Dies ist eine Diskussion zu Wohnrecht Pflichten innerhalb des Forums Erbrecht
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| Wohnrecht Pflichten Ein Beispiel: Person A hat Wohnrecht auf Lebenszeit (eingetragen) und es wurde Vertraglich festgehalten das Person A sich an den Jährlichen Unkosten beteiligen muss um das Wohnrecht zu erhalten. Angenommen dies wäre vor Jahren so gewesen. Da es Heute finanziell aber nicht mehr zu tragen wäre für Person A, würde diese lieber eine günstige Mietwohnung beziehen. Kann Person A das Wohnrecht einfach abgeben oder löschen lassen, oder müsste Eigentümer B dem zustimmen ? Person A wäre ja gezwungen bis an sein Lebensende zu bezahlen wenn Eigentümer B dies verweigern würde. Stimmt das ? Gruß neo |
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| AW: Wohnrecht Pflichten Wohnrechte bestehen mangels anderweitiger vertaglicher Regelung nur so lange, wie sie wahrgenommen werden. Wenn der A die Wohnung dauerhaft verlässt, dann erlischt das Wohnrecht und kann aus dem Grundbuch ausgetragen werden. Einer Zustimmung des Eigentümers zum Auszug bedarf es nicht. Aber danach kann er die Wohnung natürlich (im Normalfall mit Gewinn) vermieten, ohne dass dem früher Berechtigten daraus irgendwelche Rechte entstünden. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Wohnrecht Pflichten Hallo, wie sieht das mit den Jährlichen Unkosten (anteilige Versicherung und Steurn) aus ? Da diese ja Vertraglich festgelegt wurden. Oder entfallen diese automatisch wenn der Inhaber des Wohnrechtes dieses aufgibt (löschen lässt) ? Und kann B es ohne Zustimmung vom Eigentümer löschen lassen ? Gruß neo |
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| AW: Wohnrecht Pflichten Zitat:
Zitat:
Dem Berechtigten kann es egal sein ob das Wohnrecht noch im Grundbuch eingetragen ist. Es erlischt nicht erst mit Löschung im Grundbuch. |
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