Dies ist eine Diskussion zu Hilfe bei Fall zu Art. 12 GG innerhalb des Forums Fallsammlungen & Schemata - allgemein
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| Fall: In Anbetracht der sich verändernden Altersstrukturen hat sich im gesamten Bundesgebiet die Zahl der Altenpflegeheime vervielfacht und die Konkurrenzsituation erheblich verschärft. In Folge der rückläufigen Umsatz- und Verdienstmöglichkeiten kommt es immer häufiger zu Veruntreuungen, Unterschlagungen und Betrugsdelikten gegenüber den Heimbewohnern. Zur weiteren Vermeidung derartiger Vorfälle und einer allgemeinen Entspannung der Kon-kurrenzlage überlegt die Bundesregierung, eine Gesetzesänderung in den Bundestag zu bringen, die unter anderem folgende Regelungen enthält: Ergänzung zu § 2 Abs.2 HeimPersV: Als Heimleiter ist fachlich geeignet, wer 1. 2. 3. die Doktorwürde an einer deutschen Universität erworben hat Ergänzung zu § 11 HeimG: (5) Die Erlaubnis (ein Heim zu betreiben) ist zu versagen, wenn an einem Ort schon so viele Heime betrieben werden, dass eine weitere Zulassung die Existenz der bereits bestehenden Einrichtungen gefährden würde. Stehen die genannten Regelungen mit dem Grundgesetz im Einklang? hat jemand eine lösung? |
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| AW: Hilfe bei Fall zu Art. 12 GG na im moment noch keine. ich erwarte hier keine 20seitige lösung von jm. lediglich tips wo man evtl. nachschauen könnte?! jura macht anscheinend agressiv -hab ich hier den eindruck |
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| AW: Hilfe bei Fall zu Art. 12 GG Zitat:
__________________ "Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen" ~ Sokrates ~ |
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| AW: Hilfe bei Fall zu Art. 12 GG hm muss ich das verstehen? also folgendes ich studiere nicht jura!sondern soziale arbeit ----und ich habe den eindruck das man hier nicht wirklich hilfe bekommt sondern nur dumme sprüche, von leuten die nichts besseres zu tun haben als überall ihren senf drüber zu geben. finde ich sehr nervig. gut dass ich kein jura studiere.muss ja schlimm sein zwischen ner menge besserwisser |
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| AW: Hilfe bei Fall zu Art. 12 GG Zitat:
Wichtig bei einer Hausarbeit ist aber nicht das Ergebnis, sondern die Bearbeitung, sprich Diskussion, wobei es letztlich auf das Ergebnis nicht ankommt. Hier empfehle ich das Studium der Stufentheorie und des Apotheken-Urteils des BVerfG.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| Fraglich ist ob die geplanten Änderungen des HeimG und der HeimPersV verfassungskonform sind, dazu müssten sie formell und materiell mit dem Grundgesetz übereinstimmen. A. Formelle Verfassungsmäßigkeit I. Gesetzgebungskompetenz Das Heimgesetz ist ein Bundesrecht. Nach der Föderalismusreform I vom 01.09.2006 haben die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz und können somit eigene Gesetze im Rahmen des Heimgesetztes erlassen. Tun sie dies jedoch nicht bleibt das bisherige (Bundes-) Heimrecht geltend. Gestützt wird dies von Art. 125a GG Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74. Abs1 ( )nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden. Die HeimPersV ist kein Gesetz im formellen Sinne, sondern eine Rechtsverordnung. Rechtsverordnungen bedürfen immer einer Verordnungsermächtigung (Art.80 GG) in einem Gesetz. Eine Verordnungsermächtigung ist eine Regelung in einem Gesetz, welche der Bundesregierung (Exekutive) ermöglicht Verordnungen zu erlassen, ohne das Parlament (Legislative) zu befragen. Eine Verordnung ist somit ein Gesetz im materiellen Sinne, jedoch nicht im formellen, da ihr das formelle Gesetzgebungsverfahren fehlt. Nach Art.3 Abs. 2 S.2 HeimG kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminiserum für Wirtschaft und Technik, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrats dem allg. Stand fachlicher Erkenntnis entsprechende Regelungen erlassen, für die Eignung des Heims (Leitung) und der Beschäftigten (HeimPersV). Die Zuständigkeit über die HeimPersV liegt somit beim jeweiligen Bundesministerium, sie Bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesrats. Da die Änderungen des HeimG und der HeimPersV z.Z. noch in der Planung sind, sind über das Gesetzgebungsverfahren und der Einhaltung der Form keine Voraussagen zu machen. Um jedoch in Zukunft formell verfassungskonform zu sein bedarf es einer späteren Einhaltung dieser. wäre das für den formellen teil ok?ich habe keine ahnung ....und bin froh wenns ich diese hausarbeit endlich hinter mir hab... |
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