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Hausarbeit Strafrecht Anfänger

Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit Strafrecht Anfänger innerhalb des Forums Fallsammlungen & Schemata - allgemein

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Alt 04.04.2006, 15:21
A86 A86 ist offline
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Red face Hausarbeit Strafrecht Anfänger

Hilfe! Hier ist der Sachverhalt.
In der großen Kreisstadt S beeinträchtigen 2 Jugendbanden die Lebensqualität der Bürger, indem sie wiederholt kriminellle Handlungen beginnen. Der 17-jährige A, der bereits mehrfach vorbestraft war, hatte sich bereits mit seinen Gefolgsleuten-den Jets- auf Taschendiebstahl spezialisiert. Die Sharks hingegen, eine von dem 18-jährigen B angeführte Bande, raubten in erster Linie ältere Menschen aus.Beide Gruppen gingen dabei so vor, dass ihnen nichts nachgewiesen werden konnte, es aber doch stadtbekannt war. Da jeder sein Revier hatte kamen sie sich nicht in die Quere.
Die rechtschaffene Rechtsanwältin R beobachtete dies mit Unbehagen.Als ihre Mutter ausgeraubt wurde beschloss sie auf eigene Faust etwas gegen die Bandenkriminalität zu unternehmen. Dazu schrieb sie folgenden Brief im Namen des A an B "Hallo du Weichei!S ist zu klein für uns beide-deshalb musst du verschwinden.Komm heute um Mitternacht auf den Marktplatz, dann zeige ich die, wer von uns der Stärkere ist-wir regeln das im fairen Zweikampf und ohne Waffen!Aber wie ich dich kenne, wirst du feiger Schwächling dich sicher nicht blicken lassen" Den gleichen Brief schrieb sie im Namen des B an A. R rechnete damit, dass der körperlich überlegene B den A so heftig verprügeln werde, dass dieser schwere Verletzungen davontragen oder sogar zu Tode kommen werde.Als B den Brief erhielt wurde er wütend und nahm sich, wie von R geplant, vor den A fertig zu machen.Ohne Eingreifen seiner Bandenmitglieder. Auch A wurde wütend, hatte aber Angst vor B, deshalb instruierte er seine Mitglieder notfalls einzugreifen und B zu verprügeln, falls es für ihn brenzlig werde.Um 0 Uhr fanden sie sich auf dem Marktplatz ein.R beobachtete das Geschehen aus sicherer Entfernung.Schon nach den ersten Faustschlägen des B gegen den Kopf des A, denen dieser nur leichte Schläge entgegenzusetzen hatte, ging A zu Boden.B schlug ihm dennoch weiter mit Wucht auf den Kopf, obwohl er wusste,dass A keine Chance hatte u.bei ungehindertem Fortgang auch sein Leben verlieren könnte.Das fand er nur fair,A hebe den Kampf gewollt.Als R sah mit welcher Brutalität B auf A einaschlug, meldete sich ihr schlechtes Gewissen, u. sie rief mit ihrem Handy die Polizei an, um Dauerschäden zu verhindern.Zugleich trat C, der 14Jahre alte Bruder des A, Mitglied der Jets, von hinten an B u. rammte ihm ein Taschenmesser in den Rücken, um eine Niederlage seines Bruders zu verhindern, ihm war nicht klar, dass sich dieser in Lebensgefahr befand.die übrigen Bandenmitglieder suchten das Weite,die Polizei konnte nur noch A,B u.C festnehmen.B wurde unverzuglich operiert, hätte er die Hilfe ein paar Minuten später erhalten, so wäre er auf Dauer gelähmt geblieben.So aber verheilte die Wunde folgenlos.A erlitt eine Gehirnerschütterung, die zwar Kopfschmerzen und Übelkeit hervorrief, von der er sich aber vollständig erholte.
Wie haben sich A,B,B und R strafbar gemacht?
Zu prüfen sind nur Delikte des 16.u.17.Abschnitts des StGB.
Ich bin über jede Hilfe dankbar!!!
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Alt 04.04.2006, 15:45
A86 A86 ist offline
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AW: Hausarbeit Strafrecht Anfänger

Also ich habe mir einige Gedanken gemacht, hoffe ihr konnt mir weiterhelfen
B: §223I,224Nr.5
A: §223 I Var .1
C:§226I Nr.3 - Versuch und §224Nr.2 und §223 als Mittäter mit A ???
R : Anstifter B und A aber mit Rücktritt von versuchtem §212,211

C finde ich ziemlich verwirrend, da er der Bruder ist, ist er dann nicht Garant?? Bei mir würde für ihn auch §32 bis zum subj.Rechtfertigungselement durchgehen, dass würde ja nicht zutreffen, da er den Angriff auf die Ehre des A abwehren will u.nicht den Angriff auf das Leben des A. Doch solch eine Stellung wird ja wie ein Versuch bestraft, was passiert dann mit A, dem Mittäter???Ist C wirklich Mittäter und wird er genauso für §223 des A bestraft, oder umgekehrt, wird A für den §223 des C bestraft. Die weiteren Taten des C sind ja Exzesse, die A nicht mehr zugerechnet werden dürfen.
Ebenso hab ich ein Problem, wie das mit §32 bei A und B aussieht, es haben doch beide gleichzeitig angefangen und eine Einwilligung würde gegen die guten Sitten verstoßen.
Es wäre echt super, wenn mir jemand helfen könnte!
Vielen Dank im vorraus!!!
Gruß
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Alt 05.04.2006, 08:02
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AW: Hausarbeit Strafrecht Anfänger

