Dies ist eine Diskussion zu **SCHWERER FALL** Freizügigkeit von EU-Schüler in Schweiz innerhalb des Forums Europarecht
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| **SCHWERER FALL** Freizügigkeit von EU-Schüler in Schweiz Hans K. hat das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz gelesen und verstanden. Für Hans K. ist die Sache klar. Hans K. entscheidet sich jetzt, seinen Sohn Hänschen K. auf eine deutsche Schule "über die Grenze" zu schicken. Ohne weitere Begründung. Klassenlehrer, Schulleiter, Schulamt etc. verweigern Hänschen den Schulbesuch und weisen darauf hin, dass für diese Schule Kinder auf der "deutschen Seite" bevorzugt angenommen würden. "Das Schulgesetz ist Ländersache und definiert eine Schlpflicht lediglich für Schulpflichtige, die ihren ständigen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land X hätten." Hänschen beruft sich auf (a) sein Recht auf Bildung, (b) seine Schulpflicht, (c) seine Unionsbürgerschaft, und (d) das Freizügigkeitsabkommen zwischen EU und Schweiz. Frage 1: Genügt die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. Unionsbürgerschaft um als "Auslandsdeutscher" in einem Land mit Teilabkommen mit der EU für den "Familienangehörigen" Hänschen seinen Schulbesuch auf einer deutschen Schule einzuklagen? Frage 2: Welche Möglichkeiten gibt es aus verwaltungsrechtlicher Hinsicht, damit Hans K. für seinen Sohn Hänschen K. Zugang zu einer Schule in Deutschland bekommt, auch wenn die untere Schulbehörde "mauert". Frage 3 (für richtige Profis): Hans hat sich auf der deutschen Seite eine private Schule ausgesucht, die 120 Euro Schulgeld pro Monat nimmt. Davon könnte er, wenn er in D leben würde 30% steuerlich absetzen. Das schweizer Steuerrecht kennt diese Abzugsmöglichkeit nicht und Hans fühlt sich damit in Hänschens Namen in der Freizügikeit eingeschränkt. Was kann er machen? (Hilfestellung: In der EU gab es dazu Fälle, aber noch nie im bilaterallem Abkommen zwischen EU und CH). Wer weiß Rat? Wer kennt die Lösungen? Wer möchte Hans beraten? Tschüß, H. K. |
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| AW: **SCHWERER FALL** Freizügigkeit von EU-Schüler in Schweiz Zitat:
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: **SCHWERER FALL** Freizügigkeit von EU-Schüler in Schweiz @hera: interessanter punkt. aber ziehe mal von heute auf morgen nach Neapel oder nach Hamburg oder nach Karlove Vary. Dann "sagst du": hier ist das kind, das ist schulpflichtig, übernehmen sie! das was du ansprichst sind interne regelungen zwischen schulämtern oder einzelnen schulen, dass man zum beispiel sagt, dass die wohnortnähe zählt (wie neurdings in berlin) oder anderes. aber eine schule kann im prinzip nicht "voll" werden und schon gar nicht für hänschen, weil gerade hänschen wegen recht auf freizügigkeit nicht benachteiligt werden darf, oder? wir sind hier doch auf dem gebiet des verwaltungsrechts, da geht es nicht nach ermessen oder gutdünken. das sind fast schon laienhafte spekulationen. was meinen die anderen? jemand fit im gemeinschaftsrecht? |
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| AW: **SCHWERER FALL** Freizügigkeit von EU-Schüler in Schweiz ich als laie glaube schon, dass eine schule voll werden kann. es gibt mit sicherheit bestimmungen zur klassenstärke und wenn ich als tunesier nach neapel ziehe, versuche ich nicht, mein kind in tunis anzumelden (habe jetzt extra geschaut, welches land in der "nähe" von neapel sein könnte (bitte sag mir nicht, das tunesien nicht in der EU ist .. ich habe das jetzt einfachmal fiktiv unterstellt, um ein schönes beispiel zu haben - neapel liegt etwas ungünstig für solche beispiele)wenn ich die sache richtig verstanden habe, soll ein deutsches kind, was in die schweiz gezogen ist, tägl. auf eine deutsche schule gehen ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: **SCHWERER FALL** Freizügigkeit von EU-Schüler in Schweiz Interessante Diskussion, zu der ich leider wenig beitragen kann. Dafür stellt sich mir hier eine weitere Frage, nämlich ob das Kind nicht zwingend in der Schweiz schulpflichtig wird und ob dies mit dem Schulbesuch in Deutschland - so er denn zustande kommt - umgangen werden kann. Abseits vom Rechtlichen sollte Hans beachten, dass es für die Integration in das Umfeld von Nachteil ist, wenn Hänschen nicht in eine wohnortnahe Schweizer Schule geht. Die sozialen Kontakte bleiben da auf der Strecke, man ist nicht ganz richtig hier und auch nicht ganz richtig da. |
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