Dies ist eine Diskussion zu Hiiiilllfffeeee...bgb Ha... innerhalb des Forums Fallsammlungen & Schemata - allgemein
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Hiiiilllfffeeee...bgb Ha... Hallo, ich schreibe gerade an meiner ersten Hausarbeit und habe da ein paar Schwierigkeiten. Ich hoffe das jemand von euch mir weiterhelfen kann. Den sachverhalt habe ich unten zugefügt. Meine Fragen wären: Muss ich die wirksamkeit des Vertrages prüfen obwohl das offensichtlich ist? - und handelt es sich hier um ein Problem der AGB falls ja wo prüfe ich das an welcher Stelle meine ich? - und die letzet der K hat nur Anspruch auf Schadenersatz der Bohrsätze und kosten oder? Ich hoffe wirklich sehr das mir jemand weiterhelfen kann. Sitze hier auf dem trockenen. Also bis dann und danke schon mal im voraus...bye Sachverhalt Zahnarzt K kauft Mitte Januar von Medizingerätehändler V eine von mehreren Bohranlagen aus einem Restposten. In dem von V standardmäßig verwendeten Vertragstext heißt es, dass beim Kauf aus Restposten jegliche Ansprüche des Käufers aus und im Zusammenhang mit Sachmängeln ausgeschlossen seien. Der von K entrichtete Preis für die Anlage beträgt 50 000 und übersteigt ihren Wert um 2.000. Da K für die Anlage eine spezielle, sonst unnötige und unverwendbare Halterung benötigt, lässt er diese von einem Handwerker für 1.500 in seiner Praxis einbauen. Zudem erwirbt er besondere, im Übrigen nicht brauchbare Bohreinsätze für die Anlage zum Preis von 2.000. Als V die Anlage wie versprochen am 28 Januar liefert, muss K feststellen, dass sie unverwendbar ist, weil die in den Herstellerangaben genannte Rotationszahl nicht erreicht wird. Noch am gleichen Tag ruft K bei V an und fordert ihn auf, sich sofort darum zu kümmern und dafür zu sorgen, dass er über eine fehlerfreie Anlage verfüge. V hat zu viel zu tun, um sich mit K abzugeben, und erscheint bei diesem erst am 1. März. Im Monate davor hat K zahlreiche Privatpatienten wegschicken müssen, durch deren Behandlung mit der Anlage er 4.000 verdient und Boheinsätze zum preis von 1.500 verschlissen hätte. In den letzten Januartagen wären es nur 400 bei einem Bohreinsatz von 150 gewesen. V erklärt, dass er die Anlage nicht reparieren könne. Schon seit Mitte Januar verfüge er zudem über kein vergleichbares Gerät mehr; und seit Anfang Februar sei ein solches auch auf den Markt nicht mehr zu beschaffen. Eine Reparatur der gelieferten Anlage war, wie ein von K für 500 in Auftrag gegebenes Gutachten zeigt, von vornherein nicht möglich. Eine Ersatzlieferung hätte V jedoch innerhalb von drei Tagen nach Ks Anruf problemlos bewirken können. Auf dessen Drängen finde sich V schließlich aus Kulanz bereit, K den Kaufpreis zurückzuerstatten, und läßt die Anlage wieder abholen. K beschafft sich umgehend win funktionsgleiches Gerät, das sofort geliefert und für das er 52.000 aufwenden muß. Welche Ansprüche hat K gegen V? |
| |||
| Hallo, ich gehe zwar mal davon aus, dass Du bereits fachkundige Hilfe erhalten hast, aber nach kurzem Überfliegen meine allgemeinen Tipps dazu - Du solltest die einzelnen Stichworte am besten per Juris oder in einem Skript nachrecherchieren, um die entsprechenden Urteile in den Fußnoten zitieren zu können. Wichtig ist es auch immer, zu den Kernthemen wenigstens einige Aufsätze (!!) zitieren zu können. NICHT zitieren solltest Du übrigens Skripten, das wirkt unprofessionell. Die überflüssigen Paragraphenangaben zu BGB-Paragraphen ersparst Du Dir übrigens durch den Satz unterhalb des Literaturverzeichnisses "Paragraphenangabe ohne Gesetz sind solche des BGB.". Also zum Sachverhalt: - Die Wirksamkeit des Vertrages zu prüfen, wäre hier völlig falsch. Der Vertrag insgesamt ist offensichtlich wirksam. Ein paar Einzeiler dazu (K und V haben sich über alle essentialia negotii geeinigt und somit einen Kaufvertrag geschlossen...) genügen, längere Ausführungen würden nur nach Erstsemester klingen. Du sprichst ja mit Fachleuten. - Offensichtlich handelt es sich um AGB (...standardmäßig verwendeter Vertragstext...). Die Wirksamkeit von AGB ist grundsätzlich Frage der Einigung - also des Zustandekommens -, bei Gewährleistungsausschlüssen aber NICHT, sondern dort Frage von § 444 und dort dann Frage der Wirksamkeit nach § 309 Ziff 8 und mindestens 307. In Anfängerhausarbeiten sollte vorher auch § 475 angesprochen werden, der - ACHTUNG - nur bei Verbrauchsgüterkäufen anwendbar ist. Ich würde dieses Problem ansprechen im Rahmen der Ansprüche aus Sachmängelhaftung. Da beim Kauf erste Anspruchsnorm dann immer 437 und dort die Nacherfüllung ist, würde ich zunächst