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Anerkennung ausländischer (innerhalb EU) Juraabschlüsse

Dies ist eine Diskussion zu Anerkennung ausländischer (innerhalb EU) Juraabschlüsse innerhalb des Forums Europarecht

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Alt 23.06.2005, 13:35
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Anerkennung ausländischer (innerhalb EU) Juraabschlüsse

Kennt sich jemand mit der (praktischen) Anerkennung ausländischer Juraabschlüsse aus? Eigentlich gilt ja, dass innerhalb der EU die Universitätsdiplomen mehr oder weniger anerkannt werden sollten, leider in der Praxis nicht immer so einfach...
Wie sieht das aus mit der Anerkennung eines französischen "DEA" Abschlusses (Masterniveau) oder einem italienischen "Laureto in Giurisprudenza"? Eigentlich müsste beides als erstes Staatsexamen durchgehen...
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Janna
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Alt 23.06.2005, 14:55
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AW: Anerkennung ausländischer (innerhalb EU) Juraabschlüsse

Ich würde man sagen: Nein!

Juristische Abschlüsse stellen insoweit eine Besonderheit dar!

Anders als etwa bei Medizinern ist Jura keine Allgemeinwissenschaft. Juristen haben in der Ausbildung die Rechtsordnungen des jeweiligen Ausbildungslandes kennen gelernt. Das befähigt sie aber auch nur in dieser Rechtsordnung tätig zu sein. Da die einzelnen Rechtsordnungen zum Teil gravierende Unterschiede aufweisen, befähigt der Juraabschluss in einem Land nicht dazu, die Rechtsordnung eines anderen Landes anwenden zu können.

Deshalb dürfen selbst Volljuristen in der EU nicht unbeschränkt tätig werden. So darf sich zwar ein englischer Jurist in Deutschland als Rechtsanwalt niederlassen. Da er jedoch nicht die Befähigung zum Umgang mit der deutschen sondern nur mit der englischen Rechtsordnung erlangt hat, darf er in Deutschland auch nur auf dem Gebiet des englischen Rechts tätig werden.

Bei Medizinern, Naturwissenschaftlern u.ä. sieht es natürlich anders aus, da das erlangte Wissen ja grenzüberschreitend ist und deshalb nicht in Italien oder Frankreich, sondern auf der ganzen Welt angewendet werden kann. Bei Jura ist dies eben nicht der Fall und deshalb werden ausländische Abschlüsse auch nicht als 1. Staatsexamen anerkannt, was ja auch korrekt ist, da die Kenntnis auf dem Gebiet der deutschen Rechtsordnung eben nicht nachgewiesen ist!
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  #3 (permalink)  
Alt 23.06.2005, 16:02
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AW: Anerkennung ausländischer (innerhalb EU) Juraabschlüsse

Ganz so einfach erscheint mir das nicht. Ich meinte das erste Staatsexamen, nicht das zweite, dessen ..."Verlauf" (ich will's mal so nennen) ja in allen Ländern sehr, sehr unterschiedlich ist.

Nach dem ersten Staatsexamen darf ich mich ja eh nicht als Rechtsanwalt niederlassen, geschweige denn kann ich eine Staatsanwalts- oder Richterkarriere anstreben. Bis zum ersten Staatsexamen haben alle lediglich eine universitäre Laufbahn durchschritten und in keinem (zumindest der von mir genannten) Länder ist man damit befähigt, sich als Anwalt zu betätigen. Aber damit darf man dann "weitermachen", das heisst in Frankreich auf die Magisterschule oder auf eine Anwaltsschule gehen, das heisst in Deutschland seine Referendarzeit anfangen und 2. Staatsexamen anstreben, das heisst in Italien zwei Jahre bei einem Anwalt arbeiten und dann ebenfalls ein zweites Staatsexamen machen... es gibt meines Erachtens keinen Grund, warum ein italienischer Jurist mit erstem Staatsexamen das Recht auf die Referendarzeit in Deutschland verweigert wird, oder einem deutschen Juristen der Gang auf die Magisterschule in Frankreich oder einem Franzosen die Praktikumszeit bei einem italiensichen Anwalt plus it. Staatsexamen. (Nebenbei: Nur in Deutschland ist das Jurastudium für alle über einen Kamm gescherrt, in anderen Länder gehen Juristen schon aus dem ersten Staatsexamen mit einer Spezialisierung heraus, kennen sich also nicht unbedingt in Scheidungsrecht aus, wenn sie öffentliches Recht gemacht haben.)
Wieso sollte einer, der seine Doktorarbeit in Völkerrecht in Frankreich gemacht hat, keine Universitätskarriere in einer deutschen Universität anstreben können? Welchen Argument spricht dagegen, eine französische oder italienische Doktorarbeit in einem juristischen Spezialgebiet in Deutschland anzuerkennen?

