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Einspruchsfrist Säumnisurteil

Dies ist eine Diskussion zu Einspruchsfrist Säumnisurteil innerhalb des Forums Europarecht

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Alt 29.12.2009, 16:06
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Einspruchsfrist Säumnisurteil

Mal Angenommen Herr A erhält ein Gerichtsurteil aus dem Ausland, ein Versäumnisurteil. Darin Verkündet Verurteilt Verordnet .... das Gericht Herrn A. Vorläufige Vollstreckung und Begründung ist auch dabei und alles schön ins deutsche übersetzt: ABERr
a) Kein Hinweiss aus eine Einspruchsfrist.
b) Kein Hinweiss das Rechtsmittel eingelgt werden können.

Die Frage(n) was wäre die Einspruchsfrist,
- die selben wie in D + 1 Monat für Ausland?
- Muss Sie vom ausländischen Gericht festgelegt werden, oder gibt es Europaweite Fristen?
- Oder gibts es überhaupt kein Einspruchsfrist, da die Belehrung bezüglich der Rechtsmittel fehlt ?
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Alt 29.12.2009, 16:27
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AW: Einspruchsfrist Säumnisurteil

Was ist das, ein Juraforum oder ein Astroforum? Wie wäre es mal mit der MItteilung, aus welchem Land das Versäumnisurteil stammt, dann kann vielleicht auch jemand sagen, welche Frist da gilt. Europaweite Fristen gibt es nämlich nicht, weils keine europäische einheitliche Zivil-Prozessordnung gibt.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #3 (permalink)  
Alt 29.12.2009, 16:51
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AW: Einspruchsfrist Säumnisurteil

Nehmen wir mal an es handelt sich um Frankreich

Um den theoretischen Sachverhalt genauer dazulegen.
Herr B hat in Frankreich vor dem Tribunal de Grande Instance ein Säumnisurteil gegen Unternehmerr A erwirkt, der in Deutschland sitzt.
Darin
a) Auflösung des Vertrags
b) Rückzalhung der kompletten Anzahlung incl Zinsen
c) Uebernehma der Gerichtskosten

Nun will Herr B mit seinem Projekt natürlich weitermachen aber er würde gerne noch abwarten bis die Einspruchsfrist abgelaufen und dann erst einen neuen Vertrag mit einem anderem Unternehmer schliessen. Um sicher zu sein das nichts mehr passieren kann.
nun ist im Urteil aber nirgends was von einer Einspruchsfrist geschrieben auch nirgends etwas von Rechtmitteln einlegen. Aslo könnte Unternehmer A ja theoretisch nach XY Monaten auf einmal kommen und Einspruch einlegen. Herr B hat dann schon einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer und könnte dann Probleme bekommen.
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