Dies ist eine Diskussion zu Frage zu den Konkurrenzen (Strafrecht) innerhalb des Forums Fallsammlungen & Schemata - allgemein
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| Hallo, ich waere euch sehr dankbar, wenn ihr mir einige Fragen beantworten koenntet. Ich habe nach vollendeter Pruefung zweier Handlungen (1. Bemischung von Schlaftabletten nach Verlangen des Opfers und nicht eingetretenem Tod und 2. erneute Beimischung von Schlaftabletten = eingetretener Tod) eine Strafbarkeit aus einem versuchten 216 und 223,224 aus der 1. Handlung sowie einem vollendeten Mord aus Habgier aus der 2. Handlung. Jetzt bin ich mir nicht sicher, wie das mit den Konkurrenzen funktioniert. So wie ich das sehe verdraengt der 216 die 223,224 sowie den 211. Ist das richtig? Und ist das auch der Fall, wenn nur ein versuchter 216 vorliegt? Und welche Rolle spielt es, dass sich die Strafbarkeit aus 216, 211, 223/224 aus verschiedenen Handlungen ergibt? Vielen Dank im Voraus fuer eure Hilfe. |
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| AW: Frage zu den Konkurrenzen (Strafrecht) Schau dir am besten in einem Kommentar die §§ 52 und 53 an! ich empfehle Joecks. Bzgl. der 1. Handlung müsste versuchter 216 die versuchte 223, 224 verdrängen. Bzgl. der 2. Handlung müsste also Tatmehrheit vorliegen. Demnach strafbar nach versuchtem 216 UND 211 II. |
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| AW: Frage zu den Konkurrenzen (Strafrecht) Danke fuer deine Antwort, du hast mir wirklich sehr weitergeholfen, ich hatte so etwas aehnliches gedacht, war mir aber nicht sicher. Nochmals vielen vielen Dank! ![]() Danke auch fuer die Info bzgl. des Kommentars, da werde ich mal reinschauen. |
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| AW: Frage zu den Konkurrenzen (Strafrecht) § 216 verdrängt nicht §§ 223, 224, sondern konsumiert diese. Für die Frage der Tateinheit/Mehrheit (Besser: Ideal- und Realkonkurrenz) kommt es auf den zeitlichen Abstand an: es muss eine zeitliche Zäsur zwischen den Taten liegen ("Tat" im strafprozessualen Sinn). |
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| AW: Frage zu den Konkurrenzen (Strafrecht) Zitat:
Einfaches Beispiel : Ich erwürge jemanden - das ist eine vollendete Körperverletzung UND ein vollendetes Tötungsdelikt zugleich. Also stellt sich die Konkurrenzfrage. (hier würde die KV von der Tötung konsumiert - die Strafbarkeit ist nur nach 212) Haue ich dagegen heute abend einen um und erwürge morgen einen dann sind das zwar ebenfalls eine vollendete Körperverletzung UND ein vollendetes Tötungsdelikt - aber eben nicht ZUGLEICH sondern es sind zwei Handlungen und damit zwei Straftaten. Eine Konkurrenzfrage kann sich daher gar nicht stellen. --------------------------------------------------------------- Daher stellt sich im Hausarbeiten- und Klausurenalltag allenfalls die Frage : Liegt eine Handlung vor, bei der mehrmals zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt wird oder mehrere Handlungen ? -> Und hier musst Du dann halt anhand des Falls diskutieren, nach zeitlicher Zäsur, Handlungszusammenhängen etc. |
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