Dies ist eine Diskussion zu Wer hat Informationen zum Klauselerteilungsverfahren innerhalb des Forums Europarecht
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| Vor allem fragt man sich, wenn man selbst Begründungen eines OLG oder BGH Senates liest, mit welcher Sorgfalt solche Verfahren - leichtsinnig - abgehandelt werden. Ich erlaube mir, Euch den einen oder anderen Tip hier noch hineinzustellen um gleiches zu verhindern. Ein solches Verfahren kostet mir sicherlich die Existenz! Alsoi ch hatte eine Firma in Frankreich und eine in Deutschland. Die Bezahlung unter diesen Firmen erfolgte mittels Schecks. So wurde hier in Deutschland ein Sckeck abgegeben der auf das franz- Konto gezogen war. Die deutsche Bank schrieb diesen mit einem Valuta von 8 Tagen gut. ( Beispiel : Abgabe zur d. Bank am 20.11.0000; er bekam ein - richtiges Valuta zum 28.11.0000; am 27.11.0000 lag der Sckeck der Bank in Frankreich vor; sie rechnete mit der deutschen Bank Valutamäßig zum nächsten Tag, den 28.11.0000 ab ( bis hier hin alles richtig) Im Innenverhältnis zu mir rechnete sie den Scheck aber schon zum 20.11.0000 ( rückdatiert ) ab. Sie tat also so, als hätte sie diesen bereits am 20.11.0000 bezahlt, was nicht stimmte. Es ging um ca. 20 Mio EUR Sckecks die so abgerechnet wurden Dies ist ein klatter Betrug. Das ganze viel meinem Steuerprüfer in Frankreich erst auf, als ich eine Schlußbilanz - dort Pflicht innerhalb 3 Monate nach Schließung einer Firma - machen ließ. Ich sprach die Bank mehrfach an, sie wollte prüfen was nie geschah. Nun zu einer BITTE: wer hat Urteile gegen Frankreich die sich auf 2560 / 2001 des europäischen Parlaments u. des Rates beziehen ( Kostentransparenz im Bankenwesen) Da die Bank hier schwieg, machte ich Ihr gegenüber den Aufrechnung und teilte ich ihr mit, dass ich den Saldo von 30 TEUR als erledigt sehe Ferner mein größter Fehler wohl nach dem BGH, teilte ich mit, dass ich fortan unter einer deutschen Adresse nur nooch erreichbar bin Gleiches teilte ich der Gemeindeverwaltung in Frankreich mit. Wenn man nun Entscheidungen der 2 Senate ließt, fälltman vom glauben ab und man fragt sich wo leben diese Personen- Demnach ist kein rechtliches Gehör verletzt, der Standartspruch- man kommt nur zu einer anderen Schlußfolgerung. Die dann heißen muß, man darf keinen Wohnsitz wechseln Achtung versucht erst gar nicht, eine einstweilige AO auf Vollstreckungsschutz der ohne Sicherungsmaßnahmen funktionieren soll, auch wenn eine Zwangssicherungshypothek schon eingetragen ist. Zu diesen Sicherungsmaßnahmen - ohne das vorher rechtl Gehör gewärt wurde- zählt auch die eidesstattliche Versicherung ( Grundsatzentscheidung des IX Senates am BGH) Für die hier mal lesen wollen: der letzte Schriftsatz an einen wirklich guten BGH - Anwalt der sich auf die Entscheidung des BGH bezieht ( einfach kopiert ) Gerne freue ich mich auf Kommentare und denkt bitte an mein Ersuchen zu Urteilen gegen franz. Banken Bis dann Sehr geehrter Herr DR. ..., ich bitte Sie alleine aus schadensersatzrechtlichen Gründen selbst das Rechtsmittel mach 321a ZPO einzulegen. Ich war am Freitag bei einem Anwalt vor Ort um den Schadenersatz sowohl gegen die Bank als auch gegen Frau RA Klaer-Cichon prüfen zu lassen. Hierzu, so die Aussage, ist ein Rechtsmittel nach 321a ZPO unumgänglich, da ansonsten behauptet würde, es wäre nicht der Rechtsweg erschöpft worden. Ich weiß natürlich um die Aussichten. Insofern bitte ich mal den nachfolgenden Abschnitt aus der Entscheidung des IX Senates BGH zu überdenken.