Bei A und B würde ich Tötuingsvorsatz un daaher VErsuch insoweit eher verneinene, damit dies auch eine Anstiftung von R zum Tötungsversuch.
A würtde ich allerdings auch eher als Mittäter des § 224 durch C ansehene.
Eine Rechtfertigung von Aund B würde ich wegen provokation eher scheitern lassen.
Für R käme allerdings noch veruchte Anstiftung zu einem Tötungsdelikt in BEtracht, wohl eher auch ohne durchgreifenden Rücktritt.
Alles unverbindliche meine vorläufige grobe persönliche Einschätzung.
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Alt 24.04.2006, 16:59
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AW: Hausarbeit Strafrecht Anfänger

Für die Strafbarkeit R wäre wohl noch mittelbare Täterschaft mit der Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter zu prüfen, weil die R die vorhersehbare Reaktion der A und B ausgenutzt hat, um diese zu instrumentalisieren. Für das Ergebnis ist das wegen des gleichen Strafmaßes wohl ohne Belang, weil es bei Versuchsstrafbarkeit wegen 211, 212 bleibt. Rücktritt vom Versuch würde ich verneinen, weil die R bereits Ingerenzgarantin war und die A und B bereits die Tat vollendet hatten. (Die Frage ist aber höchst umstritten, ob Rücktritt zwischen Vollendung und Beendigung noch möglich sein soll.)

Für A,B,C kommt noch § 231 dazu. Eine Einwilligung der A B und C in die Verletzungen finde ich abwegig, denn A wollte nur B schlagen und nicht selbst verletzt werden, das selbe gilt wohl für B und C.

Zu C ist nicht gesagt, wann dieser den Tatentschluss fasste. Ggf. keine Mittäterschaft, sondern nur eigene versuchte Tötung mit Eventualvorsatz an B. Die Rechtfertigung scheitert am subjektiven Element, weil C nicht von der Nothilfe motiviert war, sondern aus "Ehrenmotiven" handelte.

Für B jedenfalls versuchter § 212. § 211 scheidet aus, weil die Ehrenrettung kein niedriger Beweggrund ist (dazu gibt es mehrere BGH-Urteile) und die anderen Mordmerkmale nicht in Frage kommen. § 224 wird von § 212 konsumiert.

Für A nur § 224, weil der A nach dem Sachverhalt (mindestens in dubio) keinen Tätungsvorsatz hatte.

Weder Anstiftung noch Provokation noch Einwilligung sind taugliche Rechtfertigungselemente.
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Alt 12.07.2006, 22:20
Boardneuling
 
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AW: Hausarbeit Strafrecht Anfänger

Grundsätzlich ist erstmal eine sinnvolle Prüfungsreihenfolge wichtig. Wenn Du beispielsweise eine Anstiftung prüfst ist es unbedingt notwendig, dass Du die strafrechtliche Relevanz der Handlungen des mutmasslich Angestifteten VORHER bereits geprüft hast.

Denn nur so kannst Du eine Aussage darüber treffen ob die für eine Anstiftung notwendige vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegt.

( Theoretisch wäre es zwar auch möglich, mit der Anstiftung zu beginnen und dann während ihrer Prüfung angesichts der Frage über die Haupttat selbige innerhalb der Anstiftungsprüfung als "Nebenprüfung" durchzuziehen. Die Prüfung der Anstiftung würde sozusagen die Prüfung der Haupttat "ummanteln".
Dabei geht jedoch JEGLICHE Übersichtlichkeit flöten und Du machst den Korrektor so SAUER, dass er Dir für jedes falsch gesetzte Komma schon nen Punkt abzieht... )



Zitat:
Zitat von A86
R rechnete damit, dass der körperlich überlegene B den A so heftig verprügeln werde, dass dieser schwere Verletzungen davontragen oder sogar zu Tode kommen werde.

Hier musst Du klären, ob das Verhalten der R eine Anstiftung zu den Körperverletzungsdelikten der A und B darstellt ODER ob es Körperverletzungsdelikte in mittelbarer Täterschaft begangen sind ODER ob das Verhalten strafrechtlich gar nicht relevant ist.

=> Saubere Abgrenzung, Subsumtionen und viele Zitate sind gefragt.

Halt Dir immer vor Augen dass die Korrektoren in den Anfänger-Hausarbeiten noch viel mehr Wert auf sauberes juristisches Arbeiten legen als auf die sachliche Richtigkeit Deiner Lösung...

Ausserdem musst Du hier auch an eine mögliche versuchte Anstiftung zum Totschlag denken, da R ja mit dem Eintritt des Todes des A rechnet. Totschlag ist ein Verbrechen - somit ist der Anwendungsbereich des § 30 I eröffnet.


