Dies ist eine Diskussion zu Neues EU-Recht zur Garantie bei Gebrauchtgegenständen innerhalb des Forums Europarecht
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| Neues EU-Recht zur Garantie bei Gebrauchtgegenständen Ich wollte mich mal kurz schlau machen, was es mit dem oft zulesenden neuen Eu-Recht im Zusammenhang mit Garantie und Gebrauchtgegenständen auf sich hat. In Online-Auktionen stöst man immer öfter auf Texte wie z.B. >Bitte stellen Sie ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes. Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft, dies bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind.< Wenn es dieses EU-Gesetz gibt, das auf Gebrauchtwaren auch von Privat eine einjährige Garantie gegeben werden MUSS, sind dann solche Textpasagen nicht sogar rechtswiedrig? Bitte helft einem total verunsicherten Gelegenheits-Anbieter Mit lieben Grüßen, Achim |
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| Hallo Achim, hab zwar auch keine tiefergehenden Rechtskenntnisse, aber soweit ich weiß, sieht es so aus: Verkauft ein Privatmann bewegliche Sachen (z.B. Waren), so kann er durch Vertrag die Gewährleistungsrechte des Käufers ausschließen - also seine Rechte auf Nachbesserung, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt. Im Gegensatz dazu kann ein Unternehmer, der an einen Verbraucher verkauft, diese Rechte nicht vertraglich ausschließen. Er kann die Verjährungsfrist für die Geltendmachung dieser Rechte jedoch auf ein Jahr verkürzen, soweit es sich um gebrauchte Sachen handelt. In diesem Thread findest Du auch noch ein paar Infos: http://www.juraforum.de/showthread.php?threadid=963 Gruß sonic |
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