Dies ist eine Diskussion zu hausarbeit innerhalb des Forums Fallsammlungen & Schemata - allgemein
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| hausarbeit hallo. habe eine kurze frage zu folgendem fall. a bringt wagen zu b in werkstatt, damit dieser diesen lackiert. b verkauft wagen aber an c. fallfrage nach schadensersatz für wagen von a gegen b. habe aus vertrag eigentlich keinen anspruch weil vertragliche hauptflicht ist ja, das werk zu schaffen, also den wagen zu lackieren. habe vertragsähnlichen anspruch aus 280, 241II, weil der b ja keine rücksicht auf das eigentum des a genommen hat. ist die anspruchsgrundlage richtig? (ich weiss danch kommen noch viele a Nr ndere) oder kann man auch einen anspruch aus 631, 633, 643Nr 4. Der sachmangel wäre dann evtl ein rechtsmangel nach 633 III? gruß, andreas |
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| AW: hausarbeit hallo. leider kann ich meinen gedanken momentan nicht anhand von fachliteratur belegen...ich gebe ihn deshalb nur als anregung weiter: ich würde in diesem vertrag zwei hauptpflichten sehen: 1. wagen lackieren 2. nach erfolgreicher lackierung herausgabe an den besitzer wie gesagt, ob nr. 2 eine hauptleistungspflicht ist, kann ich leider momentan nicht sicher sagen; m.E. handelt es sich aber um eine solche die aufgabe scheint m.E. stark auf die verfügung eines nichtberechtigten hinauszulaufen, d.h. mögliche gedankengänge: - GoA - herausgabe des ersatzes (285) - verfügung eines nichtberechtigen (816) worauf ich auch achten würde: gutgläubiger erwerb !!! normalerweise gibt man ja nur wagen, schlüssel, etc. ab, jedoch nicht den fahrzeugbrief, vielleicht ist hier aufgrund grober fahrlässigkeit ein gutglaubens erwerb ausgeschlossen der sachverhalt ist leider zu kurz, jedoch vermute ich, dass bei den vertraglichen anprüchen hier in der klausur nicht viel darzustellen ist... auch wenn es nicht alles zur gestellten frage ist, hoffe es hilft |
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