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36 AEUV öffentliche Sicherheit

Dies ist eine Diskussion zu 36 AEUV öffentliche Sicherheit innerhalb des Forums Europarecht

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Alt 15.03.2012, 07:57
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36 AEUV öffentliche Sicherheit

Hallo!
Ich habe eine Frage zu Art. 36 AEUV.
Erfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit auch die Funktionsfähigkeit staatlicher (also nationaler) Einrichtungen?
Die innerdeutsche Definition der öffentlichen Sicherheit erfasst dies ja, aber der europarechtliche Begriff ist ja enger.
Wie seht ihr das?
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  #2 (permalink)  
Alt 01.04.2012, 22:54
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AW: 36 AEUV öffentliche Sicherheit

Art 36 AEUV ist eine Ausnahmevorschrift, die einer strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit unterliegt, denn der freie Warenverkehr innerhalb der EU ist eine tragende Säule der Gemeinschaft. Der Begriff der öffentl. Sicherheit ist daher im Zweifel eher restriktiv auszulegen und ist keinesfalls mit dem gleichlautenden Begriff aus dem Polizeirecht etc. identisch (vgl. etwa Herdegen, Europarecht, 13. Auflage 2011, Seite 262 ff).
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