Dies ist eine Diskussion zu EU-Recht Nichtigkeitsklage innerhalb des Forums Europarecht
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| EU-Recht Nichtigkeitsklage Wie ist die Aussage Zitat:
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| AW: EU-Recht Nichtigkeitsklage Der Beteiligte eines Klageverfahrens kann gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV (= Vertrag über die Arbeitsweise der EU) nur dann eine Nichtigkeitsklage beim EuGH erheben, wenn er durch die Anwendung von EU-Recht unmittelbar betroffen ist (z. B. durch die direkte Geltung einer EU-Verordnung, die im Inland gilt, ohne dass (nationale) Durchführungsmaßnamhen erforderlich sind. Das wird nur selten der Fall sein, weil die nationalen Gericht meist inländische Rechtsgrundlagen anwenden und das EU-Recht nur mittelbar eine Rolle spielt. Betroffen können vor allem Maßnahmen der EU-Organe sein (z.B. der Kommission etc.)Häufig sind solche Klagen nicht. Die Grundrechtecharta gilt unmittelbar nur, wenn Verordnungen oder Richtlinien etc. der EU angewendet werden, diese Normen müssen also mit der Grundrechtecharta vereinbar sein. Wird nationales Recht angewendet, so sind die Grundrechte des Grundgesetzes maßgebend. |
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| AW: EU-Recht Nichtigkeitsklage Vielen Dank für die Antwort. Der Richter meinte gestern in meiner Verhandlung ich könne ja eine Nichtigkeitsklage einreichen beim EUGH. Deswegen meine Nachfrage. Gibt es irgendwo eine Übersicht nach Möglichkeit in Deutsch wo man sich über geltendes EU-Recht informieren kann? Ich würde mich gerne informieren bevor ich entscheide ob sowas überhaupt sinnvoll währe. Könnte man die Nichtigkeitsklage sofort einlegen oder müsste der innerstaatliche Rechtzug beendet sein? Wie schaut es eigendlich mit dem UN-Sozialpakt aus? In wie weit ist dies verbindlich für Deutschland? |
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| AW: EU-Recht Nichtigkeitsklage Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: EU-Recht Nichtigkeitsklage Ich hab heute eine Email vom EUGH bekommen und hab mich daraufhin entschlossen eine Beschwerde bei der EU-Kommision einzureichen. Da ja in mein Verfahren Berufung möglich ist werd ich auf den Nationalen Weg parallel Berufung einlegen und beim LSG Antrag auf Vorlage beim EUGH zur Vorabentscheidung beantragen. Blinky |
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