Dies ist eine Diskussion zu BGB klausur, fallfragen...HILFE! innerhalb des Forums Fallsammlungen & Schemata - allgemein
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| BGB klausur, fallfragen...HILFE! hallo zusammen! schreibe näxxte woche DI eine klausur über BGB/HGB und hab noch ein paar fragen zu folgenden fällen, wäre nett wenn mir da jemand sagen könnte ob meine ansätze richtig sind oder die ggf verbessern kann! 1) K kauft beim möbelhändler V ein neues regal, das der hersteller in seiner werbung wie folgt beworben hatte: "belastbar bis 100kg". R stellt auf das mittlere brett seinen 25bändigen brockhaus (40kg). nach 1,5 jahren bricht das brett, auf dem sich der brockhaus befindet, zusammen. es stellt sich heraus dass das brett von anfang an morsch war. Kann K von V lieferung eines neuen mangelfreien regalbretts verlangen, wenn sich V auch verjährung beruft? --> kann ich hier als anspruchsgrundlage 437/439 nennen? unter bedingung dass ein sachmangel, welcher nach 433 / 434 auch vorliegt, also hat V nach 439 I das recht auf nacherfüllung was hat das mit dem werbeversprechen auf sich? 2) X verkauft dem Y die Skulptur des gänzlich unbekannten Bildhauers Paulmann für 1000ý. Später sieht er eine Abbildung seiner Skultur in einem Katalog und stellt fest, dass diese in Wahrheit vom berühmten Rodinski stammt und 10.000ý wert ist. Sofort ruft er bei Y an und erklärt ihm: "Ich will meine Skulptur zurück, ich habe mich über den Preis geirrt." Y git klein bei, will aber wenigstens die Kosten (50ý) ersetzt verlangen, die ihm durch die Fahrt zu X entstanden sind . Zu recht ? --> was is denn hier die anspruchsgrundlage? es ist gefragt ob Y die kosten erstatten kriegen kann...also müsste das dann 122BGB sein? und wie geht man danach weiter? muss man dann beweisen, dass der vertrag wirksam angefochten wurde? also erst ma sagen dass ein wirksamer vertrag zustande kam, dieser aber angefochten wurde, mit grund, erklärung und innerhalb der frist, also wirksam angefochten, was dazu führt dass er ex tunc unwirksam wird, und somit die bedingung des 122 erfüllt sind? 3) X schlendert über den flohmarkt und entdeckt am stand des A eine wertvolle goethe erstausgabe und kauft diese im namen seines freundes B, einem büchersammler zum überaus günstigen preis von 300. B will mit dem geschäft nichts zu tun haben, da er die betreffende ausgabe bereits selbst erworben hat. Hat A ansprüche gegen B oder gegen X ? --> handelt X hier mit vertretungsmacht? wenn ja würd ich sagen dass ein wirksamer vertrag zustande kam, weil X mit eigener willenserklärung, in fremden namen un mit vertretungsmacht handelte, somit hat A ansprüche gegen B falls er ohne vertretungsmacht handelte, dann ist der vertrag schwebend unwirksam, endgültig unwirksam nachdem B seine zusage verweigert. dann hat A nach 179 anspruch auf schadensersatz von X wäre nett wenn mir da jemand helfen könnte, speziell auch mit der vorgehensweise bzw der reihenfolge.... jetzt schonma ein großes DANKE !!! |
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| AW: BGB klausur, fallfragen...HILFE! hallo, also zum zweiten teil ist es genau so wie du geschrieben hast. 122 als anspruchsgrundlage, dann Vertrag und anfechtung (hier 119 II) prüfen, tatbestandsmerkmale für 122 erfüllt, usw... zu 3. laut sachverhalt ist davon auszugehen, dass x ohne vertretungsmacht handelt (es gibt keine anhaltspunkte für eine erteilung der vertretungsmacht). nach 177 I keine wirkung des vertrages gegen B. weiter dann wieder wie du beschrieben hast. mfg mobe |
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| AW: BGB klausur, fallfragen...HILFE! hey cool...DANKE schonmal |
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| AW: BGB klausur, fallfragen...HILFE! freut mich, dass dir das geholfen hat. noch kurz zur vorgehensweise: ich kann dir natürlich hier jetzt nicht mehr alles erläutern und sich die gesamte mthodik anzueignen, wenn du es jetzt noch nicht kannst, ist bis dienstag auch sehr kurzfristig. ansonsten würde ich dir ein lehrbuch empfehlen. wenn du die möglichkeit hast, morgen dir noch was anzusehn, empfehle ich die das lehrbuch "die fälle - bgb AT", da werden alle möglichen fälle durchgeprüft, ebenso wie man es in einer klausur machen muss. das verdeutlicht die praktische vorgehensweise vielleicht nochmal etwas. ansonsten gilt, dass du jetzt an den konkreten beispielen folgendermaßen vorgehen solltest: immer die fallfragen beantworten. nur das, was wirklich gefragt wird. in fall 2 wäre dies also nur die frage, ob X den entstandenen schaden verlangen kann. dann musst du die der möglichen forderung zugrunde liegende anspruchsgrundlage suchen. in diesem fall § 122. dann prüfst du alle voraussetzungen der anspruchsgrundlage. 