Dies ist eine Diskussion zu Aufbau eines Gutachtens (Nichtigkeitsklage etc.. - Art. 5 I, II, III EGV) innerhalb des Forums Europarecht
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| Aufbau eines Gutachtens (Nichtigkeitsklage etc.. - Art. 5 I, II, III EGV) Ich hätte eien Frage bezüglich des Aufbaus eines Gutachtens einer Nichtigkeitsklage: Geprüft werden sollen: Zulässigkeit, Begründetheit. In Letzterer die Subsidiarität gem. Art. 5 II EGV und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem noch, ob ein Verstoß der angefochtenen Verordnung gegen die GR-Charta vorliegt. Bis zur Begründetheit ist alles klar. Am Punkt "Subsidiarität" ist auch noch alles klar, allerdings frage ich mich, was ich in der Verhältnismäßigkeit gem. Art. 5 III EGV prüfe. Prüfe ich dort, ob das Rechtsmittel "Verordnung" das schonenste ist, oder ob der Inhalt der Verordnung am schonensten ist? Sollte zweiteres der Fall sein, würde ich das doch erneut und sozusagen "überflüssig" in der Grundrechtsprüfung prüfen, oder? Wo ist der Gedankenfehler? Wie bewältige ich das Problem, dass der EGV nun AEUV heißt und alle Kommentare noch zum EGV ihren Senf dazugeben? Ich wäre über Hilfe sehr angetan! Liebe Grüße |
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