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italienisches recht für deutschen möglich?

Dies ist eine Diskussion zu italienisches recht für deutschen möglich? innerhalb des Forums Europarecht

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Alt 30.04.2010, 02:57
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italienisches recht für deutschen möglich?

angenommen im jahr 1962 wurde in deutschland ein junge gebohren. es wuerde sich bei den eltern um eine deutsche mutter und einen italienischen vater handeln. bei der geburt war der vater noch vor ort und die vaterschaft ist belegt. nach ca. 4 monaten verschwand er nach italien und es haette keine heirat gegeben.
bei der volljaehrigkeit (1980) haette das zustaendige landratsamt dem neuen manne die vorhandenen unterlagen zugesandt wo die vaterschaft vermerkt ist. daten und letzte bekannte anschrift des vaters in italien

der vater wäre inzwischen verstorben und die anderen kinder hätten das erbe aufgeteilt. der sohn aus deutschland wäre der familie gar nicht bekannt gewesen.

1. wuerde ueber die grenzen nach italien ein erbrecht bestehen?
2. waere ein pflichtanteil im nachhinein noch einklagbar?
3. müßten die anderen kinder trotz möglichem ergehenden gerichtstitel überhaupt zahlungen leisten
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  #2 (permalink)  
Alt 12.12.2010, 13:23
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AW: italienisches recht für deutschen möglich?

hier tritt italienisches Erbrecht in Kraft.
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Alt 13.12.2010, 13:05
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AW: italienisches recht für deutschen möglich?

Hier ist italienisches Erbrecht anwendbar. Den Abkömmlingen steht in jedem Fall ein Noterbrecht nach Art. 457, 536 CC zu. Allerdings muß man sich, soviel ich weiß, innerhalb bestimmter Fristen darum kümmern. Ein italienischer Rechtsanwalt dürfte wohl der richtige Ansprechpartner sein.
__________________
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