( IX ZB 2/03 ). b) Davon abgesehen könnte im Streitfall selbst die Einbeziehung von Art. 34 Nr. 2 EuGVVO in die Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO erfaßt nur den Fall, daß der Schuldner gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Dies hat das Oberlandesgericht zutreffend gesehen. Da der Schuldner die Entscheidung des Amtsgerichts Lissabon mit einem Rechtsmittel bekämpft, also den Versuch unternommen hat, das verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommene Urteil im Erststaat zu beseitigen, wäre er mit dem Einwand mangelhafter Zustellung selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn Art. 34 Nr. 2 EuGVVO Anwendung fände. Ich habe auch in Frankreich die Berufung eingelegt, wurde vorgetragen , die noch nicht abgeschlossen ist. Weiter Seite 2 Zur Rechtsbegründung: Ich finde das der Beschluss aus 3 Gründen fehlerhaft ist. 2 Davon betreffen die Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine weitere die Rechtsstaatsprinzipien, die auch in Art 34 EuGVVO verbrieft sind I 1. Art. 34 Nr. 1 EuGVVO wird eine Ent-scheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO darf die Vollstreckbarerklärung von dem Rechtsmittelgericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeührten Gründe versagt werden. Gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVVO wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Seite 4 Beschluss BGH IX ZB 64/04. 2. Gemäß § 14 Abs.1 AVAG Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Beschwerde hätte einlegen können, oder 2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens entstanden sind. 3. Aus dem Umkehrschluss der Logik kann nur folgen, dass wenn Verstöße gegen das Rechtsstaatsgebot erst nach dem Beschluss des OLG aber vor Rechtsbeschwerdeende eintreten, diese noch zu rügen wären und Berücksichtigung finden müßten ( Rechtsfrage ?) Das BVerfG hat bestätigt, dass Rügen nach 321a ZPO vor den ordentlichen Gerichten zu erheben sind. Verbunden mit einer solchen wäre das Verfahren nicht abgeschlossen. Weiter S.3 ACHTUNG nach dem ih fertig war hatte ich die stelle gefunden. Die Prüfung der ordre public ist von Amtswegen zu Prüfen Siehe hierzu S. 6 http://www.simons-law.com/library/pdf/d/531.pdf Die Prüfung der III. Kontrolle der ordre public-Widrigkeit im Antrags- und Rechtsbehelfsverfahren 1. Verfassungs- und völkervertragsrechtliche Bedenken 65 der Art. 43 ff. Brüssel I VO verlagert wird. 66 Das erstinstanzliche Gericht muss mithin die ausländische Entscheidung im Antragsverfahren selbst dann für vollstreckbar erklären, wenn hierin ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegt. Erst die zweite und dritte Instanz sind berechtigt, die ordre public-Widrigkeit von Amts wegen festzustellen. Die Abkehr von der bisherigen Rechtslage dient dem Ziel, das Exequaturverfahren zu beschleunigen. Im Schriftsatz der RA Klaer wurde bereits am 17.11.05 vorgetragen, dass die Gläubigerin sich die Klagesumme über falsch abgerechnete Scheck ( im Valuta ) erschlichen hatte. 4. Wie erst jetzt, durch einen Besuch bei Herrn RA Wesel am 30.12.06 in Straßbourg herauskam, der eine Klage gegen die Bank einreichen soll, wurde Frankreich von der EU Kommision zu einer Hohen Geldstrafe verurteilt, da Frankreich die Verordnung 1999 und 19.12.01 ( 2560 / 2001 des europäischen Parlaments u. des Rates ) über den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr nicht umgesetzt hatte. Nach der oben genannten Richtlinie, gilt die Kostentransparenz auch für Sckecks. ART 4 :Da diese Gebühren im Allgemeinen hoch sind (und die Kosten für eine Überweisung übersteigen), ist von der grenzübergreifenden Verwendung von Schecks nachdrücklich abzuraten. Das Transparenzgebot gilt nach der Verordnung aber auch für Schecks. ART 7 Nach der Verordnung wird ihre "Einhaltung (...) durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gewährleistet" (Artikel 