Dies ist eine Diskussion zu Verfassungsbeschwerde gegen wortgleiche Umsetzung einer EG-Richtlinie innerhalb des Forums Europarecht
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| Verfassungsbeschwerde gegen wortgleiche Umsetzung einer EG-Richtlinie 2. Ist die Beschwerde von vorne herein unzulässig, weil vor dem BVerfG nur gegen Akte der staatlichen, deutschen, an das GG gebundenen öffentlichen Gewalt vorgegangen werden kann? Muss die Vb somit direkt an den EuG 1. Instantz gerichtet werden? 3. Ist die Vb doch zulässig? Wenn ja, wird sie dann anhand des GG geprüft, oder anhand der Grundrechte der EU, was sich aus dem Solange II - Beschluss ergibt? In erster Linie geht es mir um die Zuständigkeit einer solchen Verfassungsbeschwerde! Vielen Dank im Voraus! |
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| AW: Verfassungsbeschwerde gegen wortgleiche Umsetzung einer EG-Richtlinie da haben wir das gleiche problem wir können ja mal vergleichen was wir geschrieben haben |
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| AW: Verfassungsbeschwerde gegen wortgleiche Umsetzung einer EG-Richtlinie Ich bin kein Verfassungsrechtler, doch weiß ich z.B., dass das BVerfG über den Rang internationaler Rechtserlässe wie die EMRK gegenüber deutschem Recht entschieden hat (> wie einfaches Recht). Das scheint ähnlich gelagert sein wie der von Euch besprochene Fall. Da jedes euopäische Land weiterhin souveräner Staat bleibt, so wird das BVerfG 1. nach wie vor höchste Instanz in Rechtsragen für D sein 2. besonders über die Umsetzung von EU-Recht in D zu wachen haben. Da die umsetzenden Behörde/Regierungen dem GG unterworfen sind, wird das BVerfG auch hier das Sagen haben. Ciao, Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Verfassungsbeschwerde gegen wortgleiche Umsetzung einer EG-Richtlinie das ist so ungefähr mein ergebnis Das Umsetzungsgesetz twvg darf zwar überprüft werden, jenseits des in-nerstaatlichen Gestaltungsspiel-raums letztlich also von "Form und Mittel" der Umsetzung aber nur auf Verletzungen der Verfassungsidentität ("Europäisierung" des Rechts-schutzes, Grenze des Art. 23 I GG). |
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