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Verfassungsbeschwerde und Minderjährigkeit

Dies ist eine Diskussion zu Verfassungsbeschwerde und Minderjährigkeit innerhalb des Forums Fallsammlungen & Schemata - allgemein

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  #1 (permalink)  
Alt 13.12.2005, 21:44
Boardneuling
 
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Exclamation Verfassungsbeschwerde und Minderjährigkeit

Servus.
Ein Grundrechtsfall und ein kleines Problem bei der HA verfolgen mich. Wer kann mir ein paar Tipps geben?
SV
17 jähriger A tritt in eine Sekte bei. Jeden Freitag soll er an einem Gebet teilnehmen, Gemeinschaftsgebet. Dazu muss er vom Unterricht in der Schule wegbleiben dürfen. Stellt den Antrag dem Schuldirektor. Wird abgelehnt. Er bleibt dann freitags von der Schule fern. Die Schulbehört weist ihn vor der Schule. Seine Eltern sind mit den Ansichten des A nicht einverstanden. Sie billigen die Entscheidung der Schulbehörde. A ruft das VerwG an, mit dem Antrag, dass die Schulbehörde die Entlasstung wieder zurücknimmt. Verstoß gegen Toleranz und ReligionsFreiheit. Die Klage wird abgewiesen (Klage unbegründet, ohne auf die Minderjährigkeit des A einzugehen). A legt Klage beim OVerwG ihm für die Durchführung einer Berufung einen erforderlichen Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnen. Die wird auch abgewiesen. A kann keine Berufung einlgen, noch einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen, daher sei sein Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe aussichtslos.
S legt eine VB ein. Gestützt auf den Gedanken der Toleranz im Schulaltag und Grundsatz der Freiheit der Reli.Freiheit, außerdem verbaut die Behörde seinen künftigen Lebensweg, denn ohne Schulabschluss kann er nicht studieren.

Kann ich eine VB doch noch hinbekommen, aber was mache ich mit Minderjährigkeit?
Art 4 II GG kommt hier in Frage, auch 2 I? oder gar 12 (aber das glaube ich nicht).
Bin für jede Anregung und Tipp mehr als dankbar.
Herzlichen Dank.
Nils
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  #2 (permalink)  
Alt 14.12.2005, 06:17
V.I.P.
 
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AW: Verfassungsbeschwerde und Minderjährigkeit

Natürlich kriegt man eine VB hin.

Der Rechtsweg ist erschöpft, das ist schon einmal gut.

Die Minderjährigkeit betrifft das Problem der Grundrechtsmündigkeit. Da diese nicht gesetzlich geregelt ist, muss man hier argumentieren. Man kann sich z.B. an den Gesetzen orientieren, die mit dem vorliegenden Grundrecht Berührung haben. Da Jugendliche mit 14 Jahren ihre Religionsausübung selbst bestimmen können, kann man sagen, dass Grundrechte im Bereich der Religionsausübung schon ab dem 14. Lebensjahr vom Jugendlichen selbst und alleine geltend gemacht werden können.

Dann folgt die übliche Grundrechtsprüfung. In der Reihenfolge Art. 4 I und II, 12 I, 2 I. Letzterer ist immer subsidiär und wird nur erwähnt.

Prüfschema:

Zulässigkeit:
Zuständigkeit, Parteifähigkeit, Beschwerdegegenstand, Beschwerdegrund, Förmlichkeiten, Frist.
Begründetheit:
Betroffenheit des Schutzbereiches, Verletztheit des Grundrechts, Einschränkbarkeit, Schranken-Schranken, formelle Rechtmäßigkeit, materielle Rechtmäßigkeit.

Ist doch alles ganz harmlos?

Gruß
Remby
__________________
Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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