Dies ist eine Diskussion zu Wohnrecht innerhalb des Forums Erbrecht
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| Wohnrecht Person A hat Haus auf Person B überschrieben, selbst ein Wohnrecht eingetragen bekommen. A ist jetzt im Pflegeheim auf Grund eines Gutachtens das " nicht willensfähig " bescheinigt. Ab wann zählt die 10 Jahresfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch? Ab dem Auszug von A? Geändert von marcusdani (06.06.2012 um 09:19 Uhr). |
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| AW: Wohnrecht Wohnrecht oder Wohnungsrecht? Sofern keine vollständige wirtschaftliche Übertragung angenommen werden kann, hat die 10-Jahresfrist des § 2325 III BGB noch gar nicht begonnen. Außerdem ist seit 2009 die 10-Jahresfrist nicht mehr starr, sondern stufenweise: Zitat:
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Wohnrecht Wohnrecht an einer der im Haus befindlichen Wohnungen. Daß die 10 Jahresfrist noch nicht läuft, solange der Berechtigte sein Wohnrecht noch nutzt, ist klar. aber was ist nach einem Umzug in Pflegeheim aus genanntem Grund? |
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| AW: Wohnrecht Das kann eigentlich keinen Unterschied machen, weil das Wohnrecht immer noch im Grundbuch eingetragen ist, egal wo der Erblasser sich aufhält. Es löscht sich ja nicht von selbst, wenn die Wohnung nicht mehr bewohnt wird. Der Eigentümer müsste der Löschung des Wohnrechts im Grundbuch einwilligen, dann wäre es wohl was anderes. Für ein einfaches Wohnrecht könnte aber sowieso anderes gelten als hier gesagt wird: http://www.notar-wolf.de/pages/posts...echt-8.php?p=5 Weil ein Wohnrecht nochmal ein Minus zum Wohnungsrecht darstellt. Ist wohl umstritten und eine Einzelfallfrage, siehe auch hier: http://www.kanzlei-maiwurm.de/Erbrecht.pdf
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Wohnrecht Zitat:
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Zitat:
Aus dem Sachverhalt entnehme ich, dass der Berechtigte nicht mehr geschäftsfähig ist und diese Bewiligung nicht mehr abgeben kann. Die Löschung könnte von einem gesetzlichen Vertreter (Bevollmächtigter(sofern entsprechende Vollmacht vorhanden) oder Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts)bewilligt werden. Zitat:
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| Vielen Dank. |
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| AW: Wohnrecht Zitat:
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