Dies ist eine Diskussion zu Innergemeinschaftliche(r) Lieferung/Erwerb innerhalb des Forums Europarecht
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| Innergemeinschaftliche(r) Lieferung/Erwerb weiß nicht so richtig, ob es eher ins EUrecht-forum gehört oder ins Steuerrecht. Falls falsch bitte ich um verzeichung. kann mir jeman den Unterschied/Zusammenhang zwischen dem innergemeinschaftlichen Erwerb ( §1a UStG) und der innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) erklären?!? soweit ich es verstanden habe: Die i.g.L. wenn ich etwas liefere bzw. weiterliefere z.B. nach Dänemark. Meine Leistung, also die Lieferung, wäre dann steuerfrei (§4 UStG). Der Abnehmer(Erwerber), also derjenige in Dänemark, muss dann die Umsatzsteuer bei sich in Dänemark an sein Finanzamt zahlen. Umgekehrt genauso: Ich kaufe etwas aus Dänemark und lass es liefern. Der Däne braucht keine Umsatzsteuer entrichten bzw auf die Rechnung stellen. Ich führe die USt selbstständig an mein zuständiges Finanzamt ab. welche rolle spielt dann §1a UStG -> der innergemeinschaftlichen Erwerb Das UStG spricht immer nur von "Gegenstand", was ist, wenn ich etwas bestelle und der Leistende aus Dänemarke montiert es z.B. bei mir in Dtl. . Muss die Rechnung dann getrennt aufgestellt werden? Vielen Dank für eure Hilfe! |
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| AW: Innergemeinschaftliche(r) Lieferung/Erwerb Ich nehme an, der Erwerb ist das Gegenstück zur Lieferung. Wäre im Steuerrecht richtiger gewesen...
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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