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Umsetzungspflicht von EU-Richtlinien

Dies ist eine Diskussion zu Umsetzungspflicht von EU-Richtlinien innerhalb des Forums Europarecht

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Alt 20.11.2007, 13:57
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Question Umsetzungspflicht von EU-Richtlinien

Liebe Forenteilnehmer,

... ab und zu höre ich immer wieder von EU-Richtlinien, die aber im deutschen Recht keine Verankerung findet. Dabei kann es sich natürlich auch um eine reine lapidare Verschleppungstaktik des Bundestags handeln. Trotzdem ist es nach meiner Erinnerung so, daß dies spätestens nach 2 Jahren der Passivität durch Brüssel mit massiven Sanktionen belegt werden kann - allerdings nach einer vorherigen Abmahnung, wenn ich das richtig verstanden habe.

Frage: Ist diese AUffassung so auch richtig oder habe ich da etwas falsch verstanden ?!
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Alt 20.11.2007, 14:45
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AW: Umsetzungspflicht von EU-Richtlinien

Das ist richtig. Wird eine Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist nicht in nationales Recht umgesetzt, kann die Kommission (bzw. nach Art. 227 EG-Vertrag auch ein anderer Mitgliedsstaat) ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH gegen den säumigen Mitgliedsstaat einleiten. Dazu muss dem Mitgliedsstaat jedoch vorher in einem außergerichtlichen Vorverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, Art. 226 Abs.1 EGV. Danach kann dann der EuGH angerufen werden (Abs.2), welcher dann Bußgelder erlassen kann, sollte der Mitgliedsstaat immer noch untätig blieben.

Übrigens kann eine Richtlinie nach versäumter Umsetzungsfrist trotzdem unmittelbare Wirkung für den einzelnen Bürger (aber nach EuGH-Rechtsprechung wohl nur im Verhältnis Staat - Bürger) entfalten, wenn diese in begünstigt, ihr Inhalt unbedingt und hinreichend bestimmt ist, also selbstvollziehenden Charakter hat. Der Mitgliedsstaat kann sich dann also nach versäumter Umsetzung nicht auf ein die fehlende Umsetzung berufen, wenn die Richtlinie den Bürger begünstigen würde.

Mist, zu langsam
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Alt 16.03.2008, 10:02
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Exclamation AW: Umsetzungspflicht von EU-Richtlinien

Zitat:
Zitat von BeneQ
R...

2. Die Richtlinie wird, wenn sie inhaltlich bestimmt genug und unbedingt ist, direkt wirksam. ...

so einfach ist das nun auch nicht - da muss man schon zum EuGH
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  #4 (permalink)  
Alt 10.06.2008, 23:29
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AW: Umsetzungspflicht von EU-Richtlinien

Die Frage möchte ich so beantworten: Es ist schon sehr kraß, was Brüssel sich mit diversen Richtlinien erlaubt. Auf der einen Seite sollten schon Richtlinien, welche den Verbraucher betreffen oder diskriminierende Gesetzte aus Deutschland stammen durch bessere EU-Richtlinien ersetzt werden. Zum anderen sollte Brüssel die Kirche im Dorf lassen und nicht gleich mit willkürlich, festgelegten Bußgeldern drohen, wenn nicht innerhalb von 2-3 Jahren diese oder jene Regel in deutsches Recht umgewandelt wurde. Zumal wir selbst zuviele unnötige Gesetze haben, was durch neue EU-Richtlinien unnötig erschwert wird. Somit wurde da nichts falsch verstanden.
Zum Schluß eine private Meinung: Ich finde es als Haarspalterei, wenn Brüssel die Meinung vertritt, wie lang eine Spargelstange sein muß. Dem Magen ist es egal. Hauptsache de Spargel schmeckt.
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  #5 (permalink)  
Alt 11.06.2008, 14:01
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Question AW: Umsetzungspflicht von EU-Richtlinien

Sehr geehrte Forenteilnehmer,

... eine spannende Frage die sich in diesem Zusammenhang stellt: kann ein EU-Mitgliedsstaat dazu vergattert werden eine EU-Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln, wenn er sich weigert ?! Es sei denn es gäbe 2 Arten von Richtlinien

1.) zustimmungspflichtige Richtlinien die von den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten erst ratifiziert werden müssen.

2.) allgemeinverbindliche EU-Richtlinien.

Ich denke diese beiden Kategorien gibt es wahrscheinlich. Da dies für den EU-Bürger sehr intransparent ist entstehen
für Laien im Europarecht natürlich große Verunsicherungen. An dieser Stelle einmal eine allgemeine Frage:
Wo sind den EU-Richtlinien im Internet überhaupt hinterlegt - muss ich da die Webseite des Europäischen Parlamentes anklicken ... ?!
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  #6 (permalink)  
Alt 11.06.2008, 14:21
V.I.P.
 
