Dies ist eine Diskussion zu Wirkung von Verbrauchsgüterkaufrichtline innerhalb des Forums Europarecht
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| Wirkung von Verbrauchsgüterkaufrichtline A bestellt bei B im Fernabsatz 2 mal Ware. A ist mit der Ware nach nach Prüfung unzufriden und widerruft den Kauf jeweils. B erstattet die Kosten anstandslos. Bei der dritten Bestellung wird A mittgeteilt, das B nicht mehr an A liefert, weil durch die beiden widerrufenen Bestellungen nur Kosten und Aufwand entstanden sein und daher sei B nicht mehr bereit an A zu liefern. A muss sich die Ware bei einem anderen Händler besorgen, bezahlt hier aber wesentlich mehr. A meint die Prozedur des B unterlaufe die Wirkung der Verbrauchsgüterkaufrichtline dahingehend, dass der Widerruf ein unausschließbares Recht des Käufers darstellt, welches auch nicht in der Anzahl der Widerrufe beschränkt werden dürfe. A erhebt Klage. Hat die Klage aussicht auf Erfolg? Gruß Terry |
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| AW: Wirkung von Verbrauchsgüterkaufrichtline Zitat:
Die Nicht-Beschränkung der Anzahl der Widerrufe wird dadurch nicht berührt, der Käufer kann soviele Kaufverträge widerrufen wie er eben abgeschlossen hat. Hat er 1000 Kaufverträge abgeschlossen, kann er auch 1000 Kaufverträge widerrufen. Hat er keinen abgeschlossen, z.B. weil der Verkäufer ihm nichts verkaufen will, kann er logischerweise keinen widerrufen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| europa, kaufrecht, verbraucher, verbrauschsgüterkaufrichtline |
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