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HILFE!!! löschung des nießbrauchsrechts und viele andere probleme

Dies ist eine Diskussion zu HILFE!!! löschung des nießbrauchsrechts und viele andere probleme innerhalb des Forums Fallsammlungen & Schemata - allgemein

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Alt 01.03.2010, 12:28
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HILFE!!! löschung des nießbrauchsrechts und viele andere probleme

hallo alle zusammen,
ich sitze jetzt seit 3 tagen an einem fall und komme einfach nicht weiter. bin ziemlich verzweifelt! kann mir vielleicht jemand weiterhelfen?
folgender SV:
Nach dem Tod seines Vaters erlangt E als Alleinerbe unter anderem Eigentum an einem
Hausgrundstück in Karlsruhe, welches mit einem im Grundbuch eingetragenen Nießbrauch zugunsten
von S, der Schwester seines verstorbenen Vaters, belastet ist. Die betagte S betreibt hier seit
Jahrzehnten die etwas altertümliche Gastwirtschaft „Zum Hirschen”.
Der von S vor zehn Jahren als Kellner eingestellte A hat seither zunehmend weitere Aufgaben
übernommen, da S sich aus dem Gaststättenbetrieb immer mehr zurückzog. Neben A werden im
„Hirschen” ständig nur noch zwei Vollzeitkräfte und – je nach Arbeitsanfall – zwei Teilzeitkräfte
beschäftigt.
Schon seit längerem hatte E seine Tante S, deren Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist, dazu
gedrängt, doch ihm das Lokal zu überlassen, damit er es zu einem modernen, einträglicheren
Restaurant umgestalten könne. Schließlich gelingt es ihm, S dafür zu gewinnen. Am 7.12. gehen beide
zunächst zum Notar, der die Erklärung der S beglaubigt, dass sie das Nießbrauchsrecht aufgibt,
anschließend in den „Hirschen”, wo sich E als neuer Wirt vorstellt. S zeigt sich erleichtert darüber, sich
hinsichtlich der Gastwirtschaft fortan um nichts mehr kümmern zu müssen. Die Löschung des
Nießbrauchs wird am 11.12. beim Grundbuchamt beantragt und am 4.1. vollzogen.
E beschäftigt den A zunächst weiter. Nachdem er sich jedoch zwei Wochen den Aufgaben als Wirt mit
voller Arbeitskraft gewidmet hat, kommt E zu der Überzeugung, die Gastwirtschaft ohne A erheblich
rentabler betreiben zu können. Er teilt dem A am 21.12. schriftlich mit, dass er aus diesem Grund nach
den Feiertagen keine Verwendung mehr für ihn habe. Er werde ihm aber noch das volle Januar-Gehalt
zahlen und ihm in Hinblick auf Resturlaub und zur Stellensuche benötigte Zeit ab 7.1. ganz von der
Arbeit freistellen.
Kurz darauf kommt E zu Ohren, dass das Vormundschaftsgericht mit Wirkung ab 22.12. gemäß § 1896
BGB für S einen Betreuer, unter anderem mit dem Aufgabenkreis der gesamten Vermögenssorge,
bestellt hat, weil aufgrund eines vom Gericht eingeholten medizinischen Gutachtens feststeht, dass S
sich schon seit Monaten in einem die freie Willensbildung ständig ausschließenden Zustand
krankhafter Störung ihrer Geistestätigkeit befindet. E, der seine Tante S als noch rüstig eingeschätzt
hatte, ist hiervon völlig überrascht. Er befürchtet nun, dass ihm der Betreuer B wegen der Löschung
des Nießbrauchs und der Übernahme der Gastwirtschaft noch Schwierigkeiten machen könnte und
überträgt deshalb am 7.1. in einem notariell beurkundeten Vertrag mit gleichzeitiger Auflassung das
Grundstück unentgeltlich seiner einzigen Tochter T, die ihn später ohnehin beerben soll.
Die in Hamburg lebende T erklärt sich gegenüber E auch bereit, mit ihrem Ehemann in etwa einem
Jahr nach Süddeutschland zurückzukehren und den Hirschen dann zu einem Spezialitätenrestaurant
umzugestalten. Bis dahin soll noch E das Lokal im wesentlichen unverändert auf eigene Rechnung
betreiben. Die Eigentumsumschreibung auf T wird am 11.1. beim Grundbuchamt beantragt und am
29.1. vollzogen.
Als kurz darauf B von den Vorkommnissen erfährt, verlangt er unter Berufung auf § 1902 BGB von T
die Wiedereinräumung des Nießbrauchs zugunsten der S. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte T keine
Kenntnis von den Umständen, die zur Löschung des Nießbrauchs und zur Bestellung des Betreuers
geführt haben.
A findet nicht sofort eine ihm zusagende Arbeitsstelle. Er wendet sich deshalb am 27.1. an E. Nach über
zehnjähriger Tätigkeit im „Hirschen” lasse er sich nicht so einfach wegschicken. Zudem sei E überhaupt
nicht zu seiner Entlassung befugt. E bleibt jedoch dabei, A ab Februar weder Arbeitsentgelt zu schulden
noch ihn weiter beschäftigen zu wollen.
Aufgabe:
Es ist rechtsgutachtlich zu untersuchen,
1. ob B erreichen kann, dass der Nießbrauch für S wieder ins Grundbuch eingetragen wird.
2. ob, ggf. von wem und wie lange A ab dem 1.2. Arbeitsentgelt verlangen kann.

meiner Ansicht nach ist das Nießbrauchsrecht nicht zum 4.1. gelöscht worden, da S gem §§ 104 Nr.2, 105 BGB unzurechnungsfähig war. Da die Löschung eines Nießbrauchsrechts rechtlich nachteilhaft für S wäre bedarf es der Zustimmung des B. Indem B die Wiederherstellung des Nießbrauchsrechts beantragt hat, hat die Genehmigung verweigert. Folglich ist S noch Nießbrauchsberechtigt.
Problem hab ich mit den Daten: 07.12 notarielle beurkundet, dass S ihr Nießbrauchsrecht aufgeben möchte.
Am 11.12 wurde ein Antrag auf Löschung des Nießbrauchsrecht gestellt und am 22.12 wurde für S ein Betreuer gestellt.
am 4.01 GBEintragung wurde vollzogen.
Bevor die GBEintragung erfolgte, wusste E, dass S unzurechnungsfähig war.
Nach welche Normen muss ich das Prüfen?
Bin mir sicher, dass S immernoch einen Nießbrauchsrecht hat und E das Grundstück nicht ohne Nießbrauchsrecht der S an T verschenken kann.

Wie ihr sehen könnt habe ich Null Ahnung und Panik!

Könntet Ihr mit bitte, bitte, bitte helfen???

Viele Grüße Shirin
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