7) Hiergegen hatten etliche französische Banken verstoßen und von der nationalen FIN Net verurteilt Aus der Anlage einer Sckeckabrechnung geht kein Hinweis auf den versteckten Gewinn der Gegenseite aus dem Valuta hervor hervor 5. Damit war ein Verfahren unzulässig, die geschuldete Summe der Bank an mich übersteigt bei weitem die ursprüngliche Klagesumme. Sollte für die komplette Summe Beweis erforderlich sein EV oder Auszüge bitte melden Zur Darstellung. Aus dem Auszug Anlage 1 -025 / 2002- Ein in Deutschland auf meinem Konto eingereichter Scheck über 94.700 EUR wurde der Bank z.B. 12.08.02 vorgelegt. Er wurde mit der Bank in Deutschland zum 13.08.02 abgerechnet ( vgl Valuta der deutschen Raiba) -ANLAGE 2 ) Die französische Bank tat alsdann so, dass sie den o.g. Scheck bereits am 05.08.2002 bezahlt hätte ( Valutadatum auf diesem Auszug) (Anlage 2) Somit strich sich die Bank Gebühren illegal und versteckt mittels Betrug für 8 Tage ein, was für diesen Scheck bei 18,5 % Überziehungszinsen alleine 389,32 EUR waren Es wurden im fraglichen Zeitraum für ca. 16 Mio Schecks so verrechnet. Ohne Zinseszins ergibt dies einen Betrag zum Zeitpunkt der Trennung von fast 50 TEUR. Verglichen mit der Klagesumme von 30 TEUR standen mir mindestens noch 25 TEUR zu. 6. Zwar ist dem Gericht eine Tatsachenprüfung versagt. Dies greift aber nur dann wenn dem Verfahren keine rechtsstaatlichen Verletzungen zu Grunde liegen. Trifft dies wie hier bei einem Prozessbetrug zu, ist eine Vollstreckungsklausel zu versagen. So liegt der Fall hier. Die Bank hat sich den Betrag betrügerisch erworben, den sie vollstrecken will. Vergleiche hierzu OLG Entscheidung vom 19.09.05 OLG Zweibrücken 3 W 132 / 05 Seite 2 a) Gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVO wäre dem Urteil des Friedensgerichts Meran die Anerkennung zu versagen, wenn es der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland offensichtlich widersprechen würde. Unter diesem Gesichtspunkt beachtlich ist vorliegend allein der von dem Schuldner der Sache nach erhobene Einwand des Prozessbetrugs (Rüge des Verschweigens einer angeblichen Abrede zur Höhe des Anwaltshonorars gegenüber dem italienischen Gericht). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Beklagte, der sich wie im vorliegenden Fall der Schuldner im Ausland nicht eingelassen hat, im Anerkennungsverfahren rügen, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt. Ein solches Urteil würde gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstoßen (BGH NJW 2004, 2386, 2388 m. w. N.; Schlosser, EUZ/EuGVVO, 2. Aufl., Art. 34-36 Rdnr. 5 b). Es dürfte nachgewiesen sein, dass der Titel gegen Rechtsstaatsgrundsätze Deutschlands verstößt. Die Bank hat nach Inkrafttreten der Richtlinie 12 / 01 sich betrügerisch Kapital vom Schuldner erworben, dass sie jetzt vollstrecken will. Frankreich wurde abgeurteilt von der EU. Der Kontoauszug belegt, dass die Bank nach Inkrafttreten des Gesetzes selbst noch im 08 /02 versteckt sich gebühren einstrich. In der eigenen ausgeführten Entscheidung IX ZB 27/02 weißt der Senat auf folgendes c) Aus dem Senatsbeschluss vom 10. Juli 1986 (IX ZB 27/86, NJW-RR 1987, 377) ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts anderes; denn diese Entscheidung befasst sich im Rahmen der ordre-public-Klausel des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ lediglich mit der Frage, ob ein durch Täuschung des ausländischen Gerichts erschlichenes Urteil für vollstreckbar erklärt werden kann, nachdem der im Vollstreckungsstaat wohnhafte Beklagte ebenfalls durch Täuschung davon abgehalten wurde, sich gegen die wahrheitswidrig begründete Klage