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zu Wohnrecht

Dies ist eine Diskussion zu zu Wohnrecht innerhalb des Forums Erbrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 09:37
Boardneuling
 
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zu Wohnrecht

Folgende fiktiver Fall :

Erbe A ist laut Testament Alleinerbe . Kind B ist Nachfolgeerbe von A
( wenn A verstirbt ) . Kind C ist auf Pflichtteil gesetzt . Es gibt
Immobile und Geldwerte .
Bei der Immobilie ist A mit Wohnrecht bis Lebensende eingetragen .
Kind C will seinen Pflichtteilanspruch ( 12,5 % ).
Wie verhält sich das , bei der Immobilie ?
1. Kann durch das Wohnrecht von A eine Minderung des Pflichtteils
erfolgen ? ( zu erwartende Lebenszeit von A x Mietspiegelpreis je m2
x bewohnte Fläche ist gleich Abzug vom Pflichtteil )
2. Wenn die Immobilie ein 2 Fam-Haus ist , wie verhält es sich dann mit
den Mieteinnahmen von 2 ter Wohnung . Wird hier dann auch die zu
erwartende Lebenszeit gerechnet ? Oder wie verhält es sich hierbei ?
3. Gibt es hierzu irgendwelche Texte im Gesetzbuch ?

Erblasser ist M ( verstorbener Ehemann von A ) .
Pflichtteilsanspruch 12,5 % , da 1/2 Immobilie gehörte M , 1/2 Immobilie gehört A .
Was ist bei Wohnrecht auf ganze Haus ?
Was ist bei Wohnrecht auf eine Wohnung ?
Was ist bei Niessbrauch ?
Gibt es hierzu Gesetzestexte ?
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  #2 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 18:15
V.I.P.
 
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AW: zu Wohnrecht

Das wäre ja ein genialer Trick, wenn man durch die Eintragung eines Wohn- oder Nießbrauchrechtes auf den Alleineigentümer den Wert der Immobilie mindern könnte.

Zitat:
Erblasser ist M ( verstorbener Ehemann von A ) .
Pflichtteilsanspruch 12,5 % , da 1/2 Immobilie gehörte M , 1/2 Immobilie gehört A.
Der Pflichtteilsanspruch von Kind C beträgt 12,5% bezogen auf den Nachlass von M, d.h. 12.5% vom halben Hauswert.
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  #3 (permalink)  
Alt 15.11.2011, 08:28
Boardneuling
 
Registriert seit: Feb 2007
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AW: zu Wohnrecht

Was ist , wenn Immobilie nur auf Erblasser M eingetragen ist und Alleinerbe A mit Wohnrecht eingetragen ist ?

Kann durch das Wohnrecht von A eine Minderung des Pflichtteils
erfolgen ?
( zu erwartende Lebenszeit von A x Mietspiegelpreis je m2
x bewohnte Fläche ist gleich Abzug vom Pflichtteil )
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