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Was ist, wenn der Gläubiger nach Nachfristablauf i.R.d. §§ 281,323BGB nicht gestaltet

Dies ist eine Diskussion zu Was ist, wenn der Gläubiger nach Nachfristablauf i.R.d. §§ 281,323BGB nicht gestaltet innerhalb des Forums Examensberichte

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  #1 (permalink)  
Alt 19.07.2005, 15:09
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Was ist, wenn der Gläubiger nach Nachfristablauf i.R.d. §§ 281,323BGB nicht gestaltet

F: Was passiert eigentlich, wenn die vom Käufer gesetzte Nachfrist zur Lieferung erfolglos abläuft, der Käufer danach aber nicht reagiert? Muss der Käufer, wenn der Verkäufer dann doch liefert, die Ware noch
annehmen?

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  #2 (permalink)  
Alt 22.07.2005, 20:28
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AW: Was ist, wenn der Gläubiger nach Nachfristablauf i.R.d. §§ 281,323BGB nicht gestaltet

Zitat:
Zitat von Juraforum
F: Was passiert eigentlich, wenn die vom Käufer gesetzte Nachfrist zur Lieferung erfolglos abläuft, der Käufer danach aber nicht reagiert? Muss der Käufer, wenn der Verkäufer dann doch liefert, die Ware noch
annehmen?

Antwort
Bei den genannten Rechten handelt es sich um Gestaltungsrechte. Solange der Käufer also nichts "gestaltet", wird auch nichts am Schuldverhältnis geändert und es bleibt alles beim Alten!
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