und gegen das Urteil zu verteidigen. Hieraus ergibt sich nichts zur Frage der internationalen Zuständigkeit. Zusammen mit der Tatsache, dass der Gegenseite positiv bekannt war durch das Fax das ich in Deutschland wohne, ist der Fall vergleichbar II 1. Verletzung rechtliches Gehörs, da die Entscheidung erkennen läßt, dass sachfremde Erwägungen bzw. solche, die dem BGH und OLG verwehrt waren (Zustellung in Frankreich ), zur Entscheidung herangezogen wurden. Zum Einen begründet der BGH seine Entscheidung damit, dass die Kontrolle der Zustellung einer Nachprüfung versagt bleibt ( Rn 5 ) begründet aber diesem zu Wider ausschließlich mit dieser unter Ausblendung, dass sich nach deutschem Recht ordentlich abgemeldet worden war und sogar die Gegenseite positiv von einem Umzug, was unbestritten blieb, davon in Kenntnis setzte, dass man nur noch in Deutschland zu erreichen war. Daraus läßt sich schließen, dass die Entscheidung rechtliches Gehör verletzen muß, da unter Berücksichtigung dieser Tatsachen eine andere Schlußfolgerung zwingend gegeben war 2. Insoweit in RN 6 darauf hingewiesen wurde, dass das OLG in seiner Entscheidung keine zwingende Aufgabe des Wohnsitzes sah und damit begründete, dass nach Urkunden des Gerichtsvollzieher vom 09.07.03 und 25.11.03 der Schuldner noch dort gemeldet war und im Schreiben vom 25.05.2003 keine eindeutige Aufgabe des Wohnsitzes in Ville sah, mußte eine Gehör Verletzung darstellen. Denn auch der BGH übersah, dass dem Bürgermeisteramt die Abmeldung und Anmeldung in Deutschland übersandt worden war. Alleine eine solche ist Beweis neben dem ständigen Wohnen an einem Ort, um den Wohnsitz im Sinne des deutschen Gesetzes zu begründen. Zudem hatte das OLG den Satz in dem Schreiben an die Gemeinde Ville mißachten müssen, denn dort stand unmißverständlich. -siehe Schreiben Fax 23.05.03- Ich werde die Wohnung nicht mehr aufsuchen In dem Schreiben an die Gemeindeverwaltung heißt es : ich habe meinen Wohnsitz u n d FIRMA zum 01.05.03 in Ville aufgelöst In dem Schreiben an die Gläubigerin, dessen erhalt nie bestritten wird, steht auf Seite 2 Des weiteren teile ich ihnen mit, dass ich mein Büro in Ville aufgegeben habe. Eindeutiger kann man nicht ausdrücken, dass man nicht mehr in Ville erreichbar ist. Damit waren Niederlegungen, wie sie erfolgten, - nach der Abmeldung am Bürgermeisteramt unerheblich, da sie prozessual überholt waren. Soweit der BGH hier ausführt, dass das Büro nicht geschlossen werden konnte ( Rn5 ) stellt dies auch eine falsche , rechtliches Gehör verletzende Begründung dar. Es wurde an die Gemeindeverwaltung Ville geschrieben, dass die FIRMA noch nicht wegen einer Steuerprüfung abgemeldet werden konnte. Es wird in das Wissen gestellt, dass eine Firma bestehen kann, auch ohne in Ville einen Firmensitz zu haben Es wurde vorgetragen, dass eine Steuerprüfung bei dem Steuerbüro durchgeführt werden sollte. Eine solche ist zwingend erforderlich, wenn eine Firma in Frankreich abgemeldet werden soll Hierzu ist aber kein Büro in Ville erforderlich.. Ferner kann eine Miete verraglich vereinabrt gezahlt werden ohne an dem Ort zu wohnen. Die vom Senat vorgenommen Schlußfolgerungen, die gleichfalls das OLG anstellte, können unter dieser Berücksichtigung nicht die Akte und vorgelegten Dokumente wiedergeben, da ansonsten die Entscheidungen jegliche Gesetze des täglichen Lebens widersprechen würden. Was soll man denn sonst noch tun? Würde man dem Rechtsgedanken des Senates folgen , wäre entgegen des Grundrechtes des frei wählbaren Wohnsitzes, nur ein verbleiben am Ort Ville möglich gewesen, um ein - irgend wann mal kommendes- Verfahren einleitendes Schriftstück abzufangen. Dies wäre die Logik aus