Dies ist eine Diskussion zu Hilfe!!! bei BGB Hausarbeit über Fernabsatzverträge(dringend) innerhalb des Forums Fallsammlungen & Schemata - allgemein
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| Hey Leute, ich sitze nun schon seit einer Woche vor meiner Hausarbeit und komme einfach nicht weiter. Würde mich über jede kleine Hilfe und über jeden Ansatz freuen. Folgender Sachverhalt: Oma Lotti ist Katalog- und TV- Bestellerin. Am 14.07.06 kommt Enkel Florian zu Besuch und muss feststellen, dass Oma Lotti seine Hilfe braucht. 1. am 4.06.06 hat sie telefonisch eine Porzelanpuppe beim Teleshop für 79,95 bestellt unter der Maßgabe, dass das Eigentum erst mit Bezahlung der Rechnung übergehen soll. Am 26.06.06wurde die Puppe wie vereinbart vom Versand geliefert. Oma Lotti war aber nicht zuhause. Eine Nachbarin N hat (wie schon öfter) netterweise das Paket entgegengenommen. N stellt das Paket auf den Tisch und ihre 5- jährige Tochter reißt es runter. Die Puppe besteht nun aus vielen Einzelteilen. Muss Oma Lotti den Kaufpreis zahlen? Kann sie sich ggf. den Preis von N zurück holen? Mein Hauptproblem lieg beim Fernabsatzvertrag. Wie prüfe ich diesen? 2. am 28.06. hat sich Oma Lotti ein Fußpflegegerät beim Versandhaus bestellt (200) das am 10.07.06 geliefert wurde. Florian hat es aber billiger (130) gesehen und sie soll es nun zurückgeben. Kann sich Oma vom Vertrag lösen und welche Folgen hat das ggf.? 3. vor einem Monat hat Oma Lotti einen Dosenöffner zugeschickt bekommen, den sie nie bestellt hat. Sie findet ihn aber gut und will ihn behalten. Nach dem ersten Arbeiten bemerkt sie aber, dass ihr alter viel besser ist. Sie legt den Dosenöffner weg und vergisst ihn. Versandhaus mahnt sie nun zum 2. Mal hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises und verweist auf das bei Lieferung beigefügte Schreiben, in dem der Versand erklärte: "Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Ware nicht innerhalb von 14 Tagen zurückgesendet wird." Hat das Versandhaus Anspruch auf den Kaufpreis? Und ist dieses Schreiben eine AGB Klausel? Danke schon mal im voraus MfG Nicky ![]() PS: Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer- Verhältnis sowie aus unerlaubter Handlung sind nicht zu erörtern. |
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