Dies ist eine Diskussion zu EuGH vs. BGH bei der Vernehmung von Beschuldigten als Zeuge (Fragen nach Prozessbeob) innerhalb des Forums Europarecht
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| Ich war heute mit "Kollegen" (zwangsweise, im Rahmen der Ausbildung) bei Gericht (Berlin-Moabit Kriminalgericht) Zuerst kamen wir zu einem Folgetermin , "Verhandlung" ist hier der Richtige Begriff, da der Anwalt des Beschuldigten die "Charta der Grundrechte der EU" so auslegen wollte, dass die Beweisaufnahme geschlossen werden muss! Hier der Sachverhalt, soweit ich ihn verstanden habe: Der Rechtsanwalt des Beschuldigten beantragte die Beweisaufnahme einzustellen (nicht zu eröffnen?), da sein Mandant und er nicht die Möglichkeit gehabt hätten einen Mitangeklagten zu Befragen, dieser war jedoch (unbestritten!) der einzige Belastungszeuge der Staatsanwaltschaft. Bis dahin noch halbwegs nachvollziehbar, aber die Begründung war mehr als Abenteuerlich. Der "Belastungszeuge" hat gegenüber der Staatsanwaltschaft wohl en Detail Angaben zum Tathergang gemacht. Hat aber in der Hauptverhandlung erklärt, dass er keine Fragen beantworten wird, die von Seiten der Verteidigung gestellt werden auch nicht wenn der Vorsitzende sich als Sprachrohr verdingt. Als Grund erkannte der Verteidiger dass dem Belastungszeugen/Mitangeklagten vom Staatsanwalt ein so gewaltiger Straf-Rabatt (5 statt 10 ? wg. gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Hehlerei, BTM, .. . oder?... ) eingeräumt wurde, dass es für ihn besser wäre wenn das Verfahren für den Hauptangeklagten nicht stattfindet, da der dann Plaudern würde und der besagte Mitangeklagte dann viel (viel viel) mehr an Strafe zu erwarten hätte.Nun zu der Sache (die ich nicht nachvollziehen kann) mit dem EuGH, der Verteidiger meinte, dass es ständige Rechtssprechung des EuGH sei, dass jeder Angeklagte dass Recht habe ein Beschuldigten aus einem beliebigen Verfahren dass "irgendetwas" mit seinem eigenen zu tun hat zu befragen, und zwar unabhängig ob verurteilt oder nicht, ob Ladungsfähigkeit gegeben ist oder nicht und (die Krönung ) unabhängig davon wer es zu verschulden hat, dass die Aussage platzt.Der Anwalt räumte ein das der BGH bisher nur zurückhaltend über so etwas entschieden hat, in einem Fall (Menschenhandel, Belastungszeugen war schon abgeschoben, Urteil vom Landgericht durch BGH aufgehoben ) Der Sta hat diesen Antrag belächelt, der Richter entscheidet später. NUN die Fragen, rein aus Interesse: Wer kennt Urteile vom EuGH die irgendetwas in dieser Richtung implizieren? Wer kennt das Urteil vom BGH? Wer kann etwas zu diesem Thema einen beitragen? im Voraus für ihre/deine Mühe mfg Tom |
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| AW: EuGH vs. BGH bei der Vernehmung von Beschuldigten als Zeuge (Fragen nach Prozessbeob) Es wird nicht ein Urteil des EuGH in diesem rechtsgebiet geben, weil dieser nicht in Strafsachen entscheidet. Denkbar wären Entscheidungen des EGMR, konkrete Fundstellen für so etwas sind mir nicht bekannt.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: EuGH vs. BGH bei der Vernehmung von Beschuldigten als Zeuge (Fragen nach Prozessb Ist diese Sache, dass ein Anwalt seinen Mandanten mit sowas "rausboxen" will üblich? |
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| AW: EuGH vs. BGH bei der Vernehmung von Beschuldigten als Zeuge (Fragen nach Prozessbeob) Nun ja, gegen eine Beweisaufnahme lassen sich gewöhnlich wenige Hebel einsetzen. Ein guter Strafverteidiger wird also ein nicht ganz aussichtsloses rechtliches Problem daraus machen, dass der Europ. Gerichtshof irgendwas entschieden hat usw. Das Gericht wird dadurch nämlich gezwungen, hierüber Beschluss zu fassen, wobei es wahrscheinlich den verteidigerantrag zurückweisen wird. Ziel des Ganzen ist von der Angeklagtensicht natürlich, den prozess zu verschleppen. Allerdings gebietet es die fairness des Strafverfahresn, dass auch der Verteidiger Fragen an den (einzigen) Belastungszeugen stellen darf(das steht nun einmal so im Gesetz). Das hängt nicht vom Gutdünken des zeugen oder des Staatsanwaltes ab...
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: EuGH vs. BGH bei der Vernehmung von Beschuldigten als Zeuge (Fragen nach Prozessb Ich habs gefunden: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/egm...7&markieren=ja das könnte das Urteil sein, mit dem der Anwalt die ganze Sache richten wolte |
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