Dies ist eine Diskussion zu HA ÖR groß: ein wenig Verwaltungsrecht, aber überwiegend undurchsichitges Europarecht innerhalb des Forums Europarecht
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| Der Sachverhalt erzeugt bei allen, mit denen ich gesprochen habe, nur das typische Bahnhofsgefühl im Kopf...Bitte. Kann mir jemand helfen, damit ich wenigstens einen kleinen Überblick habe? "A, ein spanisches Unternehmen, welches auf das Betreiben mobiler Kioske an Landstraßen spezialisiert ist, strebt in Sachsen-Anhalt den Einsatz von mehreren Kioskwagen an verschiedenen Landstraßenabschnitten an. Hierzu hat A in Deutschland eine Kommanditgesellschaft, die A-KG, gegründet, welche ihren satzungs- und verwaltungsmäßigen Sitz in Deutschland hat. Die Genehmigung für das Betreiben dieser Kioske erfolgt auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nach dem Landstraßenkioskgesetz (LKiG). Nach § 5 LKiG ist die erforderliche und zeitlich zu befristende Genehmigung unter anderem dann zu versagen, wenn auf dem Infrage stehenden Landstraßenabschnitt bereits in ausreichendem Umfang mobile Kioske durch andere Unternehmen betrieben werden. Überdies ist gemäß § 6 LKiG im Falle der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für einen bestimmten Landstraßenabschnitt bei mehreren Bewerbern gegebenenfalls der Umstand in angemessenem Umfang zu berücksichtigen, dass eines der Unternehmen bereits jahrelang seine Kioskwagen ohne Beanstandungen betrieben hat. Die bisherigen Genehmigungsanträge der A-KG wurden von der zuständigen Landesbehörde L stets unter Hinweis auf die bereits in hinreichender Anzahl von anderen Unternehmen betriebenen Kioskwagen abgelehnt. Die A-KG hatte jedoch im Zusammenhang mit ihren Bemühungen erfahren, dass die Genehmigungen der vorhandenen Kioskwagenbetreiber stets nur für einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren erteilt und dann schon Wochen vor Ablauf der Frist verlängert werden. Bei einem Gespräch der A-KG mit der L im Juli 2006 fragte diese daraufhin an, ob die L ihr jeweils im Vorhinein den genauen Zeitpunkt der in den folgenden Monaten ablaufenden Genehmigungen mitteilen könne. Die L wies diese Bitte mit der Begründung zurück, für das Begehren der A-KG gebe es keine Rechtsgrundlage, da was zutrifft das LKiG keinen Informationsanspruch für neue Antragssteller vorsehe. Dennoch beantragt die A-KG daraufhin mit Schreiben vom 18. August 2006 bei der L, ihr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres alle im Folgejahr ablaufenden Genehmigungen mit genauem Ablaufdatum, betroffenem Landstraßenabschnitt und Anzahl der betriebenen Kioskwagen mitzuteilen. Nachdem L in der Folgezeit auf den Antrag nicht reagierte, erhebt die A-KG am 6. Februar 2007 beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Halle Klage mit dem Ziel, die gewünschten Auskünfte zu erlangen. Zur Begründung führt sie aus, ein Auskunftsanspruch ergebe sich für sie sowohl aus europäischem Gemeinschaftsrecht als auch aus nationalem Recht, da nur auf der Grundlage der begehrten Informationen die A-KG die Möglichkeit habe, sich bei der Neuvergabe von Genehmigungen mit Aussicht auf Erfolg gerade gegenüber bisherigen Kioskbetreibern durchzusetzen. 2 In Sachsen-Anhalt befindet sich auch eine Fabrik zum Bau mobiler Kioskwagen. In der Fabrik sind 5.000 Personen beschäftigt. Bisherige Eigentümerin der Fabrik ist die Gesellschaft zur Förderung industrieller Produktion mbH, deren 100%ige Gesellschafterin das Land Sachsen-Anhalt ist. Die A-KG möchte die Geschäftsanteile vom Land erwerben. Nach entsprechenden Verhandlungen einigen sich das Land und die A-KG auf den Verkauf, wobei als Kaufpreis 10 Millionen vereinbart wird, obwohl der tatsächliche Wert des Unternehmens 15 Millionen beträgt. Das Land Sachsen-Anhalt und die A-KG schließen einen Kaufvertrag über den Verkauf der Geschäftsanteile. Hiervon erfährt die EU-Kommission aus der Presse. Sie leitet daraufhin ein Prüfverfahren ein, das im November 2006 abgeschlossen wird. In einer an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung stellt die EU-Kommission fest, dass der Verkauf mit Art. 87 EG-Vertrag unvereinbar war und Deutschland daher verpflichtet ist, die Geschäftsanteile von der A-KG zurückzufordern. Deutschland akzeptiert diese Entscheidung. Am 1. Februar 2007 erlässt das zuständige Landesministerium D einen Bescheid an die A-KG durch den diese aufgefordert wird, die Geschäftsanteile Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 10 Millionen zurück zu übertragen. Der Rückforderungsbescheid wird für sofort vollziehbar erklärt. Die A-KG kann dieses alles nicht verstehen und bittet Sie um ein Rechtsgutachten zu der Frage, wie man jetzt möglichst schnell und mit welchen Erfolgsaussichten gerichtlich vorgehen könne. 1. Hat die Klage der A-KG vor dem Verwaltungsgericht Halle Aussicht auf Erfolg? Sollten Sie zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klage ganz oder teilweise unzulässig ist, prüfen Sie bitte gegebenenfalls im Rahmen eines Hilfsgutachtens umfassend das Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie die Begründetheit der Klage. Es ist zu unterstellen, dass die Vorschriften des LKiG verfassungsgemäß sind. Datenschutzrechtliche Vorschriften sind nicht zu prüfen. 2. Erstellen Sie für die A-KG das gewünschte Rechtsgutachten." |
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| AW: HA ÖR groß: ein wenig Verwaltungsrecht, aber überwiegend undurchsichitges Europarecht Und wo siehst du da das Europarecht? Außer, dass die Grundfirma spanisch ist? Aber da die KG ihren Sitz in Deutschland hat, gibt es gar keinen grenzüberschreitenden Bezug, so dass der EGV mit seinen Grundfreiheiten eher nicht anzuwenden ist Informationsansprüche ohne gesetzliche Grundlage können sich nach neuerer Rechtsprechung unmittelbar aus der Verfassung ergeben, Art. 3 GG z.B....einfach mal googeln. |
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