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Verfassungsbeschwerde gegen umgesetzte EU-Richtlinie

Dies ist eine Diskussion zu Verfassungsbeschwerde gegen umgesetzte EU-Richtlinie innerhalb des Forums Europarecht

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Alt 26.05.2011, 13:03
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Verfassungsbeschwerde gegen umgesetzte EU-Richtlinie

Angenommen die EU beschließt eine Richtlinie.
Deutschland setzt diese um.
A fühlt sich durch die Umsetzung in einem seiner Grundrechte verletzt und möchte gegen das Gesetz klagen,
ist ihm der Weg zum BVerfG offen oder ist die Klage nicht zulässig, weil es sich hier um europäisches Sekundärrecht handelt, das das BVerfG nicht prüft?
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  #2 (permalink)  
Alt 27.05.2011, 22:20
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AW: Verfassungsbeschwerde gegen umgesetzte EU-Richtlinie

Zitat:
Zitat von Der Reisende Beitrag anzeigen
ist ihm der Weg zum BVerfG offen oder ist die Klage nicht zulässig, weil es sich hier um europäisches Sekundärrecht handelt, das das BVerfG nicht prüft?
Europäisches Recht kann keine Grundrechte aus dem Grundgesetz außer Kraft setzen. Eine Verfassungsbeschwerde wegen Grundrechtsverletzung ist immer möglich, ob das BVerfG die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt, ist eine andere Frage, aber vom europäischen Recht völlig unabhängig.

Vor der Verfassungsbeschwerde muß im Regelfall allerdings der (deutsche) Rechtsweg ausgeschöpft sein.

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung bzw. den Bundestag, hat im übrigen grundsätzlich nicht das Recht, durch das GG geschützte Grundrechte einzuschränken, auch nicht durch internationale Verträge.

Aus diesem Grund wurde ja z.B. auch der "Europäische Haftbefehl" in seiner ersten Form vom BVerfG als verfassungswidrig verworfen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 30.06.2011, 15:56
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AW: Verfassungsbeschwerde gegen umgesetzte EU-Richtlinie

Wenn der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie keinen eigenen Gestaltungsspielraum hatte, wird die Norm dem EU-Recht zugeordnet. Insoweit hat das BVerfG seine eigene Rechtsprechungsbefugnis durch den sog. "Solange II - Beschluss" eingeschränkt: solange innerhalb der EU ein wirksamer Grundrechtsschutz besteht (vgl. z.B. seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die europ. Grunrechte-Charta), der mit den Regelungen des GG vergleichbar ist, werden die Einzelakte der EU nicht mehr am Maßstab der Grundrechte geprüft. Anders, wenn durch die Richtlinie bzw. durch deren Umsetzung schwer und nachhaltig in deutsche Grundrechte eingegriffen wird. Das dürfte praktisch wohl kaum vorkommen, da die Organe der EU bei dem Erlass von Verordnungen, Richtlinien etc.nunmehr an die o.a. Grundrechte-Charta gebunden sind.
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