Dies ist eine Diskussion zu Elterngeld D vs. Kindergeld Lux innerhalb des Forums Europarecht
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| Elterngeld D vs. Kindergeld Lux folgender Sachverhalt: X wohnt mit seiner Gattin, einer Studentin, in D (beide deutsche Staatsangehörige), arbeitet allerdings in Lux und ist daher Grenzgänger. X und seine Frau haben Nachwuchs bekommen und benötigen für die lux. Behörden Nachweise, welche Familienleistungen in D gewährt werden/wurden. Auf Grund des vorrangigen Anspruchs in Lux hat die Familienkasse in D das Kindergeld abgelehnt. Das Jugendamt hat den beiden jedoch - mangels gleichwertigem Anspruch in Lux - für acht Wochen Elterngeld bewilligt (was dem BEEG entspricht). Die lux. Familienkasse nimmt dies jedoch zum Anlass, X das für diesen Zeitraum zustehende Kindergeld zu kürzen. Als Begründung wird angeführt, dass sowohl deutsches Kindergeld und Elterngeld, als auch lux. Kindergeld, der dort gezahlte Kinderbonus sowie das Erziehungsgeld von der Europäischen Kommission (MISSOC) als Familienleistung eingestuft wurden und daher sowohl der deutsche als auch der lux. Anspruch in jeweiliger Gesamtsumme betrachtet wird. Hier liegt m.E. jedoch ein Widerspruch zum deutschen BEEG vor, da hier ausschließlich "vergleichbare" Leistungen Auswirkungen auf den Anspruch auf Elterngeld haben (vgl. §3 Abs. 3 BEEG). Hat jemand eine Ahnung, wo bzw. wie der Sachverhalt geregelt ist. Der lux. Bescheid enthält keinerlei Verweise auf entsprechende Rechtsvorschriften und könnte daher einer Einzelbeurteilung durch den entsprechenden Beamten unterliegen. Sehe ich das richtig, dass sich die Bescheide widersprechen? D zahlt nur weil Lux nicht zahlt. Lux zieht aber ab, da D zahlt!?! Da kann doch was nicht stimmen?!? Danke für jeden Hinweis! |
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