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Niederlassungsfreiheit

Dies ist eine Diskussion zu Niederlassungsfreiheit innerhalb des Forums Europarecht

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Alt 05.07.2006, 12:43
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Niederlassungsfreiheit

Bin gerade bei Europarecht und speziell der Niederlassungsfreiheit. Hab ein paar Probleme mit der primären und sekundären N. sowie der Gründungs- und Sitztheorie bei juristischen Personen. Vielleicht hab es ja auch richtig verstanden. Ich versteh das wie folgt:

Wenn ich einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 ff. prüfe, muss ich zunächst feststellen, ob es sich um primäre oder sekundäre N. handelt.

a) Primäre N. umfasst das Recht unter Wahrung der Rechtsfähigkeit seinen Sitz vollständig von einem Migliedsstaat in einen anderen zu verlagern - aufgrund Art. 48 I und 293 EGV ist eine Primärniederlassung einer jur. P. nicht von Art. 43 EGV umfasst - jedes Land ist somit frei, ob es sich auf die Gründungs- oder Sitztheorie berufen will

---- Jetzt steht in einem anderen Buch dazu, dass es für die prim. N. erforderlich ist, dass die Gesellschaft weiterhin in ihrem Gründungsstaat existiert. ---- Das verstehe ich überhaupt nicht. Auf der einen Seite wird gesagt, dass jur. P. ein prim. N. nicht zusteht, auf der anderen Seite wird gesagt, dass sie dafür noch in ihrem Gründungsstaat existieren müssen. Was denn nun? Gibt es jetzt ein prim. N. für jur. P. oder nicht? Ist es dann nicht auch sek. N., wenn die Gesellschaft im Gründungsstaat noch existiert?

b) Sekundäre N. umfasst das Recht zur Gründung von Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedsstaat. - gilt aufgrund Art. 48 EGV auch für jur. P.

Danach muss ich dann feststellen, wie mit der Rechtsfähigkeit verfahren wird, also welcher Theorie das Land folgt, aus dem die Gesellschaft kommt, richtig?

a) nach der Gründungstheorie richtet sich die Rechtsf. nach dem Ort der Gründung; diese sieht bei Verlegung der Gesellschaft keinen Verlust der RF vor, deshalb muss der andere Staat diese auch anerkennen - das staatsrechtliche Band bleibt erhalten

b) nach der Sitztheorie richtet sich die RF nach dem Ort des Verwaltungssitzes; diese sieht bei Verlegung der Gesellschaft den Verlust der RF vor, deshalb kann der andere Staat auch nicht gezwungen werden diese anzuerkennen - das staatliche Band geht verloren


Ich habe das Gefühl, dass ich hier irgendwas durcheinander bringe. Ich weiß nur nicht was.
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