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Wohnrecht

Dies ist eine Diskussion zu Wohnrecht innerhalb des Forums Erbrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.06.2012, 19:21
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Wohnrecht

Hallo,

Person A hat Haus auf Person B überschrieben, selbst ein Wohnrecht eingetragen bekommen.

A ist jetzt im Pflegeheim auf Grund eines Gutachtens das " nicht willensfähig " bescheinigt. Ab wann zählt die 10 Jahresfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch? Ab dem Auszug von A?

Geändert von marcusdani (06.06.2012 um 09:19 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 07.06.2012, 08:58
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AW: Wohnrecht

Wohnrecht oder Wohnungsrecht? Sofern keine vollständige wirtschaftliche Übertragung angenommen werden kann, hat die 10-Jahresfrist des § 2325 III BGB noch gar nicht begonnen. Außerdem ist seit 2009 die 10-Jahresfrist nicht mehr starr, sondern stufenweise:

Zitat:
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
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  #3 (permalink)  
Alt 07.06.2012, 12:16
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AW: Wohnrecht

Wohnrecht an einer der im Haus befindlichen Wohnungen.

Daß die 10 Jahresfrist noch nicht läuft, solange der Berechtigte sein Wohnrecht noch nutzt, ist klar.

aber was ist nach einem Umzug in Pflegeheim aus genanntem Grund?
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  #4 (permalink)  
Alt 07.06.2012, 12:33
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AW: Wohnrecht

Das kann eigentlich keinen Unterschied machen, weil das Wohnrecht immer noch im Grundbuch eingetragen ist, egal wo der Erblasser sich aufhält. Es löscht sich ja nicht von selbst, wenn die Wohnung nicht mehr bewohnt wird. Der Eigentümer müsste der Löschung des Wohnrechts im Grundbuch einwilligen, dann wäre es wohl was anderes. Für ein einfaches Wohnrecht könnte aber sowieso anderes gelten als hier gesagt wird:

http://www.notar-wolf.de/pages/posts...echt-8.php?p=5

Weil ein Wohnrecht nochmal ein Minus zum Wohnungsrecht darstellt.

Ist wohl umstritten und eine Einzelfallfrage, siehe auch hier:

http://www.kanzlei-maiwurm.de/Erbrecht.pdf
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  #5 (permalink)  
Alt 07.06.2012, 18:44
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AW: Wohnrecht

Zitat:
Zitat von marcusdani Beitrag anzeigen
Wohnrecht an einer der im Haus befindlichen Wohnungen.

Daß die 10 Jahresfrist noch nicht läuft, solange der Berechtigte sein Wohnrecht noch nutzt, ist klar.
??? Weshalb sollte die 10-Jahrestfrist zu Lebzeiten der Berechtigten überhaupt eine Rolle spielen?
Zitat:
aber was ist nach einem Umzug in Pflegeheim aus genanntem Grund?
Das Wohnrecht bleibt bestehen, solange der Berechtigte lebt. Ich gehe davon aus, dass das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist.
Zitat:
Der Eigentümer müsste der Löschung des Wohnrechts im Grundbuch einwilligen, dann wäre es wohl was anderes.
Der Berechtigte müsste die Löschung bewilligen und der Eigentümer die Löschung beantragen.

Aus dem Sachverhalt entnehme ich, dass der Berechtigte nicht mehr geschäftsfähig ist und diese Bewiligung nicht mehr abgeben kann. Die Löschung könnte von einem gesetzlichen Vertreter (Bevollmächtigter(sofern entsprechende Vollmacht vorhanden) oder Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts)bewilligt werden.
Zitat:
Wohnrecht oder Wohnungsrecht?
Das ist dassselbe.
Zitat:
Sofern keine vollständige wirtschaftliche Übertragung angenommen werden kann, hat die 10-Jahresfrist des § 2325 III BGB noch gar nicht begonnen.
Das spielt bei einem Wohnrecht (im Gegensatz zum Nießbrauch) nur dann eine Rolle, wenn das Wohnrecht sich auf die gesamte übertragene Immobilie bezieht. Das ist hier nicht der Fall, da das Wohnrecht nur an einer einzelnen Wohnung besteht.
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  #6 (permalink)  
Alt 07.06.2012, 18:46
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Vielen Dank.
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  #7 (permalink)  
Alt 07.06.2012, 19:00
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AW: Wohnrecht

Zitat:
Zitat von CruNCC Beitrag anzeigen
??? Weshalb sollte die 10-Jahrestfrist zu Lebzeiten der Berechtigten überhaupt eine Rolle spielen?
Weil es sich um eine unentgeltliche Übertragung (Schenkung) handelt und Schenkungen nach 10 Jahren außer Betracht sind.

Zitat:
Der Berechtigte müsste die Löschung bewilligen und der Eigentümer die Löschung beantragen.
Bitte keine Wortklaubereien. Das ist das, was ich meinte.

Zitat:
Das ist dassselbe.
Wohnungsrecht und Wohnrecht sind nicht dasselbe.

Zitat:
Das spielt bei einem Wohnrecht (im Gegensatz zum Nießbrauch) nur dann eine Rolle, wenn das Wohnrecht sich auf die gesamte übertragene Immobilie bezieht. Das ist hier nicht der Fall, da das Wohnrecht nur an einer einzelnen Wohnung besteht.
Laut meinem Link umstritten und eine Einzelfallfrage.
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