122 setzt voraus, dass (a) eine willenserklärung nach § 118 nichtig (b) oder (c) nach §§ 119 oder 120 angefochten wurde [...] einem anderen gegenüber abzugeben war, (d) diesem den schaden zu ersetzen, [...] (e) daraus entstand, dass er auf die gültigkeit vertraut hat [...] usw. der 122 nennt also schon alle voraussetzungen. du gehst genauso vor.: (a) ist eine willenserklärung abgegeben worden? (b) ist diese nach 118 nichtig oder (c) ist diese nach 119 oder 120 angefochten? (d) ist der schaden dem entstanden, dem ggü die WE abzugeben war? (e) ist der schaden dadurch entstanden, dass er auf die gültigkeit vertaut hat? sollte das alles erfüllt sein, dann sind die tatbestandsmerkmale für 122 erfüllt und der anspruch besteht. bei der vertretung prüfst du dann entprechend wieder alles, was sich aus der/den anspruchsgrundlage(n) ergibt. da hier nach DEN ANSPRÜCHEN gefragt ist, ist eine prüfung des zahlungsanspruches A gegen B zunächst zweckmäßig. anspruchsgrundlage § 433 II voraussetzungen: kaufvertrag -> voraussetzung 2 korrespondierende WE. hier kommst du dann schnell zu dem ergebnis, dass B keine WE ggü A abgegeben hat. -> zurechnung der WE des X zu B(wirksame stellvertretung)? Voraussetzungen § 164 I: (a) WE (b) innerhalb der vertrtungsmacht (c) im namen des vertretenen abgibt. (a) (+) (b) vertretungsmacht? -> § 167: erteilung erfolgt durch erklärung ggü bevollmächtigtem (-) (c) prüfung möglich, aber überflüssig, da durch nichterfüllung von (b) vertrungsmacht ausgeschlossen ist. ergebnis: -> § 177 wirksamkeit gegen vertenenen hängt von genehmigung ab. -> keine genehmigung -> keine wirkung gegen B, kein Anspruch gegen B aus § 433 anspruch gegen X? grundlage: § 179 erfüllung oder schadensersatz: voraussetzungen: (a) vertrag geschlossen (b) ohne vertretungsmacht (c) wenn der vertenene genehmigung verweigert. (a) + (b) + (c) + rechtsfolge: anspruch des A auf erfüllung oder schadensersatz. ich weiß nich, was du davon jetzt alles weißt, ich hoffe aber mal für dich, dass dir das meiste so bekannt ist, sonst wird's wohl dienstag haarig. generell also solltest du immer die einschlägige anspruchsgrundlage suchen und dann der reihenfolge nach alle voraussetzungen prüfen. möliche während der prüfung entstehende weitere schwierigkeiten (z.b. vertretung) prüfst du dort, wo sie auftauchen. anfechtungen grundsätzlich immer erst nach prüfung der vertraglichen grundlage diskutieren, außer es ist in der fallfrage bereits direkt nach der anfechtung gefragt (z.b. fall 2, oder "ist die anfechtung wirksam?", etc.). ja das wär so direkt erstmal alles, was ich dir ejtzt von hier aus noch auf den weg geben kann. viel glück bei der klausur, mfg |
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| AW: BGB klausur, fallfragen...HILFE! hallo nochmal! und nochma danke für die ausführliche anleitung ![]() ja die begriffe sind mir alle bekannt und ich hoffe mittlerweile damit umgehn zu können *g* mein kleines problem ist es, bei etwas unkonkreteren fällen, die nicht mit der frage "besteht ein wirksamer kaufvertrag" oder "hat X anspruch auf zahlung" enden, die anspruchsgrundlage zu finden... der fall mit der skulptur endete normalerweise immer nach der frage der wirksamen anfechtung oder dem wirksamen vertrag...fragen nach schadensersatzforderung und der tatsache dass jemand freiwillig was zurückgibt hatten wir in dem umfang nicht gehabt *g* und beim ersten versuch der klausur (ja ich bin in der ehrenrunde *g*) hab ich zu knapp geantwortet...und nicht alle aspekte einer anspruchsgrundlage abgearbeitet, sondern hab das eher im sprint erledigt *g* naja...jetzt weiß ichs ja besser eine kurze frage noch: wenn ich bei handelsgüterkauf bei der beweislastumkehr angekommen bin (weil irgendwas innerhalb der 6 monate kaputt ging, ohne verschulden des käufers), erfüllt das dann den sachmangel nach 434 und ich hab somit die voraussetzung für 437 und den entsprechend folgenden? gruß |
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