ist, also neben dem Naturalunterhalt erbracht wird; derjenige der zahlt, zahlt Barunterhalt.
Nun, ich kann im 1615i den Begriff "Betreuungsunterhalt" eben nicht finden. Er wird jedoch häufig genutzt. Aber auch dies nur am Rande, denn es ist nicht wirklich relevant.
Zitat:
Zitat von Holzschuher
Von § 1616 l BGB-Ansprüchen zu trennen sind die Kindesunterhaltsansprüche. Wenn das Kind geboren ist und der Vater zu Unterhaltszahlungen bzw. zur Auskunft aufgefordert wurde, muss er ggf. rückwirkend bis zu diesem Zeitpunkt Kindesunterhalt bezahlen.
Das Thema hatten wir schon und auch hier habe ich nichts anderes geschrieben.
Zitat:
Zitat von Holzschuher
Wird Unterhaltsvorschuss geleistet, gehen Ansprüche auf Kindesunterhalt in Höhe der UVG-Leistung auf den Leistungsträger nach § 7 UVG über und können so vom anderen Elternteil eingefordert werden; § 5 UVG ist hier insoweit nicht einschlägig.
Diese Aussage ist unvollständig, denn Ansprüche gehen nur dann über, wenn der Pflichtige gemäß seinem Einkommen zahlungsfähig ist. Deshalb wird eben im § 7 Abs. 1 auf § 2 Abs. 3 UhVorschG verwiesen. Wer also Zahlungsfähig ist und dennoch keinen Unterhalts zahlt, so wird da JA sich auf § 7 beziehen. Wer nicht zahlungsfähig ist ( z.B. Hatz IV ), hat eben nichts zu befürchten, denn dann ist die Voraussetzung des § 7 nicht gegeben.
Natürlich versuchen die Länder sich das Geld eben wieder zu holen, jedoch nur bei Unwissenden mit Erfolg.

Zitat:
Zitat von Holzschuher
Wer im Glashaus sitzt, ...
Nur sitz ich eben nicht drin, da mich niemand kennt.

Geändert von Pro (29.01.2007 um 16:43 Uhr).
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