den dargelegten Gründen, wenn, wie vorgetragen, rechtliches Gehör Beachtung gefunden hätte. Dem zu Wider kann die Gläubigerin trotz positiven Wissens vom neuen Wohnort solche Kenntnis ohne Wertung des Senates rechtswidrig - siehe Kommentierung zu Art 34- übergehen. Zur Vollstreckung kann sie sich nun wieder an die ihr mitgeteilte Adresse erinnern. Denn nach meinem letztem Schreiben bestand zwischen der Bank und mir kein Kontakt mehr- Das Gericht ist nur der falschen, unerlaubten !! eigenen Übersetzung des RA der Gegenseite aufgesessen. Die richtige Übersetzung lautet nämlich, das der GV dort das Schreiben n u r niedergelegt hat ohne jegliche Prüfung eines Wohnsitzes ( keine Meldepflicht in Frankreich) Ferner liegt der falschen Übersetzung zu Grunde, dass der RA nicht übersetzte, dass der GV noch einiges mehr zur Prüfung ausweislich des Protokolls zu prüfen hatte was er nicht tat. 3. Es ist der Gläubigerin bei bekannten Aufenthalt zuzumuten, eine Klage an diesen zu Richten vgl http://72.14.221.104/search?q=cache:...=40&lr=lang_de Diese Folge wird bei bekanntem Aufenthalt des Beklagten als angemessen angesehen; denn dem Kläger und dem Erstgericht sind im Interesse des Beklagtenschutzes Bemühungen um die tatsächliche Information des Beklagten zuzumuten. Bei unbekanntem Aufenthalt des Beklagten wäre allerdings der Kläger gehindert, ein in anderen Mitgliedsstaaten anerkennungsfähiges Urteil zu erstreiten. Daher genügt in Ausnahmefällen auch eine nur öffentlich mögliche Zustellung dem Erfordernis der Rechtzeitigkeit. Erfährt der Kläger oder das Erstgericht nach erfolgter fiktiver Zustellung jedoch die Anschrift des Beklagten noch während des laufenden Erstverfahrens, ohne daß die Bekanntgabe nachgeholt wird, so entfällt aber aus Sicht des Anerkennungsgerichts die Rechtzeitigkeit wieder (EuGH, RIW 1985, 967). 4. Wie kann insofern rechtliches Gehör n i c h t verletzt worden sein wenn vorstehendes berücksichtigt wurde. Zusammenfassend: Die Zustellung und deren Prüfung bleibt versagt. Der Gläubigerin war der neue Wohnort bekannt, der Gemeinde wurde im Sinne des deutschen Rechts die Anmeldung gefaxt, im Schreiben wurde ausgeführt, dass man nun ständig in Deutschland wohne und die Wohnung nicht mehr aufsuchen werde- Wie hieraus zusammenfassend eine Möglichkeit der Kenntnisnahme geschlossen werden kann, muß schon abwegig sein und bedarf einer Deutung. Alleine die Tatsache, dass Art 34 Abs. 2 darauf abstellt, dass das Verfahren einleitende Schriftstück, also die Klage, so rechtzeitig zugestellt werden mußte, dass eine Verteidigung möglich war, blendet unter unter III ausgeführtes schon aus. Ferner kann anhand der Zustellung der Vollstreckungsklausel an das richtige Gericht in Deutschland geschlossen werden, dass der Gläubigerin die Adresse bekannt gewesen sein mußte. Ohne diese Kenntnis hätte sie nicht zustellen können. Hinzukommt !!!!!!!!!!!!!!!! In der Rechtsmittelbeschwerde wurde dargelegt, dass das Schreiben vom 27.03.03 nicht erhalten worden ist und ferner die Mitteilung über den Wohnsitzwechsel d a n a c h der Bank mitgeteilt worden ist. Auch insofern wird rechtliches Gehör verletzt. Weiter S 9 Es dürfte aber ferner klar sein, dass Vorsorge durch das Fax an die Bank getroffen worden ist. III 1. Rechtliches Gehör wurde ferner verletzt, da sich aus den Ausführungen des BGH im Beschluß unter RN9 unmißverständlich schließen läßt, das er Akteninhalt und Vortrag mißachtet haben mußte und nur deshalb zu einem falschem Schluss kam. Dies betrifft das Telefonat mit dem Gerichtsvollzieher. Aus der Ausführung des BGH ist zu erkennen, dass es sich nur den - falschen- Vortrag der Gegenseite zu Eigen machte. Es wurde nicht mit einem Wort in der EV ausgeführt mit einem GV in einem Telefonat von der Ladung gehört zu haben. Gleiches gilt für das Urteil. Es wurde gar bestritten. Der BGH führt unter RN. 9 aus, dass in der eidesstattlichen Versicherung meinerseits zu entnehmen war das der Gerichtsvollzieher den Schuldner telefonisch auf den Inhalt der Klageschrift nebst Ladung hingewiesen hat. Neben dem das dies nicht in der EV stand, spielt es auch keine Rolle, da ausweislich der Akte der GV erst dann mich kontaktierte, als das verfahrenseinleitende Schriftstüpck Art 34 Abs. 2 schon lange nicht mehr so rechtzeitig war, dass noch eine Verteidigung noch möglich war. 2. In dieser EV steht zum Bezug, dass der Gerichtsvollzieher mich am 20.01.04 in Ville angetroffen haben will, dass dies eben nicht der Fall war. Ferner steht dort ( 2.) dass ich nie eine Ladung oder Urteil erhalten hatte Anlage der EV anbei Es steht in keinem Fall etwas darüber, dass der GV mich auf die Ladung angesprochen haben will. 3. Aus der Akte und dem Zusammenhang der Akte läßt sich erkennen, dass es hier nicht um das Verfahrenseinleitende Schriftstück ging, sondern um Vollstreckungsmaßnahmen die ohne Bedeutung nach Art 34 Abs2 wären Vgl Gegenstand der Überprüfung ist die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eines gleichwertigen Schriftstücks. Maßgeblich ist das Schriftstück, durch welches der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren erstmals Kenntnis erlangt; dies bestimmt sich nach dem Verfahrensrechts des Erstgerichts. Im deutschen Rechtskreis ist dies die Klageschrift, im romanischen die "citation" und im englischen der "writ of summons". Auch die das Verfahren einleitenden Schriftstücke in summarischen Verfahren, wie der deutsche Mahnbescheid, fallen unter Artikel 34 Nr. 2 EuGVVO (EuGH, IPRax 1982,14, Nr. 2). Danach war das verfahrenseimleitende Schriftstück eben nicht so zeitig zugestellt worden, dass noch eine Verteidigung möglich war. IV Daraus läßt sich schließen, dass die Indizien, die das OLG wertete und BGH überprüfte, wenn sie denn wahrgenommen worden wären, zu einer anderen Schlußfolgerung hätten führen müssen- Bitte auf jeden Fall ausführen: Die Entscheidung verletzt nicht nur Art 103 Abs. Art 19 Abs. 4 Art 3 Abs. 1 GG sondern auch Art 6 EMRK ( Prinzip des rechtsstaatlichen fairen Verfahrens ) V Zusammenfassung: Damit sind a l l e den OLG Beschluss tragende Gründe unrelevant. Da diese zum Einen auf Zustellvoraussetzungen nach französischen Recht beruhen, oder zum Anderen rechtliches Gehör , im Sinne falscher Auslegungen wie oben dargestellt- beruhen oder aber Rechtsstaatsgebot verletzen. Es gerade nicht so wie der BGH begründet, dass nur ein den Beschluss tragender Grund nicht zutreffend ist Der Senatsbeschluss vom 09. November 2006 folgte diesem OLG Beschluss mit in sich widersprüchlichen Gründen und zieht aufgrund dessen er Vorbringen mißachtet hatte, unmißverständlich daraus resultierend die falsche Schlussfolgerungen, die oben näher ausgeführt wurden - da die Zustellvoraussetzungen des Erststaates unberücksichtigt bleiben mußten ( zumal durch falsche unerlaubte Parteiübersetzung) - rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt wurde. Hinzukommt, dass von Amtswegen die Rechtsstattlichkeit nach Art 34 Abs. 1 zu überprüfen war. Bei einem Prozessbetrug ist diese zu versagen. Ein solcher liegt jedoch vor. Die Banken in Frankreich wurden abgeurteilt sich Vermögen widerrechtlich erschlichen zu haben Somit ist eine unerlaubte Handlung vorhanden. Aus einer solchen ist die Vollstreckung zu versagen. Weder der BGH noch das OLG ließen erkennen eine solche Prüfung unternommen zu haben. |
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