Dies ist eine Diskussion zu Art 39 EG Freie Dienstl- u. Kapitalverkehr innerhalb des Forums Europarecht
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| Art 39 EG Freie Dienstl- u. Kapitalverkehr ich habe einen intressanten Fall über Abfindung. Ein Basketballspieler aus Österreich unterschreibt in Deutschland einen 5 Jahres Vertrag mit beidseitigem Kündigungsrecht. Klausel 1) Hat das Dienstverhältnis 3 Jahre gedauert, so bekommt der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 2 Monatsgehälter. Klausel 2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer kündigt. Jetzt verläßt der Spieler nach 4 Jahren den Verein und fordert die Abfindung. Der Verein lehnt ab und verweist auf Klausel 2. Der Spieler erhebt Klage und beruft sich auf eine Verletzung von Art. 39 EG. Der Verein wendet ein, die Regelung des § (Kündigung Abfindung siehe oben) schränke die grenzüberschreitende Mobilität nicht stärker ein als die Freizügigkeit innerhalb Deutschlands. Ist dies eine Verletzung des Gemeinschaftsrecht? Mit der Bitte um Hilfe verbleibe ich mit freundlichen Grüßen |
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