Atlantis, deine Argumentation ist nur für die Ausbildung als Anwalt oder Richter überzeugend (und richtig), d.h. für die Anerkennung des 2. Staatsexamens. Oder besser: der Anerkennung der Ausübung einer Anwalts-/Richtertätigkeit.
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Janna
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  #4 (permalink)  
Alt 23.06.2005, 16:48
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AW: Anerkennung ausländischer (innerhalb EU) Juraabschlüsse

Du hast meine Kernaussage nicht verstanden.

Der Unterschied liegt in der Unterschiedlichkeit der einzelnen Rechtsordnungen begründet. Juristen verschiedener Länder beherrschen eben unterschiedliche Rechtsordnungen. Jeder kann sich zwar als Jurist bezeichnen, hat jedoch etwas komplett anderes gelernt!

Mit dem ersten Staatsexamen wird eben nachgewiesen, dass man die deutsche Rechtsordnung kennt. Und zwar nicht nur auf einigen wenigen ausgewählten Spezialgebieten, sondern auf allen wesentlichen, das deutsche Recht prägenden Gebieten.


Warum einem italienischen Juristen mit erstem Staatsexamen der Zugang zum Referendariat verweigert wird? Das fragst Du doch nicht ernsthaft. Kennt er die Probleme des strafrechtlichen Erlaubnistatbestandsirrtums? Hat er gelernt, wie man den Begriff der Gewalt im Strafatbestand der Nötigung auszulegen hat? Hat er gelernt, wie die Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Betrug von Statten geht? Weiß er, was das Abstraktationsprinzip des deutschen Zivilrechts ist? Weiß er was Klagebefugnis im Verwaltungsrecht bedeutet und wann diese gegeben ist? Hat er gelernt und nachgewiesen, welche Rechte einem Mieter zustehen? Hat er dies tatsächlich für das deutsche Recht nachgewiesen?

Ich glaube nicht! Er hat zwar seiner Kenntnisse auf dem Gebiet des italienischen Rechts nachgewiesen. Er ist jedoch nicht befähigt auf dem Gebiet des deutschen Rechts zu arbeiten.

Wieso sollte also jemand, der etwas komplett anderes gelernt hat, auf einem Gebiet tätig sein dürfen, was er nicht beherrscht? Nur weil die Berufsbezeichnung zufällig die selbe ist? Zählt der Inhalt gar nichts? Wenn die Bezeichnung für Schreiner in Italien zufällig Bäcker wäre, hätte der Schreiner dann gelernt, wie man Brötchen backt? Wohl kaum! Genau so ist es mit Juristen. Sie haben zwar Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechts ihres Landes. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass sie auch Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechts eines anderen Landes hätten. Sie sind zwar alle Juristen. Jedoch haben sie alle etwas anderes gelernt. Nun zu unterstellen, es wäre falsch, sie in Rechtsordnungen arbeiten zu lassen, von denen sie keine oder nur wenig Ahnung haben, ist fast abstrus.

Ich persönlich wüsste noch nicht einmal, wie ich einen simplen Kaufvertrag über ein Grundstück in Italien ausgestalten sollte, da ich diese Rechtsordnung mit ihren Besonderheiten und Zusammenhängen nicht kenne. Wie sollte es also ein italienischer Jurist auf dem Gebiet des deutschen Rechts schaffen?

"Wieso sollte einer, der seine Doktorarbeit in Völkerrecht in Frankreich gemacht hat, keine Universitätskarriere in einer deutschen Universität anstreben können?"

Kann er doch! Auf diesem Gebiet wird er sicher keine Probleme haben, einen Job zu finden. In Muenster (wo ich studiert habe) waren im Völkerrecht sogar mehrere ausländische Dozenten vertreten.

"Welchen Argument spricht dagegen, eine französische oder italienische Doktorarbeit in einem juristischen Spezialgebiet in Deutschland anzuerkennen?"

Die Doktorarbeiten werden doch anerkannt! Ebenso werden auch andere ausländische juristische Abschlüsse anerkannt. Sie können aber dem deutschen ersten Staatsexamen eben nicht gleichgestellt werden, weil das erste Staatsexamen nunmal den Nachweis darstellt, dass man Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen Rechts hat und nicht auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts! Mit den ausländischen Abschlüssen hat der Jurist aber eben nur nachgewiesen, dass er das ausländische Recht beherrscht und nicht das deutsche.
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Alt 23.06.2005, 17:28
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AW: Anerkennung ausländischer (innerhalb EU) Juraabschlüsse

Doch, ich denke, deine Kernaussage habe ich sehr wohl verstanden.. ich kenne diese Art von Argumentation auch schon und habe mir ihr gerechnet.

Zitat:
Warum einem italienischen Juristen mit erstem Staatsexamen der Zugang zum Referendariat verweigert wird? Das fragst Du doch nicht ernsthaft. Kennt er die Probleme des strafrechtlichen Erlaubnistatbestandsirrtums? Hat er gelernt, wie man den (...) ?
Doch, das frage ich ernsthaft - denn bis zum zweiten Staatsexamen wird er sich diese Kenntnisse angeeignet haben müssen, sonst schafft er das zweite Staatsexamen nicht. Besteht er es aber, hat er damit bewiesen, dass er sich in zwei Jahren soviel Kenntnisse im deutschen Recht angeeignet hat, dass er zumAnwalt befähigt ist.... (das dürfte ihm im Strafrecht zum Bsp nicht mal besonders schwer fallen, da die beiden strafrechtlichen Systeme sich sehr ähneln, wenn man von den Mafia-Sonderegeln mal absieht, aber das nur am Rande).

