Dies ist eine Diskussion zu EG- Richtlinie innerhalb des Forums Europarecht
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| EG- Richtlinie
schreibe morgen in Methodenlehre eine Klausur. Es taucht fast immer die gleiche Frage zum Thema Richtlinienauslegung auf. Richtlinien: "Arbeitsverhälnisse dürfen nur mit Befristung abgeschlossen werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt" BGB: "Arbeitsverträge dürfen nur aus sachlichem Grund befristet werden. Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer über 52 Jahre" Ein Arbeitsrichter prüft einen befristeten Arbeitsvertrag eines über 52 Jahren alten Arbeiter. In der Klausur wird immer als richtig angestrichen: Der Arbeitsrichter kann die Norm dem EuGH vorlegen. Dieser entscheidet, ob das deutsche Gesetz mit der Richtlinie vereinbar ist. Stimmt das? Nach Art. 234 EGV ist der EuGH doch nur für Auslegung von Gemeinschaftsrecht zuständig und prüft deshalb nicht die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Gemeinschaftsrecht. Was sollte ich bei so einer Frage in der Klausur schreiben? |
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