Dies ist eine Diskussion zu Wohnrecht zur Verhinderung der Veräußerung durch Erbengemeinschaft? innerhalb des Forums Erbrecht
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| es besteht folgende aus dem Leben gegriffene Aufgabenstellung, die möglicherweise mit einem lebenslangen (im Grundbuch eingetragenen) Wohnrecht erfüllt werden kann/soll/darf? Herr und Frau G. besitzen ein kleines Haus mit Grundstück, schuldenfrei. Sie haben zwei erwachsene Kinder E und V, von denen eines (E) noch im elterlichen Haus lebt (in eigener kleiner Wohnung im OG). Im Erbfalle würde Kind V das Haus verkaufen wollen, für Kind E käme dies nicht in Frage. Für letzteres stünde eher eine Vermietung (zum Erhalt der Immobilie als Vermögenswert und Alterssicherung) zur Debatte. (Eine Auszahlung des Erbschaftsanteils von E an V wäre nicht möglich). Frage a) Ließe sich durch ein (im Grundbuch eingetragenes) Wohnrecht auf Lebenszeit für Kind E ein Verkauf der Immobilie verhindern (wenn V und E eine Erbengemeinschaft wären)? Frage b) Wenn a) = nein: Welche sonstiges Möglichkeiten gäbe es für Kind E (bzw. die Eltern G), den später drohenden Verkauf zu verhindern? Frage c) Wenn einer der beiden Elternteile stirbt und der Hinterbliebene ein Pflegefall wird: Ließe sich der Rückgriff von Versicherungen auf die Immobilie ggf. durch ein Wohnrecht verhindern? oder müsste hier Frage d) die Immobilie vor Erbfall den Kindern überschrieben werden (mit lebenslangem Wohnrecht für die Eltern G)? Und ggf. (um den späteren Verkauf durch Kind/Erbe V zu verhindern) mit lebenslangem Wohnrecht für Kind/Erbe E? Danke und Gruß, abyss9002 |
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| AW: Wohnrecht zur Verhinderung der Veräußerung durch Erbengemeinschaft? Nochmals hallo, meine bisherigen Recherchen brachten folgendes: a) Wohnrecht erschwert den Verkauf zumindest erheblich, kann ihn aber per se nicht gänzlich verhindern b) Das Thema "Pflege/Versicherungen/Rückgriff" lässt sich so gut wie nicht ausschließen c) eine Verhinderung des Verkaufs ist eventuell durch testamentarische Verfügung ("Verkauf durch Erben verboten") möglich d) auch eine sog. "Teilungsversteigerung" liesse sich testamentarisch ausschließen (erzwungene Versteigerung seines Anteils durch V, der eigentlich verkaufen will) --> Wer kann zu c) und/oder d) etwas sagen? Gruß, abyss9002 |
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