Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit im Strafrecht (Übung) innerhalb des Forums Fallsammlungen & Schemata - allgemein
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Yo, hab hier ne Hausarbeit aus der Übung, und ich würde euch mal bitte sie euch anzugucken und mir paar Tipps zu geben, bzw. zu sagen, wo da die problemschwerpunkte sind. Hier der Sachverhalt: Der Student A hat ein Notebook auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Seine Freundin F, die ihn für den Eigentümer hält, bittet ihn, ihr das Gerät für 8 Tage zu leihen, weil sie eine Seminararbeit fertigstellen müsse. Vier Tage später kommt es zwischen A und F während eines Spaziergangs zum endgültigen Zerwürfnis. Am selben Abend holt sich A aus dem gemieteten Zimmer der F, das er mit einem Dietrich öffnen kann, das Notebook zurück. Als er die Wohnung verlassen will, kommt die Vermieterin V nach Hause. In der Annahme, er wolle, weil die F sich von ihm getrennt habe, ihr das Gerät entwenden, tritt sie ihm entgegen und fordert ihn auf, das Notebook wieder in das Zimmer der F zu bringen, sie werde ihn sonst anzeigen. A stößt die V zur Seite und geht davon. Nach einigen Tagen wird A auf das Zeitungsinserat einer Kartenlegerin (K) aufmerksam, die ihre Dienste telefonisch gegen ein Entgelt von 40,00 Euro anbietet. A, der in seiner jetzigen Situation sehr daran interessiert ist, etwas über seine Zukunft zu erfahren, entschließt sich, die Dienste der K in Anspruch zu nehmen, ohne dafür zu zahlen. Er nennt der K daher auch zu Beginn des Telefongesprächs eine nicht existente Bankverbindung. Die Auskünfte, die A von K erhält, verheißen ihm freilich neues Liebesglück, das sich in der Tat auch bald einstellt. Seine neue Freundin N arbeitet als Bedienung in einem Szene-Lokal, das regelmäßig von vielen Prominenten aufgesucht wird. A, der dringend Geld benötigt, gelingt es sehr bald, die verliebte N dazu zu veranlassen, ihm bei der Ausspähung von Kreditkartendaten behilflich zu sein. Auf seinen Vorschlag notiert sich N bei einem solvent erscheinenden Gast (G) den auf der Kreditkarte genannten Namen des Karteninhabers, die Kreditkartennummer sowie die Gültigkeitsdauer der Karte. Ferner schreibt sie sich auch die auf der Rückseite der Karte befindliche dreistellige Kartenprüfnummer auf. Den Zettel mit den von -2- ihr notierten Daten gibt die N an A weiter. Ihr ist bewußt, dass A die Kartendaten zur Schädigung des Karteninhabers verwenden will. Daraufhin bestellt sich A, der befürchtet, sein Notebook nicht abbezahlen zu können und daher auch zurückgeben zu müssen, im Internet bei der Firma CompuSchick ein neues Notebook. Er wählt die Bezahlform Vorkasse und trägt die Kreditkartendaten ein, die ihm die N verschafft hatte. Als Lieferadresse gibt er seine Wohnadresse an. Der Rechner wird ihm geliefert und das Kreditkartenkonto des G entsprechend belastet. Das Gelingen dieses Vorhabens hat bei A weiteren Tatendrang hervorgerufen. Während einer Taxifahrt kommt er auf den Gedanken, die Taxifahrerin (T) zu überfallen. Unter einem Vorwand will er sie an geeigneter Stelle zum Halten veranlassen, mit seinem Schweizer Offiziersmesser bedrohen und sich von ihr den bisher kassierten Fuhrlohn aushändigen lassen. In Verfolgung dieses Plans täuscht A zu gegebener Zeit eine Übelkeit vor und bittet T um einen kurzen Zwischenstopp. Die T hält daraufhin an, lässt das Automatikgetriebe dabei jedoch auf Dauerstellung und tritt auf die Bremse, um ein Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern. Als A, dem diese Situation bewusst ist, sein Taschenmesser zücken will, erblickt er ein an der Straßenecke stehendes Polizeifahrzeug. Ihn verlässt daraufhin jeder Mut. Mit der Bemerkung Es geht schon wieder fordert er die T zur Weiterfahrt auf. Strafbarkeit von A und N? Etwa erforderlich erscheinende Strafanträge sind gestellt. Was mich persönlich ein wenig irritiert, ist der Eigentumsvorbehalt. Also die Sache ist ja fremd für ihn, da er ja das Notebook noch nicht abbezahlt hat, und somit nicht eigentümer ist. Aber wie ist es dann im subjektiven TB, bei der Enteignung, denn die freundin ist ja nicht eigentümer, sie ist ja in dem falle nur besitzer. Sprich reicht es, dass sie eine eigentümerähnliche stellung hat, oder wie soll ich das problem lösen?? Wäre echt nett, wenn ich ein paar hilfreiche antworten bzw. ansätze von euch bekommen würde, sprich was ihr alles prüfen würdet und wo ihr problem seht. Ich hab mir da schon meine gedanke gemacht. Danke euch!! Peace!! |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Hausarbeit, Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene, Gießen WS 09/10 | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 14.09.2009 15:38 |
| Gr. Übung Strafrecht Hannover | Strafrecht - Examensvorbereitung | 27.02.2009 21:08 |
| Strafrecht Übung | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 02.02.2009 16:27 |
| Strafrecht Große Übung | Strafrecht - Hausarbeiten | 26.08.2006 19:23 |
| Hausarbeit für die Übung Strafrecht- HILFE | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 22.03.2006 21:35 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios