Dies ist eine Diskussion zu Wann kann man sich auf EU-Recht berufen? innerhalb des Forums Europarecht
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| Wann kann man sich auf EU-Recht berufen? ich hab da mal eine frage. mal angenommen A als deutscher ist in einem deutschen supermarkt unterwegs und wird dort heimlich gefilmt.ist dann theoretisch auch europarecht einschlägig,also kann sich A auf die grundrechte-charta berufen oder nur auf seine nationalen grundrechte? lg |
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| AW: Wann kann man sich auf EU-Recht berufen? Die Grundrechte-Charta gilt stets für die Organe der EU sowie für die Mitgliedstaaten dann, wenn sie EU-Recht anwenden (also bei der Anwendung von EU-Verordnungen oder auch bei der Umsetzung von EU-Richtlinien, vgl. Art 51 Abs.1 EU-GrundR-Charta). In dem geschilderten Fall dürfte es an einem Bezug zum EU-Recht fehlen, so dass nur das nationale Recht anwendbar ist (insbesondere §§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog). |
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| AW: Wann kann man sich auf EU-Recht berufen? Der Supermarkt ist doch kein staatl. Organ. Folglich wird es für A auch nicht möglich sein sich direkt auf ein Grundrecht zu berufen. |
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| AW: Wann kann man sich auf EU-Recht berufen? Selbstverständlich kann man sich auch gegenüber Privatleuten auf Grundrechte berufen - zum Beispiel auf das der "informationellen Selbstbestimmung". (Welches vom BVerfG aus anderen im GG genannten Grundrechten abgeleitet wurde.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Wann kann man sich auf EU-Recht berufen? Art. 1 III GG ist bekannt? Die Dogmatik zum Drittschutz auch? |
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