Dies ist eine Diskussion zu hilfe zu totschlagsfall innerhalb des Forums Fallsammlungen & Schemata - allgemein
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| hilfe zu totschlagsfall ich brauche mal hilfe zu folgendem sachverhalt: x will y töten indem er ihn an einem baum aufhängt. er trifft ihn allerdings abends im dunkeln, denkt sich "die gelegenheit ist aber günstig" und haut ihm einen stock über den kopf. er geht davon aus das y tot ist. jetzt schleift er ihn zum baum, hängt ihn dort auf wie geplant, um das ganze wie selbstmord aussehen zu lassen und erst dadurch stirbt der y, da der schlag ihn nicht getötet hatte. x wusste das aber nicht, denn er dachte er hätte ihn schon tot geschlagen. hat sich x jetzt wegen totschlags §212 I StGB strafbar gemacht? ich bin mir nicht sicher, ich denke er hatte ja trotzdem den vorsatz ihn zu töten, er hat es nur nicht so umgesetzt wie er sich das gedacht hatte. seinen ursprünglichen plan, hat er ja auch, wenn auch unbewusst, trotzdem durchgeführt. und mit dem aufhängen nimmt er ja eigentlich das töten des y auch in kauf, selbst wenn er davon ausgeht das y schon tot ist (dolus eventualis??) wäre wirklich nett, wenn mir jemand weiterhelfen könnte |
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| AW: hilfe zu totschlagsfall Dein Problem stellt sich sowohl in der objektiven Zurechnung als auch im Vorsatz. Beulke Klausurenkurs Rn 111 da wirst du geholfen
__________________ in dubio pro rege |
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| AW: hilfe zu totschlagsfall danke erstmal für die antwort! ![]() also objektive zurechnung hab ich gesagt ist ihm zurechenbar, weil er kausal für den tod war. kann mir jemand noch mal weiterhelfen, hab das buch leider nicht zur hand und auch keine große lust es zu kaufen |
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| AW: hilfe zu totschlagsfall Es liegt ein abweichender Kausalverlauf vor, welcher nach hM völlig unerheblich ist. Einfach in einem Lehrbuch Deiner Wahl unter dem Stichwort "Kausalverlauf" suchen, da wirst Du sicher fündig werden.
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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