Dies ist eine Diskussion zu Vertragverletzungsverfahren innerhalb des Forums Europarecht
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| es geht um eine nicht umgesetzte Richtlinie. Nehmen wir an MS A setzt eine Richtlinie nicht rechtzeitig um, weil die Kommission angekündigt hat, dass die Richtlinie nochmal grundlegend überarbeitet werden soll. Die Kommission erhebt ein Vertragsverletzungsverfahren gegen A. A hingegen hält dieses Verfahren für unsinnig aus dem oben genannten Grund. Hier meine Frage: Ist eine Klageerhebung der Kommission (im Vertragverletzungsverfahren) zulässig, wenn die zu umsetzende Richtlinie seitens der Kommission nochmal grundlegen überarbeitet werden soll? Oder wird das erst in der Begründetheit der Klage erörtert? Danke im Voraus |
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| AW: Vertragverletzungsverfahren Eine Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage ist vor allem die Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich (Art 258 AEUV). Die Kommission fordert daher den Mitgliedsstaat zunächst zu einer Stellungnahme zur ggf. vorliegenden Vertragsverletzung auf. Diese wird dann von der Kommission bewertet. Sodann kann die Klage ggf. eingereicht werden (ebenso, wenn der Mitgliedstaat keine fristgerechte Stellungnashme einreicht, Art 258 Abs. 2 AEVU). Die Frage, ob letztlich eine Pflichtverletzung durch die untelassene Umsetzung der Richtlinie vorliegt, ist Frage der Begründetheit der Klage. |
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| AW: Vertragverletzungsverfahren Ja Danke, aber mir ging es hauptsächlich darum, wie damit umgegangen werden soll, dass die Richtlinie seitens der Kommission nochmal grundlegend überarbeitet werden soll. Ist es denn dann sinnvoll von der Kommission ein Verfahren einzuleiten, wenn sie die Richtlinie erst nochmal überarbeiten und ggf. ändern wollen? Und in welchem Teil wird das denn dann geprüft? Zulässigkeit oder Begründetheit? Meine erste Intiution war es beim Rechtsschutzbedürfnis in der Zulässigkeit zu prüfen...? Nochmal Danke, Grüße patrickstar |
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| AW: Vertragverletzungsverfahren Der Umstand , dass die Richtlinie "überarbeitet" werden soll, betrifft die entscheidende Frage, ob eine Pflichtverletzung seitens des betr. Staates vorliegt oder nicht. Somit betrifft dies die Frage der Begründetheit der Klage. Wenn die Kommission die (im Zweifel auf ihre Initiative vom Rat der EU erlassene) Richtlinie tatsächlich aufheben oder erheblich ändern (lassen) will, wird sie im Zweifel von einer Anrufung des EuGH absehen. Ansonsten riskiert sie, im Prozess zu unterliegen. Man wird einem Staat jedenfalls keine gravierende Vertragsverletzung vorwerfen können, wenn er (z. B. aus Gründen der Arbeitsökonomie und der gebotenen Sparsamkeit) zunächst mit der Umsetzung abwartet, ob die Richtlinie in ihrer bestehenden Form in Kraft bleibt und eine Umsetzung der Richtlinie effektiv ist. |
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