den Mangel diskutieren und dann, nachdem der Mangel festgestellt ist, fortsetzen mit: "Der (bestehende) Anspruch des K gegen V auf Nacherfüllung durch Reparatur der Sache (usw.) könnte aber durch den Kaufvertrag ausgeschlossen sein, § 444. - Der K hat natürlich nicht nur Ansprüche auf SE und Bohrsatzkosten. Hier konkurrieren mehrere Ansprüche: Zunächst mal Nacherfüllung, die zum Einen fehlgeschlagene und zum Anderen von vorneherein objektiv unmögliche Nacherfüllung durch Reparatur, die Nacherfüllung durch Neulieferung, die zwar objektiv möglich war, aber verweigert wurde; Ansprüche des K auf Schadensersatz - großer und kleiner; wenn K (ggf. konkludent) die Gestaltungsrechte Minderung oder Rücktritt ausgeübt hat, der Rückzahlungsanspruch. Daneben jeweils der Anspruch auf SE neben der Leistung, nämlich Verspätungsschaden (von Januar bis 1. März), und die frustrierten Aufwendungen des K (Einbaukosten (+), Bohreinsätze (+), Gutachten (-)). Diese Hausarbeit ist eine "Anwaltshausarbeit", das heißt, Du musst die für den Mandanten optimale Rechtslage wählen. Du musst also als erstes ermitteln, was K eigentlich will - er hat ja jetzt eine neue Maschine woanders gekauft. K will folglich Geld. Ich würde also mit dem umfangreichsten Anspruch anfangen, mit dem Schadensersatz statt der Leistung. Im Rahmen dieses Anspruches stellt sich dann auch die AGB-Frage. Die Bestimmung ist übrigens nach § 307 unwirksam, weil Sie dem Grundgedanken der Sachnmängelhaftung widerspricht. beachte auch § 309 Ziff 8. Elegant ist folgende Lösung: "Die Vereinbarung ... könnte bereits nach § 309 Ziff. 8 unwirksam sein, weil.... Darauf kommt es aber ohnehin nicht an, weil die Vereinbarung bereits nach § 307 unwirksam sein könnte (blablabla)." Kurz ansprechen würde ich danach auch die Frage der unverzüglichen Mängelrüfe nach § 377 HGB, deren Geltung ich kurz (Einzeiler) abbügeln würde damit, dass der K Zahnarzt ist, kein Handelsgewerbe betreibt, und der Kauf deshalb für Ihn kein Handelsgeschäft ist. Außerdem hat K auch unverzüglich (einen Tag später) gerügt. Im Rahmen der Frage der Nachfristsetzung ist hier § 281 Abs. 2 einschlägig. V hat beide Arten der Nacherfüllung am 1. März endgültig verweigert (...er könne keine neue Maschine liefern...). Durch den SE-Anspruch ist K so zu stellen, als hätte V seine Pflichten nicht verletzt, also so, als wäre der Vertrag fehlerfrei abgelaufen. Der Anspruch umfasst daher - den Kaufpreis der neuen Maschine - den entgangenen Gewinn, abzüglich der ersparten Aufwendungen - die Einbaukosten - die jetzt unbrauchbaren Bohrsätze (dazu gleich mehr) Die Einbaukosten und die Bohrsätze sind daneben auch frustrierte Aufwendungen, deren Geltendmachung aber hier ausgeschlossen ist, wenn K den SE statt der Leistung wählt. Der entgangene Gewinn ist hier NICHT Verspätungsschaden, weil der K nicht Erfüllung verlangt. Ansprüche nach § 286 sind nur NEBEN der Leistung möglich. Das Gutachten ist nicht ersatzfähig, weil V die Nacherfüllung verweigern konnte, weil ihm am 1. März die Nacherfüllung objektiv unmöglich war, § 275 Abs. 1. Außerdem waren die Kosten des K für das Gutachten nicht vergeblich, denn es hat den von V verfolgten Zweck, die Beweisführung der Nichtreparaturfähigkeit, erreicht. Wenn Du magst, kannst Du einen Anspruch K gegen V auf Ersatz der 500 für das Gutachten als Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag diskutieren (GANZ AM ENDE, nach allen anderen Ansprüchen). Am Ende des Sachverhalts lässt V die Maschine bei K abholen. In dem Verlangen des K, den Kaufpreis rückzuerstatten, könnte auch die Ausübung des Rücktrittsrechtes des K liegen. Dann hätte K Anspruch auf Rückabwicklung des nun ex nunc unwirksamen Kaufvertrages, also auf Rückzahlung des Kaufpreises, und daneben auf Schadensersatz (NEBEN der Leistung) nach § 280, der den entgangenen Gewinn umfasst. Nach § 284 könnte K dann Ersatz der frustrierten Aufwendungen verlangen (s.o.). Den höheren Neukaufpreis kann K dann aber NICHT verlangen, das Gutachten - wie vor - nur aus GoA. Die Entscheidung, welche Aussage Du dem Verlangen des K, den Kaufpreis rückzuerstatten, beimisst, musst Du treffen. Ich würde das so interpretieren, dass der K im Zweifel den Neukaufpreis haben will, weil das für ihn günstiger ist. Wenn Du in die Lösung schreibst, dass Du K's Aussage so ausgelegt hast, obwohl die andere Auslegung (Rücktritt) möglich ist, wird das sicher nicht als Fehler gewertet. Das wäre so in Kürze meine Lösung zu diesem Fall. Falls es noch Fragen gibt, reicht eine Nachricht. Viel Glück! |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios