Dies ist eine Diskussion zu Wann Vorlage an den EuGh innerhalb des Forums Europarecht
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| Wann Vorlage an den EuGh A (Spanier) fühlt sich durch die Regelungen an seiner Uni in Deutschland bezüglich der Zulassung in seinen EGV Rechten beschränkt. Er will die diesbezüglichen Verordnungen in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen. Ab hier hab ich Probleme: 1. Ist das EuR vom VGH zu überprüfen? Nunentscheoidet der VGh ohne Vorlage an den EuGH und lässt keine Revision zu, A mächte aber Rechtsbehelf ergreifen. Ich würde A raten eine Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen gem. § 133 VwGO wegen Verfahrensfehler. Ich bin mir aber nicht sicher ob die Nichtvorlage an den EuGh eine solcher Verfahrensfehler ist? |
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| AW: Wann Vorlage an den EuGh Hallo! Ich denke, dass die Nichtvorlage kein Verfahrensfehler ist, sondern ein Grundrechtseingriff (Recht auf gesetzlichen Richter) - würde daher zu einer VB raten ;-) Geht es dabei zufällig um die HA in München? |
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| Hallo, ja, geht es. Schreibst Du sie auch? Hm, Frage ist halt, ob es überhaupt ein GrundR auf Vorlage beim EuGH (oder so ähnlich) gibt. Im Moment habe ich mich noch gar nicht so intensiv mit der Teilfrage befasst, aber ich hab erst vor Kurzem gelesen, dass es grds kein Recht darauf gibt, dass eine Sache dem EugH vorgelegt wird. Aber es ist gut möglich, dass es das unter best. Voraussetzungen doch gibt. Aber VB klingt gut. Muss jetzt erstmal mit Frage 1 fertig werden. LG, RalaM. |
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| AW: Wann Vorlage an den EuGh Ja, ich schreib sie auch. Ist dir schon aufgefallen, dass in dem Gesetz kein Datum steht,an dem es in Kraft tritt? Im bayerischen Gesetzgebungsverfahren führt dies normalerweise zur Unwirksamkeit eines Gesetzes - könnte das ein Fehler für eine Nihtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO sein? (Oder ist anzunehmen dass am Ende des Gesetzes - also in einem nicht abgedruckten Teil - ein Datum steht?) LG, Normbienchen |
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| Nö, ist mir noch gar nicht aufgefallen. Aber ich hätte jetzt auch angenommen, dass das am Ende steht, der nicht abgedruckt ist?! Aber sicher bin ich mir auch nicht. Ich hab bisher eine Normenkontrolle geprüft?! LG, RalaM |
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| AW: Wann Vorlage an den EuGh Ist die Nichtzulassung zur Revision ohne Vorlage zum EuGH nicht ein Verstoß gegen Art. 101 I 2 GG?? Wenn eine Vorlagepflicht besteht... |
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| Zitat:
Der VGH ist nicht letztinstanzl. weil Nichtzulassungsbeschwerde --> damit keine Vorlagepflicht --> damit kein Verfahrensfehler --> damit Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet --> ? |
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| AW: Wann Vorlage an den EuGh Und, was ist aus der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. mit der Entziehung des gesetzlichen Richters geworden? Beschäftige micht gerade mit einer ähnlichen Frage. Gibt es vielleicht schon eine offizielle Lösungsskizze vom Ersteller der o.g. Hausarbeit? Besten Gruß, Phil |
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| AW: Wann Vorlage an den EuGh Steig nicht ganz durch, ehrlich gesagt. Deshalb, vielleicht versteh ich was falsch: Normenkontrollverfahren, das kannst nicht du als Einzelner, sondern nur ein Gericht in die Wege leiten (Vorlage an das BVerfG zur Prüfung der Frage, ob ein Gesetz verfassungskonform ist). Du kannst allenfalls eine Verfassungsbeschwerde einreichen. Eu-Recht spielt da mE nur bedingt eine Rolle. Das BVerfG prüft, ob etwas verfassungskonform ist, Rspr. des EuGH muss - laut BVerfG - nur in die Urteilsfindung hiesiger (deutscher) Gerichte einbezogen, nicht aber befolgt werden. Nur wenn EuGH-Urteile erkennbar nicht beachtet wurden und deren Nichtbefolgung nicht begründet wurde, dann ist das ein "Problem" (ähm, soll heißen, Revisionsgrund bzw. Grund für Verfassungsbeschwerde). Nichtzulassung der Revision, wieso soll das den gesetzlichen Richter vorbehalten? Du hattest doch offenbar deinen gesetzlichen Richter, der dieses Urteil gefällt hat. Ob ein Gericht Revision zulässt (bspw. im Zivlrecht, ein Senat des OLG), hängt damit zusammen, ob der Fall grundlegende Bedeutung hat und deshalb geklärt werden muss (von der höchsten Instanz, dh Bundesgerichtshof). Ansonsten, ist das Thema bereits bekannt und in der Rspr. gefestigt entschieden, dann ist Revision nicht zuzulassen. Das ist das, was mir dazu erstmal einfällt. Bene, du sagst, Nichtzulassung der Revision ist Verstoß gegen Verfassungsrecht. Hast du dazu einen kurzen Beleg, bzw. eine kurze Erklärung? |
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