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Wohnrecht Lebensgefährte

Dies ist eine Diskussion zu Wohnrecht Lebensgefährte innerhalb des Forums Erbrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.04.2012, 12:39
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Wohnrecht Lebensgefährte

Mal angenommen, im Grundbuch sind Frau A und ihre beiden Kinder B eingetragen. Ihr Lebensgefährte C möchte ein Wohnrecht auf Lebenszeit in dem Einfamilienhaus. Darf das A ohne Zustimmung der Kinder vornehmen lassen?

Gibt es Richtlinien für Wohnungsgröße/-Zimmergröße, damit die Einräumung eines solchen Wohnrechts überhaupt zulässig ist bzw. unter denen eine Mitnutzung als unzumutbar angesehen wird?

Wie würde sich verhalten, wenn A den Lebensgefährten C heiratet? Bekäme er dann automatisch ein Wohnrecht bzw. könnte dieses einklagen?
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  #2 (permalink)  
Alt 29.04.2012, 20:57
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AW: Wohnrecht Lebensgefährte

Zitat:
Zitat von Mieter78 Beitrag anzeigen
Mal angenommen, im Grundbuch sind Frau A und ihre beiden Kinder B eingetragen. Ihr Lebensgefährte C möchte ein Wohnrecht auf Lebenszeit in dem Einfamilienhaus. Darf das A ohne Zustimmung der Kinder vornehmen lassen?
Nein, das geht nur mit Zustimmung unter Unterschrift (beim Notar) von allen im Grundbuch eingetragenen Eigentümern.
Zitat:
Wie würde sich verhalten, wenn A den Lebensgefährten C heiratet? Bekäme er dann automatisch ein Wohnrecht bzw. könnte dieses einklagen?
Auch dann hätte er kein "automatisches" Wohnrecht.
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  #3 (permalink)  
Alt 29.04.2012, 21:12
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AW: Wohnrecht Lebensgefährte

@ CruNCC: Thx für die Antwort.

Weiters, welcher Anspruch begründet sich für den Lebensgefährten C im Falle einer Eheschließung dann neben den beiden Kindern, die jetzt schon im Grundbuch eingetragen sind?
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  #4 (permalink)  
Alt 29.04.2012, 21:53
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AW: Wohnrecht Lebensgefährte

Der Ehegatte wäre zur Hälfte gesetzlicher Erbe von A und hätte im Falle einer "Enterbung" (durch ein entsprechendes Testament) einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem Viertel (in bar).
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