Dies ist eine Diskussion zu Maruko - Was tun bei abweichender Rechtsansicht von EuGH und BVerfG innerhalb des Forums Europarecht
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| ich bin im Rahmen meines Studiums auf die Maruko-Entscheidung des EuGH getoßen. Darin geht es u.a. um die Frage, ob eine Diskriminierung vorliegt, wenn ein Hinterbliebener keine Hinterbliebenenversorgung erhält, weil er nur in einer Lebenspartnerschaft lebte, aber keine Ehe begründete. Der EuGH geht dabei von einer (un)mittelbaren Diskriminierung und daher Verstoß gegen RiLi 2000/78/EG aus. Das BVerfG jedoch urteilt in st.Rspr., auch noch nach der EuGH-Entscheidung, dass eine Ungleichbehandlung möglich, durch Art 6 GG sogar geboten sei. Besteht für das BVerfG nicht die Pflicht, die Rspr. des EuGH umzusetzen? Kann es tatsächlich einfach die Urteile des EuGH ignorieren und weiterhin entscheiden wie bisher? Mir ist das Verhältnis nicht ganz klar, daher würde ich mich freuen, wenn mir jemand ein wenig Erleuchtung zuteil werden lassen würde |
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| AW: Maruko - Was tun bei abweichender Rechtsansicht von EuGH und BVerfG Warum nur kann ich BeneQ nicht bewerten, wo er doch so treffend schreibet??? Hat denn der EuGH in dem Fall eine ungerechtfertigte Diskriminierung angenommen oder was von den nationalen Schranken gefaselt, der alte Fischkopp?
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Maruko - Was tun bei abweichender Rechtsansicht von EuGH und BVerfG Der EuGH nahm tatsächlich eine unmittelbare Diskriminierung an, sofern zwischen den Lebenspartnern in eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehegatten eine "vergleichbare Situation" gegeben sei. Mangels eigener Zuständigkeit für familienrechtliche Belange könne der EuGH dies jedoch nicht selbst entscheiden, vielmehr wäre dies Sache der nationalen Gerichte, dies zu entscheiden. In Deutschland werden die Gerichte dies vermutlich verneinen, wie sie es bisher auch schon getan haben. :-/ Aber das Ergebnis ist sehr unschön, sag ich mal Der EuGH würde Rechtsschutz gewähren, die deutschen Gerichte hingegen nicht...aber wie man das umgehen könnte, ist mir leider immer noch nicht ganz klar Aber danke trotzdem für eure Antworten |
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| AW: Maruko - Was tun bei abweichender Rechtsansicht von EuGH und BVerfG Gilt denn der Vorrang des Gemeinschaftsrechts auch für Richtlinien? Ich ging, wohl fälschlicherweise, immer davon aus, der Vorrang würde nur für direkt anwendbares GemR gelten. Die Richtlinien bedürfen aber doch der Umsetzung ins nationale Recht. Daraus habe ich bisher geschlossen, dass Richtlinien nur in wenigen Fällen direkt gelten und nur dann dem nationalen Recht im Rahmen des Geltungsvorranges vorgingen... Ich steh scheinbar wirklich auf dem Schlauch |
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| [QUOTE=BeneQ]Da das BVerfG als Prüfungsmaßstab nur das deutsche Verfassungsrecht zugrunde legt, darf es eine europarechtliche Entscheidung als solche überhaupt nicht berücksichtigen, es ei denn, es gäbe eine Verpflichtung Art. 6 GG im Lichte der RL 2000/78/EG auszulegen (was man sicher diskutieren kann). Aber das deutsche Verfassungsrecht ist doch vorliegend betroffen! Falls eine Vorlagepflicht besteht, und die Instanzgerichte entgegen Art. 234 EGV die entsprechenden Fragen nicht vorlegen, dann ist man nach richtiger Auffassung seinem gesetzlichen Richter entzogen (Art. 101 I 2 GG, St Rspr BVerfG seit Solange II). Diese Verletzung deutschen Verfassungsrechts muss das BVerfG prüfen. Leider hilft das BVerfG nicht jeder Entziehung des gesetzlichen Richters ab, sondern in den Fällen mit europarechtlichen Schnittmengen nur, wenn 1. die Vorlagepflicht grundsätzlich verkannt wird oder 2. das Gericht bewusst von der EuGH-Rechtsprechung abweicht ohne jegliche Bereitschaft zur Vorlage oder 3. wenn das Gericht bei vom EuGH bisher ungeklärten Fragen eine offensichtliche Mindermeinung oder zumindes gegenüber Gegenauffassungen nachzuziehende Meinung vertritt (NJW 1991, 53). Diese Auffassung ist hanebüchen! Da kann man die Errungenschaften des Europarechtes praktisch kaum noch in Deutschland umsetzen. Erst recht nicht in Fällen, die der EuGH nicht abschließend entscheiden kann und daher an deutsche Gerichte zurückverweisen muss, weil z.B. der deutsche Gesetzgeber in seiner Richtlinienumsetzunge über eine europäische Richtlinie hinausgegnagen ist. Das ist nicht nur kontraproduktiv, sondern verschlechtert auch den Rechtsschutz der Bürger in einer nicht zu rechtfertigenden Weise. Sehr lehrreich zu dem Thema der Aufsatz von Fastenrath in der NJW 2009, 272 ff. |
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| AW: Maruko - Was tun bei abweichender Rechtsansicht von EuGH und BVerfG Also das BVerfG muss natürlich selbst nicht Europarecht prüfen. Das ist klar. Ich habe auch nie soetwas gemeint. Prüfungsmaßstab ist nur das Grundgesetz, hier Art. 101 GG. [QUOTE=BeneQ] Zitat:
Sehr richtig und genau das ist vorliegend der Fall. Art 101 GG ist im Lichte des Art 234 EGV auszulegen. Da das BVerfG das einzige Gericht und damit gleichzeitig das letztinstanzliche Gericht für (Bundes-)verfassungsstreitigkeiten ist, muss es vorlegen, wenn eine Norm wie Art. 101 GG streitentscheidend ist und sich die Frage stellt, ob jemand seinem gesetzlichen Richter (hier dem EuGH) entzogen wurde. |
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