Ich bin der Meinung, dass Jura studieren nicht nur ein Reinschaufeln von Rechtswissen ist, sondern auch eine Ausbildung, in der man lernt "juristisch zu denken" . An der Basis sind die meisten Rechtssysteme Westeuropas zumindest in ihrer Logik und ihrem Aufbau sehr ähnlich, zumindest im Straf- und Zivilrecht. Darum stimmt es nicht, dass zwei Juristen aus unterschiedlichen Ländern nur dem Begriff nach die gleiche Ausbildung haben. Sie haben im Gegenteil vielmehr an der Basis die gleiche Ausbildung, nur die Details sind anders und müssen sich dann dazu erworben werden.
Ich bin überzeugt, dass jemand, der fünf Jahre in Italien italienisches Recht gelernt hat, in der Lage ist, in zwei Jahren Referendarszeit in Deutschland sich schnell ins deutsche Recht einfindet. Was jemand mit einer Medizinerausbildung nicht könnte. Das juristische Grundwissen hilft einem auch in anderen Ländern. Ich spreche aus Erfahrung: Ich habe z. B. das französische Arbeitrecht relativ schnell und einfach "aufgeholt" dank meines Wissens, was ich mir über deutsches Arbeitsrecht an der deutschen Jurafakultät erworben habe. Genauso wird jemand, der deutsches Strafrecht kennt, sehr schnell italienisches Strafrecht lernen und umgekehrt ... das kann sicher jeder bestätigen, der mal ein Erasmusprogramm gemacht hat... das deutsche Rechtssystem ist eben nicht so einzigartig und unnachahmbar, wie manche es gerne darstellen . Ein ausländischer Jurist hat sehr wohl eine Chance, es zu durchschauen und die Unterschiede zu seinem System zu lernen.

kurz (kurz? - war nun eh schon lang genug), ich denke, jemand, der viele Jahre Jura studiert hat, ist in der Lage ist, im Nachbarland in zwei Jahren Referendarzeit bzw Magisterschule sich die Unterschiede in den Rechtsgebieten dieses Nachbarlandes anzueignen - und eben dazu fähig ist, weil er eben Jurist an der Basis ist und nicht Mediziner oder Schreiner...

Nur habe ich nun immer noch keine Antwort, wie das praktisch gehandhabt wird - könnte ich- nein, wir sollen hier ja Einzelfall bezogene Fragen unterlassen- könnte man also nun mit einem französischen Masterabschluss in Deutschland eine Referendarzeit beginnen (und in der Zeit NATUERLICH sich Wissen über deutsches Recht aneignen ) oder würde das nicht gehen, weil sie den Abschluss nicht akzeptieren?
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Janna
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Alt 24.06.2005, 17:52
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AW: Anerkennung ausländischer (innerhalb EU) Juraabschlüsse

Ich habe ja auch nicht bestritten, dass ein ausländischer Jurist das deutsche Recht erlernen kann.

Ich habe bestritten, dass er (so wie das 1. Staatsexamen es verlangt) tatsächlich Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen Rechts in einem entsprechenden Prüfungsverfahren nachgewiesen hat!

Denn das erste juristische Staatsexamen bekommt man ja nicht dafür, dass man das deutsche Recht erlernen kann, sondern dafür dass man entsprechende Kenntnisse auch tatsächlich hat!

Anders sieht es mit vergleichbaren ausländischen Abschlüssen wohl auch nicht aus. Ich weise durch den jeweiligen Abschluss nach, dass ich das ausländische Recht im für den Abschluss erforderlichen Umfang tatsächlich beherrsche und nicht, dass ich es erlernen kann!

Ein kleiner, aber feiner und meines Erachtens bedeutsamer Unterschied.

Und genau ein solcher Vergleich wird bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse gemacht. Es wird verglichen, ob mit dem ausländischen Abschluss diejenigen Kenntnisse erlangt wurden, die auch mit einem deutschen Abschluss erlangt werden. So wird man als Beispiel bei einem ausländischen Mediziner wohl davon ausgehen können, dass seine Kenntnisse in etwa denen eines deutschen Mediziners entsprechen. Ist das der Fall, dann wird sein Abschluss anerkannt.

Beim 1. Jur. Staatsexamen wird eben ein bestimmtes Maß an Kenntnis des deutschen Rechts verlangt. Und eben diese Kenntnis hat man durch einen ausländischen juristischen Abschluss gerade nicht nachgewiesen, so dass die Abschlüsse nicht miteinander vergleichbar sind und eine Anerkennung deshalb nicht möglich ist.

Ich hoffe, dass ich es jetzt auf den Punkt gebracht habe!!
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