
11.07.2008, 12:29
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| Forum-Interessierte(r) | | Registriert seit: Jul 2008
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| Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie Mal angenommen dem EuGH würde die Frage vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG vom 20.05.1997 (Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen) dahin auszulegen seien, dass sie der deutschen Regelung in §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB, wonach der Verbraucher nach Ausübung seines Widerrufsrechtes und Rücktritt dem Unternehmer Wertersatz zu leisten hat, entgegensteht. Wie würde er entscheiden?
Nach deutschem Recht erlischt das Widerrufsrecht nie, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt worden ist. Dies bedingt, dass er die Kaufsache dementsprechend lange in Gebrauch gehabt haben kann. In der Richtlinie steht, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechtes auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Fraglich ist also, ob der Wertersatz im Sinne von "unmittelbaren Kosten" gedeutet werden kann. |