Dies ist eine Diskussion zu Grenzübersteitende Forderungen in fremder Sprache innerhalb des Forums Europarecht
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| __________ Ich meine gelernt zu haben, das bei fremdsprachiger Post diese als nicht zugestellt behandelt werden kann, egal was es ist. Der Part dass A bei der Gegenseite B nachfragt und um Stellungsnahme bittet, welche ignoriert wird, verwirrt mich ein wenig. Ich nehme also an, dass A das weiterhin getrost in die Tonne kloppen kann, und dänisches Recht nur auf deren Grund und Boden durchsetzbar ist. Also wenn A wieder nach Dänemark einreist, mit der Strafzahlung rechnen muss. Da es kein Haftbefehl oder der gleichen ist, hilft die deutsche Justis mMn auch nicht bei der Vollstreckung. Liege ich mit der Behandlung des Falles so halbwegs richtig? |
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| AW: Grenzübersteitende Forderungen in fremder Sprache Wenn es unter 70 Euro sind, dann wird ohnhin nicht vollstreckt. Ansonsten ( siehe ADAC ) "Auf Ersuchen des EU-Mitgliedstaats, der eine nichtbezahlte Geldsanktion in Deutschland vollstrecken will, prüft das BfJ anhand der von der ausländischen Stelle vorgelegten Unterlagen die Zulässigkeit der Vollstreckung. Erachtet das BfJ die Vollstreckung für zulässig, wird dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von zwei Wochen gegeben. Hier kann der Betroffene noch Einwendungen vorbringen. Anschließend entscheidet das BfJ über die Bewilligung der Vollstreckung und stellt diese Bewilligungsentscheidung dem Betroffenen zu (mit der Möglichkeit, dagegen Einspruch einzulegen). Wird kein Einspruch eingelegt, ist die Entscheidung rechtskräftig. Erfolgt daraufhin keine fristgerechte Zahlung, wird vollstreckt" Mehr Infos http://www.adac.de/infotestrat/ratge...g/default.aspx Geändert von Gunther07 (13.03.2011 um 22:49 Uhr). |
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