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AW: Umsetzungspflicht von EU-Richtlinien

Zitat:
Zitat von Helmut S
Sehr geehrte Forenteilnehmer,

... eine spannende Frage die sich in diesem Zusammenhang stellt: kann ein EU-Mitgliedsstaat dazu vergattert werden eine EU-Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln, wenn er sich weigert ?! Es sei denn es gäbe 2 Arten von Richtlinien

1.) zustimmungspflichtige Richtlinien die von den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten erst ratifiziert werden müssen.

2.) allgemeinverbindliche EU-Richtlinien.

Ich denke diese beiden Kategorien gibt es wahrscheinlich.
Die gibt es nicht. Jede Richtline ist umszusetzen.

Zitat:
Da dies für den EU-Bürger sehr intransparent ist entstehen
für Laien im Europarecht natürlich große Verunsicherungen. An dieser Stelle einmal eine allgemeine Frage:
Wo sind den EU-Richtlinien im Internet überhaupt hinterlegt - muss ich da die Webseite des Europäischen Parlamentes anklicken ... ?!
http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm
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  #7 (permalink)  
Alt 26.06.2008, 15:36
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AW: Umsetzungspflicht von EU-Richtlinien

Ich denke, dass wir ungeachtet des EU-Links vielleicht in absehbarer Zeit wieder umdenken müssen.
Begründung: wenn es zur Umsetzung des Lissabonvertrages kommt können neue Klauseln greifen, die es
bisher nicht gab. Zwar ist sicherlich ohne Details zu kennen dieses Vertragswerk so konzepiert, dass es die
Mitgliedsschaften an Brüssel wesentlich intensiver binden wird, aber es ist dann auch Möglichkeit wieder aus
der EU auszutreten. Das ist zumindest im L.V. so geregelt ...
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  #8 (permalink)  
Alt 27.06.2008, 08:33
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Question AW: Umsetzungspflicht von EU-Richtlinien

Das hatte ich ja auch nicht gesagt. Es ist doch für jeden der die Grundprinzip eines so großen Rechtsgebildes wie die EU verstanden hat, dass hier eine relativ hohe qualifizierte Mehrheit unerläßlich wird. In der Realität würden natürlich EU-Austritte unkalkulierbare Dissonanzen schaffen, die zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen könnten. Aber allein die Tatsache, das diese juristische Tür durch den Lissabonvertrag überhaupt geöffnet wird ist doch schon bemerkenswert, wenn sie überhaupt von allen EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert wird.
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  #9 (permalink)  
Alt 01.07.2008, 14:28
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Wink AW: Umsetzungspflicht von EU-Richtlinien

in Ordnung das mag so sein. An dieser Stelle sind wir jedoch erstmals an einem Schnittpunkt zwischen Fachrechtsmaterie und politischer Praxis. Die wesentlich wichtigere Frage ist m. E. eindeutig, wird es überhaupt ein EU-Mitglied wagen im Falle von Verdrossenheit einen EU-Austritt ernsthaft in Gang zu setzen. Im Prinzip halte ich das trotz der erheblichen Dissonanzen zw. Brüssel und den Mitgliedsstaaten für unrealistisch. Aber wer eine Tür öffnet, spricht Austrittsklausel muss auch damit rechnen, dass diese einmal ernsthaft angewandt wird.

Unkalkulierbar wären jedoch die wirtschaftlichen Folgen eines Austritts, denn das bedeutet im Klartext das eine vollkommen neue Art von Krieg danach folgt nämlich ein Handelskrieg - haben wir ja teilweise jetzt schon ...
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  #10 (permalink)  
Alt 13.09.2008, 11:27
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AW: Umsetzungspflicht von EU-Richtlinien

Zitat:
Zitat von Helmut S
Sehr geehrte Forenteilnehmer,

Es sei denn es gäbe 2 Arten von Richtlinien

1.) zustimmungspflichtige Richtlinien die von den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten erst ratifiziert werden müssen.

2.) allgemeinverbindliche EU-Richtlinien.
Von der EU erlassene Rechtsnormen gibt es als

1) Verordnungen. Sie gelten unmittelbar.

2) Richtlinien. Sie verpflichten die Mitgliedsstaaten, ihren Inhalt in nationales Recht umzusetzen. Unter bestimmten, weiter oben schon genannten Voraussetzungen kann sich der Einzelne aber direkt auf sie berufen.

Die Umsetzung einer Richtlinie ist aber etwas anderes als die Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrags.

Zitat:
Zitat von Helmut S

kann ein EU-Mitgliedsstaat dazu vergattert werden eine EU-Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln, wenn er sich weigert ?!
Die Frage wurde oben schon beantwortet: Es gibt ein Vertragsverletzungsverfahren, betrieben von der EU-Kommission.

Gegen Sanktionen im Vertragsverletzungsverfahren kann sich der Mitgliedsstaat wiederum vor dem EuGH wehren (z.B. könnte er geltend machen, die EU habe mit der Richtlinie ihre Kompetenz überschritten).
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