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Vorwirkung einer Richtlinie

Dies ist eine Diskussion zu Vorwirkung einer Richtlinie innerhalb des Forums Europarecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 17:47
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Vorwirkung einer Richtlinie

Hallo community,

ich habe eine Frage bzgl. der Vorwirkung einer RL !!!

Während der Umsetzungsfrist einer RL, müssen die Mitgliedsstaaten die Normen noch nicht angepasst haben. Sie dürfen allerdings keine Normen ändern bzw. verabschieden, die dem Ziel der RL entgegensteht oder sie ernstlich gefährdet. Soweit verstehe ich das ja......

ABER

Wie genau wirkt die RL denn dann vor?! Ich kenne nur die vertikale Drittwirkung (Staat-Bürger) einer RL, dazu muss die Umsetzungsfrist aber abgelaufen sein.

Kann mir vielleicht jemand helfen und mir ein paar wenigen Sätzen erklären, wie genau die RL vorwirken kann? Ich habe auch noch was von einer negativen Vorwirkung gelesen?!?!?!

vielen dank vorab

mfg
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  #2 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 21:19
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AW: Vorwirkung einer Richtlinie

Servus,

Zitat:
Zitat von theoo Beitrag anzeigen
Wie genau wirkt die RL denn dann vor?!
Zitat:
Sie dürfen allerdings keine Normen ändern bzw. verabschieden, die dem Ziel der RL entgegensteht oder sie ernstlich gefährdet.
Ich kann Ihnen zwar nicht sagen, wie, wann oder ob eine RL "vorwirken" kann, aber meine Argumentation würde parallel zu der ihrigen verlaufen:

Grundsatz des effet utile aus Art. 4 III EUV.

Zitat:
Allerdings war im Zeitpunkt der Entscheidung des EuGH die Umsetzungsfrist für die RiLi noch nicht abgelaufen. Das sei aber unerheblich, weil der EuGH bereits entschieden habe, dass die Mitgliedstaaten während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles in Frage zu stellen, und weil Diskriminierungen wegen des Alters bereits nach einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts untersagt seien.
Zitat:
aa) Abs.-Nr. 76: Der Gerichtshof ging davon aus, dass einem Verstoß einer nationalen Regelung wie § 14 Abs. 3 TzBfG gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegenstehe, dass deren Umsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abgelaufen gewesen sei… Der während der Umsetzungsfrist bestehende Handlungs- und Konkretisierungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland wurde dadurch jedoch nicht so verkürzt, dass eine strukturwirksame Kompetenzverschiebung angenommen werden müsste. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer in Kraft getretenen Richtlinie keine Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernsthaft in Frage zu stellen (vgl. EuGH, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, S. I-7411 Rn. 45; EuGH, ATRAL, Slg. 2003, S. I-4431 Rn. 58). Die Mangold-Entscheidung lässt sich in die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur innerstaatlichen Wirkung von Richtlinien einordnen.
http://www.juratelegramm.de/faelle/p..._2010_1229.htm

LG
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  #3 (permalink)  
Alt 01.02.2012, 12:12
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AW: Vorwirkung einer Richtlinie

Würde auch sagen, dass dies dann unter dem Stichpunkt der europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts läuft.
Sobald eine Richtlinie in der Welt ist, gehört sie ja zum Europarecht und muss zwangsläufig von allen Mitgliedsstaaten beachtet werden.
Auch wenn die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, entfaltet die Richtlinie im Rahmen der europarechtskonformen Auslegung der Gesetze eine entsprechende Wirkung.
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