Zitat:
Zitat von A86
A instruierte seine Mitglieder notfalls einzugreifen und B zu verprügeln, falls es für ihn brenzlig werde.
Hier solltest Du eine mögliche versuchte Anstiftung zu Körperverletzungsdelikten ansprechen und noch von der mittelbaren Täterschaft abzugrenzen. (Denn A als Bandenchef hatte ja gewissermassen "Tatherrschaft" über die von ihm befehligten Mitglieder)

Eine versuchte Anstiftung würde aber mangels Verbrechensqualität der Haupttat scheitern - denn ein "Verprügeln" des B seitens der Bandenmitglieder würde wohl nur den Tatbestand des 224 I Nr. 4 erfüllen - somit nur ein Vergehen.


Zusätzlich wird hier die Frage aufgeworfen ob A nicht auch den Messerstich seitens seines Bruders in Form einer vollendeten Anstiftung / mittelbarer Täterschaft mitzutragen hat.
Allerdings instruierte er ja seine Leute, den B zu VERPRÜGELN, nicht zu ERSTECHEN, daher ist die Tat des C wohl kaum vom Anstiftervorsatz des A umfasst - und von der Tatherrschaft nach § 25 2.Alt StGB erst recht nicht.



Zitat:
Zitat von A86
Faustschlägen des B gegen den Kopf des A, denen dieser nur leichte Schläge entgegenzusetzen hatte, ging A zu Boden.B schlug ihm dennoch weiter mit Wucht auf den Kopf, obwohl er wusste,dass A keine Chance hatte u.bei ungehindertem Fortgang auch sein Leben verlieren könnte.Das fand er nur fair,A hebe den Kampf gewollt.

Körperverletzung nach § 223 somit von beiden begangen.

Bei B ist weiter zu prüfen :

Zuerst ein versuchter Totschlag. Hier ist auf subjektiver Ebene das Problem der Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz aufzuwerfen und ausführlich zu diskutieren.
Im Endergebnis wirst Du dabei wohl zum Eventualvorsatz gelangen.

Somit ist der versuchte Totschlag zu bejahen.

Zusätzlich ist noch eine Gefährliche KV nach § 224 I Nr. 5 zu prüfen.


Ausserdem ist anzusprechen ob nicht eine Einwilligung des B nach § 228 vorliegt. Hier bereitet das unbestimmte Tatbestandsmerkmal der "guten Sitten" Probleme, also kräftig Kommentare zum 228 lesen und zitieren, zitieren, zitieren.
Ausserdem solltest Du auch die Rechtsprechung ins Feld führen - hier ein paar hilfreiche Urteile :

http://dejure.org/dienste/hrr/StGB/228/1.html


Zu den Konkurrenzen von Gefährlicher KV und versuchtem Totschlag :


Tötungsdelikte beinhalten immer Körperverletzungsdelikte, was zunächst für eine Konsumierung der KV-Delikte sprechen würde.
Allerdings muss hier an die Praxis gedacht werden und damit an Urteile.

Denn ein "nur" versuchter Totschlag kann ganz harmlos abgelaufen sein und niemandem wurde ein Haar gekrümmt - oder er kann wie in unserem Fall mit erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigungen (körperlicher Unversehrtheit) einhergehen.
Diesen gesteigerten Unrechtsgehalt MUSS auch der Leitsatz eines Urteils enthalten - daher werden VOLLENDETE KV-Delikte zu VERSUCHTEN Tötungsdelikten immer in Tateinheit gestellt.

Ergebnis also : B ist strafbar wegen Versuchten Totschlags in Tateinheit mit vollendeter gefährlicher Körperverletzung.



Zitat:
Zitat von A86
Als R sah mit welcher Brutalität B auf A einaschlug, meldete sich ihr schlechtes Gewissen, u. sie rief mit ihrem Handy die Polizei an, um Dauerschäden zu verhindern.

Hier musst Du einen möglichen Rücktritt prüfen mit allem was dazugehört, also den Fragen wann die Anstifterhandlung seitens R vollendet und wann beendet ist etc...



Zitat:
Zitat von A86
Zugleich trat C, der 14Jahre alte Bruder des A, Mitglied der Jets, von hinten an B u. rammte ihm ein Taschenmesser in den Rücken, um eine Niederlage seines Bruders zu verhindern, ihm war nicht klar, dass sich dieser in Lebensgefahr befand.
Strafmündigkeit des C ansprechen

Versuchten Totschlag prüfen und beim subjektiven Tatbestand ablehnen - Tötungsvorsatz ist nicht zu erkennen -> kein "mutmasslicher" Vorsatz wegen erhöhter Hemmschwelle bei Tötungsdelikten.

Also auch hier eine Gefährliche Körperverletzung, nach den Nummern 2,3 und 5 prüfen.

Bei der Rechtfertigung die Notwehr prüfen - und Ablehnen aufgrund mangelnden Notwehrwillens, eine Abwehr der Lebensbedrohung war zwar objektiv gegeben aber subjektiv nicht die Motivation für C.

Geändert von Tork (12.07.2006 um 22:42 Uhr).
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