Dies ist eine Diskussion zu Art. 5 EuGGVO Erfüllungsort bei Klage gegen eine Ltd. innerhalb des Forums Europarecht
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| Art. 5 EuGGVO Erfüllungsort bei Klage gegen eine Ltd. Ich habe folgendes Problem: A hat für eine Limited & Co. KG mit Sitz in Großbritannien eine Software programmiert. Der Seitenbetreiber benennt eine deutsche Adresse. Der Server steht also in Dtl. Als persönlich haftende Gesellschafterin wird die Ltd. genannt, vertreten durch den deutschen Geschäftsführer. Es handelte sich um einen Dienstleistungsvertrag. A hat seine Arbeit abgeschlossen und der Limited seine Arbeit in Rechnung gestellt. Die Rechnung wurde auch nach Mahnungen nicht beglichen. A möchte nun einen Mahnbescheid gegen die Ltd. erwirken. Frage: welches Gericht ist nun zuständig? Legt man Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO zugrunde, so gilt doch, dass für die Erbringung von Leistung und Gegenleistung als Erfüllungsort der Ort der vertragscharakterisitischen Leistung angesehen wird. Also kann man doch argumentieren, dass ja Deutschland der Erfüllungsort ist, und somit auch der Mahnbescheid somit vor dem für A´s Wohnort zuständigen Mahngericht beantragt werden kann. Was kann man denn als konkrete Begründung anführen, denn A wird da ja konkret darlegen müssen, warum er vor einem deutschen Gericht seine Forderung einklagen möchte. Reicht als Begründung der Hinweis auf Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGGVO aus und dass der Server in Dtl. steht und dass Erfüllungsort Deutschland war? Vielen Dank für Eure Hilfe! Steffi |
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| AW: Art. 5 EuGGVO Erfüllungsort bei Klage gegen eine Ltd. Hi! Hat A den Vertrag mit der Ltd. oder mit der KG geschlossen??? Ich vermute mal letzteres. Die KG hat ihren Sitz aber wohl nicht in GB... M.E. braucht A sich daher nicht mit der EuGVO auseinandersetzen, sondern kann schlimmstenfalls immer am Sitz der KG klagen.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| AW: Art. 5 EuGGVO Erfüllungsort bei Klage gegen eine Ltd. Hallo! Vielen Dank für die Antwort! Bin auch davon ausgegangen, dass der Vertrag mit der KG geschlossen wurde. Der MB- Antrag des A wurde vom Amtsgericht moniert wegen der Zuständigkeit, daher hatte ich gedacht, dass man da vielleicht genauer argumentieren muß. A hat nun die Begründung auf Art. 5 EuGGVO gestützt. Mal sehen, was das AG nun dazu sagt! Gruß, S. |
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| AW: Art. 5 EuGGVO Erfüllungsort bei Klage gegen eine Ltd. Hallo, eine Ltd. & Co KG ist eine deutsche Gesellschaft, daran ändert auch die Komplementär-Limited im Hintergrund nichts. Eine Gesellschaft nach deutschem Recht, wie es die Kommanditgesellschaft in Ihrem Fall ist liegt in jedem Fall im Zuständigkeitsbereich des jew. Amtsgerichts. Gruß tadelmann
__________________ Keine meiner Aussagen erhebt einen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit |
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